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Fenster, Türen und Tore

FENSTER, TÜREN UND TORE SPIELEN EINE ENTSCHEIDENDE ROLLE FÜR SICHERHEIT, ENERGIEEFFIZIENZ UND SCHALLSCHUTZ IN GEBÄUDEN

FENSTER, TÜREN UND TORE SPIELEN EINE ENTSCHEIDENDE ROLLE FÜR SICHERHEIT, ENERGIEEFFIZIENZ UND SCHALLSCHUTZ IN GEBÄUDEN

Die Wahl des richtigen Materials und der Struktur beeinflusst die Lebensdauer und Effizienz der Bauelemente. Bei der Planung von Öffnungen sind baurechtliche Vorschriften und Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Die Integration neuester Technologien führt zu verbesserter Gebäudeautomation und erhöhten Sicherheitsfunktionen.

Innovative Lösungen für Fenster, Türen und Tore

Allgemeine Vorbemerkung

Architekturdesign

Architekturdesign

räzise Gebäudemodelle für innovative Planungen.

Fenster, Türen und Tore stellen die Verbindung zwischen Bauwerken und ihrer Umgebung her. Sie ermöglichen den Austausch von Personen, Gütern und Atemluft, und durch die Fenster gelangt Tageslicht ins Innere. Die Fähigkeit, sicher zu schließen, vorzugsweise einbruchssicher, gehört zu den Hauptforderungen an diese Elemente.

Die Dokumentation dieser Bauteile wird entsprechend der Leistung, Teilleistung, Komponente oder Ausführungsvariante vorgenommen, gemäß den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses. Der Inhalt und Umfang der Dokumentationsunterlagen müssen entsprechend strukturiert werden, das heißt, im Hinblick auf die Baugruppen oder Elemente.

(Beispiel: Dokumentation einer Unterkonstruktion und der Deckschicht, wenn diese ganz oder teilweise unterschiedlich sind, wie es etwa beim Fußboden zwischen Estrich und Fliesen der Fall sein kann). Dieser anlagen- oder gewerkespezifische Anhang zur Dokumentationsrichtlinie ist gültig für Arbeiten in Hochbaugewerken, besonders im Leistungsbereich von Fenstern, Türen und Toren.

Anmerkung: Unter diesem Punkt werden Leistungen, die im StLB-Nr.031 Metallbau abgebildet sind, bezogen auf Metalltür- oder Fensterelemente und Zargen, nicht verwaltet.

Normanforderungen

In den ATV DIN-Normen der VOB/C sind Fenster, Türen und Tore nicht explizit aufgeführt. Das bedeutet, ein spezieller normativer Bezug muss außerhalb der VOB hergestellt werden

In jeweils spezieller Form gelingt der normative Nachweis durch die folgenden Vorschriften:

  • ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte 1 bis 5.

  • DIN 1960, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen -Teil A: Allge-meine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

  • DIN 1961, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen -Teil B:Allge-meine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

  • DIN 18202, Toleranzen im Hochbau - Bauwerke und DIN 18203-3, Toleranzen im Hochbau -Teil 3: Bauteile aus Holz und Holzwerkstoffen

  • DIN 18299, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen -Teil C: Allge-meine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) -Allgemeine Rege-lungen für Bauarbeiten jeder Art.

  • DIN EN 14351-2_2019-01 Fenster und Türen-Produktnormen, Leistungseigenschaf-ten-Teil zwei: Innentüren ohne Feuerschutz- und/oder Rauchdichtheitseigenschaften

  • Dto., jedoch -1 für Außentüren

  • Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften für Außentüren und öffenbare Fenster werden in EN 16034 behandelt.

  • EN 16034 Türen, Tore und Fenster - Produktnorm, Leistungseigenschaften - Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften.

  • EN 16035 Baubeschläge - Leistungsbeschreibung - Identifizierung und Zusammen-fassung der Prüfnachweise zur Unterstützung der Austauschbarkeit von Baubeschlä-gen für die Anwendung an feuerwiderstandsfähigen und/oder rauchdichten Toren, Türen und/oder zu öffnenden Fenstern.

  • EN 1634-1 Feuerwiderstandsprüfungen und Rauchschutzprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse, Fenster und Baubeschläge - Teil 1: Feuerwiderstandsprüfungen für Tü-ren, Tore, Abschlüsse und Fenster.

  • EN 1634-3 Prüfungen zum Feuerwiderstand und zur Rauchdichte für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse, Fenster und Beschläge - Teil 3: Prüfungen zur Rauchdichte für Rauchschutzabschlüsse.

  • EN 1191 Fenster und Türen - Dauerfunktionsprüfung - Prüfverfahren.

  • EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhal-ten -Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen.

  • ASR A1 7 Technische Regel für Arbeitsstätten „Türen und Tore“, Ausgabe: Novem-ber 2009 (GmbH 2009, S. 1619, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 284)

  • ASR V3a.2 Technische Regel für Arbeitsstätten „Barrierefreie Gestaltung von Ar-beitsstätten“, Ausgabe: August 2012 (GMBl 2012, S. 663; zuletzt geändert GMBl 2016, S. 442)

  • DGUV Information 208-014 „Glastüren und Glaswände“ (bisher BGI 669/GUV-I 669)

  • DGUV Information 208-026 „Sicherheit von kraftbetätigten Karusselltüren“ (bisher BGI 5043)

  • DGUV Information 208-044 „Automatische Tore im Fluchtweg“ (bisher BGI 5176/GUV-I 5176)

  • DIN 14677: Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuer-schutz- und Rauchschutzabschlüsse.

Die Standards für Abschlüsse von Gebäudeöffnungen, wie etwa Sonnenschutzanlagen, sind in der „01.3.8 Dokumentationsrichtlinie KGR 338“ geregelt und gelten hier nicht.

Personen, die nicht täglich mit Fenstern, Türen und Toren arbeiten – und das betrifft viele im Facility Management –, könnten Schwierigkeiten haben, bei Bedarf die entsprechende gültige Vorschrift zu finden. Deshalb sollte man besonders darauf achten, dass die Auftragnehmer ihre Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Dokumentation bei der Übergabe erfüllen. Diese Situation unterstreicht ebenfalls die Bedeutung einer professionellen Überwachung von Regelwerken.

Der Auftragnehmer muss im Rahmen seines Leistungsumfangs mindestens die folgenden Unterlagen erstellen und dem Auftraggeber spätestens bei der Abnahme übergeben:

  • Zusammenstellung der wichtigsten technischen Daten

  • Alle für einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Betriebs- und Wartungsanleitungen nach DIN EN 62079 „Erstellen von Anleitungen - Gliederung, Inhalt und Darstellung"

  • Kopien vorgeschriebener Prüfbescheinigungen und Werksatteste

  • Protokolle über Prüfungen

  • Protokolle über Einweisungen des Wartungs- und Bedienungspersonals

  • Einbau- und Anlagenschemata

  • Elektrischer Übersichtsplan und Anschlussplan nach DIN EN 61082-1:2007-03, so weit relevant.

Ausführungs- bzw. Gültigkeitsüberprüfungen

Um Bedenken gegen die Errichtung gemäß §4 Abs. 3 VOB/B auszuräumen, müssen gegebenenfalls Ausführungs- oder Gültigkeitsüberprüfungen durchgeführt werden, falls dafür Gründe vorliegen. Aufgrund der Bedeutung für die Sicherheit ist dies besonders bei motorbetriebenen Anlagen und Feststellanlagen erforderlich. Die Bedeutung nimmt zu, wenn die Gebäudeabschlüsse als Feuer- und/oder Rauchabschlüsse vorgesehen sind.

In diesem Zusammenhang sind Normenänderungen besonders relevant, wenn es um Betriebssicherheit und die Wahrnehmung der Betreiberverantwortung geht. Ein Beispiel hierfür ist die international diskutierte Norm EN 16034 für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse, die am 1.9.2016 mit einer dreijährigen Koexistenzphase eingeführt wurde. Diese Norm konkretisiert und erleichtert die Arbeit für Hersteller, Bauherren und Planer beim europaweiten Einsatz von Türen, Toren und Fenstern mit Feuer- und Rauchschutz. Während dieser Phase dürfen auch noch nationale Kennzeichnungen neben der „offiziellen“ CE-Kennzeichnung verwendet werden.

Ab dem 1.9.2019 ist nur noch die CE-Kennzeichnung gültig. Für die Nutzung dieser Literaturstelle als Dokumentationsrichtlinie bedeutet das, dass diese Norm bei neuen Anlagen fristgemäß verwendet wird und alle anderen unter dem Schutz der Kennzeichnung in die Dokumentation aufgenommen werden.

Da dieses Beispiel im Rahmen der europäischen Harmonisierung nicht einzigartig ist, können die Verweise in der Dokumentation auf Normen und deren Aktualität nur vorübergehend aktuell sein. Die fortlaufende Korrektur durch eine professionelle Regelwerksverfolgung im Rahmen der Wahrnehmung der Betreiberverantwortung ist unumgänglich und notwendig.

Allgemeine Befestigungsverfahren

Vor Beginn der Fertigung müssen die Maße am Bau hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Befestigung überprüft und die Daten bei Bedarf aktualisiert werden.

Alle Stahlbauteile, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, müssen entweder mit einem dauerhaften Korrosionsschutz ausgestattet sein oder der Korrosionsschutzklasse III gemäß DIN 55634 „Beschichtungsstoffe und Überzüge - Korrosionsschutz von tragenden dünnwandigen Bauteilen aus Stahl" entsprechen.

Das Anschweißen zur Befestigung von Bauteilen darf nur in Absprache mit dem Auftraggeber durchgeführt werden.

Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber für die von ihm einzubauenden elektrotechnischen Bauteile einen verbindlichen Geräteplan, ein Schaltbild oder einen Stromlaufplan mit Klemmenplan zur Verlegung der elektrischen Leitungen liefern und den Anlaufstrom angeben. Er muss während der Inbetriebnahme eine mit der Anlage vertraute Fachkraft zur Prüfung der elektrischen Leitungsanlage bereitstellen.

Abbrucharbeiten und andere Maßnahmen

Sollten für die Vorbereitung der Maßnahme Abbruch- oder andere vorbereitende oder begleitende Maßnahmen erforderlich sein, müssen diese auch fachgerecht dokumentiert werden, wenn es sich um dauerhafte Veränderungen im Vergleich zum Ursprung handelt, die nicht in der Planungs-, Ausführungs- und Bestandsdokumentation erfasst wurden oder erfasst werden konnten.

Dies kann beispielsweise betreffen:

  • Die fachgerechte Verbringung von Abbruchmaterialien Türen / Tore / Fenster / Zargen / Fensterbänke / Innentür unter Beachtung der verschiedenen WerkstoffeHolz / Holzwerkstoff, Kunststoff, Metall.

  • Die Herstellung neuer Infrastruktur, etwa von Zuwegungen, wenn z.B. in eine Hauswand ein neues Tor eingebaut wird.

Bei der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen sollte dieser Umstand berücksichtigt werden, damit späterer Streit vermieden wird.

Letztgültige Berechnungen für:

  • Maße der einzubauenden Bauteile und deren jeweilige Gebäudeöffnungen

  • Statische Berechnungen an Stürzen, soweit erforderlich

  • Windlasten, insbesondere im geöffneten Zustand

  • Stromversorgung, Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Feststellanlagen

  • Schallschutz- und Brandschutzmaßnahmen

  • geforderte Dämmung bezüglich Schall- und/oder Wärmeschutz

  • Feuerwiderstand

  • Dichtheit gegen Rauch.

Außentür- und -torelemente -Holz

  • Lichtausschnitte, transparente Ausfachungen

  • Nichttransparente Ausfachungen

  • Bänder - Tür / Tor

  • Drückergarnituren / Schutzbeschläge

  • Türgucker (Spione)

  • Türschließer

  • Türdichtungen

  • Anschlussfugen abdichten - Fenster, Außentür

Außentür- und -torelemente - Kunststoff

  • Lichtausschnitte, transparente Ausfachungen

  • Nichttransparente Ausfachungen

  • Bänder - Tür / Tor

  • Drückergarnituren / Schutzbeschläge

  • Türgucker (Spione)

  • Türdichtungen

  • Anschlussfugen abdichten - Fenster, Außentür

Außentür- und -torelemente - Metall

  • Lichtausschnitte, transparente Ausfachungen

  • Nichttransparente Ausfachungen

  • Bänder - Tür / Tor

  • Drückergarnituren / Schutzbeschläge

  • Türgucker (Spione)

  • Türschließer

  • Türdichtungen

  • Anschlussfugen abdichten - Fenster

Außentür- und -torelemente - Werkstoffkombination

  • Lichtausschnitte, transparente Ausfachungen

  • Nichttransparente Ausfachungen

  • Bänder - Tür / Tor

  • Drückergarnituren / Schutzbeschläge

  • Türgucker (Spione)

  • Türschließer

  • Türdichtungen

  • Anschlussfugen abdichten - Fenster

Fensterelemente -Holz

  • Fensterelemente, einteilig / 2-teilig - Holz

  • Fensterelemente, mehrteilig - Holz

  • Drehflügelbeschläge - Fenster / Fenstertür Holz

  • Drehkippbeschläge - Fenster / Fenstertür Holz / Kunststoff

  • Hebeschiebebeschläge

  • Schwingflügelbeschläge

  • Lichtausschnitte, transparente Ausfachungen

  • Nichttransparente Ausfachungen

  • Fensterintegrierte Luftdurchlässe

  • Anschlussfugen abdichten - Fenster, Außentür

Fensterelemente - Kunststoff

  • Fensterelemente, einteilig / 2-teilig -Kunststoff

  • Fensterelemente, mehrteilig -Kunststoff

  • Drehflügelbeschläge - Fenster / Fenstertür Holz / Kunststoff

  • Drehkippbeschläge - Fenster / Fenstertür Holz / Kunststoff

  • Hebeschiebebeschläge

  • Schwingflügelbeschläge

  • Lichtausschnitte, transparente Ausfachungen

  • Nichttransparente Ausfachungen

  • Fensterintegrierte Luftdurchlässe

  • Anschlussfugen abdichten - Fenster, Außentür

Fensterelemente - Metall

  • Fensterelemente, einteilig / 2-teilig - Metall

  • Fensterelemente, mehrteilig - Metall

  • Drehflügelbeschläge - Metallfenster / -tür

  • Hebeschiebebeschläge

  • Schwingflügelbeschläge

  • Lichtausschnitte, transparente Ausfachungen

  • Nichttransparente Ausfachungen

  • Fensterintegrierte Luftdurchlässe Anschlussfugen abdichten

  • Fensterelemente - Werkstoffkombination

  • Abbruch Fenster, Außentüren

Fensterelemente -Werkstoffkombination

  • Fensterelemente, einteilig / 2-teilig - Werkstoffkombination

  • Fensterelemente, mehrteilig - Werkstoffkombination

  • Drehflügelbeschläge - Fenster / Fenstertür Holz / Kunststoff

  • Drehkippbeschläge - Fenster / Fenstertür Holz / Kunststoff

  • Hebeschiebebeschläge

  • Schwingflügelbeschläge

  • Lichtausschnitte, transparente Ausfachungen

  • Nichttransparente Ausfachungen

  • Fensterintegrierte Luftdurchlässe

  • Anschlussfugen abdichten - Fenster, Außentür

Innentüren

  • Innentürelement aus Türblatt und Zarge

  • Verglasungen

  • Kunststofflichtplatten

  • Kunstverglasungen

  • Einscheiben-Sicherheitsglas

  • Verbundglas

  • Verbund-Sicherheitsglas

  • Isolierglas

  • Einfachglas

  • Einbruchmeldeanlage

  • Entglasen

  • Schiebetürantriebe für Innentür

  • Türschließer für Innentür

  • Überwachung Innentür (Überwachungskontakte).

Für alle genannten Bauteile und Einrichtungen sind die weiteren Eigenschaften, wie zum Beispiel Farbgebung, ebenfalls anzugeben.

Konstruktionsbeschreibung, Bauartnachweis

Hierzu gehört die vollständige Beschreibung jeder Anlagencharakteristik, und es sind die zugesicherten Eigenschaften und Leistungen aufzuführen. Dies beinhaltet allgemeine Nachweise und Bestätigungen

  • zur Bauart,

  • Angaben zur Bauweise,

  • zur Konstruktion und Montage

  • bzw. zur Einhaltung der in den Leistungsverzeichnissen vorgegebenen Qualitäten bei der Errichtung von Bauteilen, z.B. Montagebescheinigungen.

Zusätzlich zu den Abnahme- oder Einweisungsprotokollen müssen Nachweise über die Verwendbarkeit von Bauprodukten oder Bauarten, für die bauaufsichtliche Anforderungen gelten, geliefert werden. Dies bedeutet, dass allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse, Zulassungen im Einzelfall, Prüfberichte und Zulassungsbescheide von allen Materialien und Bauteilen mit besonderen Qualitätsanforderungen bereitgestellt werden müssen, soweit diese vom Auftragnehmer nachgewiesen werden müssen, wie zum Beispiel.

  • Konformitätsnachweis (DIN EN 14351 „Fenster und Türen“, DIN EN 13241 „To-re“)

  • Zulassungsbescheid des DIBt bei Brandschutztüren.

Die folgenden Abbildungen zeigen einige Türen und Tore mit ihren typischen Schließkanten.

Bauproduktdatenblätter, Sicherheitshinweise

In diesen Beschreibungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Aufbau der Bauteile darzustellen, einschließlich ihrer Einzelkomponenten, Baustoffe und Produkte, mit ihren wesentlichen Daten, Eigenschaften und Funktionen im Überblick.

Alle in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen müssen durch gültige Eignungsnachweise, wie Prüfzeugnisse oder ähnliche Dokumente, von einer amtlich anerkannten, zertifizierten Messstelle gemäß den jeweiligen Vorschriften belegt werden.

Für eine qualitative Beschreibung der verwendeten Baustoffe und Produkte müssen Bauproduktdatenblätter oder Materialdeklarationen geliefert werden. Diese enthalten, wie auch bei anderen Produkten, den Produktnamen und Hersteller, die Produktfunktion einschließlich der Lieferung von technischen Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern, gegliedert nach Kostengruppe oder STLB-Bau, zugeordnet zur speziellen Einbausituation und mit Angaben zum Informationsstand und gegebenenfalls zu besonderen Gewährleistungsfristen.

Die folgenden Bilder zeigen verschiedene Prinzipien von Schließkantenanordnungen.

verschiedene Tore und Schließkantenanordnungen

Die vorgenannten Datenblätter müssen besondere Nachweise zur Einhaltung der in den Leistungsverzeichnissen vorgegebenen Materialeigenschaften und Inhaltsstoffe, insbesondere Daten,

wie folgende Kennzeichen und Merkmale:

  • Artikelname,

  • Hersteller,

  • Gewicht,

  • Abmessungen.

Materialbasis

  • Verwendetes Material

  • Schichtenaufbauten,

  • Farbeigenschaften

  • Echtheit (Licht, Wasser, Reibung),

  • Nachweise von Schadstoffprüfungen, Emissionsverhalten,

  • Kennzeichnungen (Gütesiegel, Prüfzeichen), ggf. weitere erforderliche bauteilspezifi-sche Daten enthalten.

  • ASR A 1.7 und Handlungshilfen zu Türen und Tore.

In der Produktbeschreibung oder Materialdeklaration müssen für jedes der aufgeführten Produkte, wie allgemein üblich, alle notwendigen Informationen für die Bestellung von Ersatz- und Austauschteilen enthalten sein. Diese Informationen sind für Instandsetzungs- und Austauscharbeiten erforderlich. Sie umfassen die genaue Bezeichnung der Hersteller oder Lieferanten mit klarem Bezug zum Herstellerverzeichnis sowie Angaben zum Fabrikat und Artikelnamen.

Typennummer hinaus auch:

  • mögliche alternative Bezugsquellen,

  • Hinweise zur Lagerung, ggf. Entsorgung,

  • Die Kennzeichnung und Stückzahl der Ersatz-/Austauschteile, die von den Betrei-bern/Nutzern in die Lagerhaltung aufgenommen werden müssen und, sofern erfor-derlich, weitere spezifische Bestell-/Kenndaten.

Die Produktnormen (CE) für Türen und Tore enthalten Anforderungen an die Nutzungssicherheit, aber nicht bzw. kaum an den Einbauort bzw. seine Umgebung. Deshalb sind auch Einbauanleitungen zu liefern.

Bezüglich der Beschreibung der Funktion eingebauter Türen, Tore und Fenster gelten die folgenden Anforderungen:

  • Lieferung von Funktionsbeschreibung der einzelnen Komponenten und das Zusam-menwirken mit anderen Komponenten der technischen Gebäudeausrüstung, sofern hierzu Berührungspunkte bestehen, wie z.B. ggf. zur Brandschutztechnik, Lüftungstechnik u.ä.

  • Die Beschreibung muss auch eindeutig das funktionale Zusammenwirken mit der Gebäudeleittechnik beinhalten, sofern eine solche angebunden ist.

  • Alle Funktionen der Anlage sind eindeutig zu beschreiben, und zwar Funktionsei-genschaften (Eignungen, Einsatzgebiete, Wirkungsweisen, Verarbeitungshinweise, Hinweise zum Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz), Bauphysikalische Eigen-schaften und Werte (zum Wärmeschutz, zum Brandverhalten, zu Schall- bzw. Tritt-schalldämmeigenschaften, zu Festigkeiten, zur Rohdichte).

Darum sind zur Konkretisierung der Sicherheitsanforderungen für das „Einrichten“ und „Betreiben“ Detailregelungen zum Standort und zur Beschaffenheit nötig. (Beispiel: Barrierefreiheit, Maßangaben; Umbauten/Verfahrensänderungen, Sicherheitsabstände.)

Beschreibung Regelung, Steuerung und Antrieb

Die Art und Funktionen des Antriebs sind zu beschreiben. Dabei ist zu differenzieren zwischen den verschiedenen Ausführungen.

Kraftbetätigung der Fenster, Türen und Tore

Im vorhergehenden Text wurde die Kraftbetätigung gelegentlich erwähnt. Diese tritt hauptsächlich bei Hallen- und Werkstoren auf, aber auch Außen- und Verbindungstüren können verschiedene Funktionen erfüllen, die sowohl einzeln als auch in komplexen Kombinationen auftreten können. Auf dem Markt gibt es eine Vielzahl von Bauarten und Ausstattungsvarianten, sowohl mit als auch ohne verschiedene Sicherheitseinrichtungen.

Die Dokumentation bei der Planung und Auswahl von Fenstern, Türen und Toren sowie deren Betrieb ist daher von großer Bedeutung. Es ist besonders wichtig, die spezifischen Einsatzbedingungen zu klären, damit der geplante Betrieb später sicher gewährleistet wird und mögliche Gefährdungen oder Belastungen vermieden werden.

Im Zuge der Wahrnehmung der Betreiberverantwortung sind folgende Gefährdungen bzw. Belastungen sicher auszuschließen:

  • Quetsch-, Einzugs- oder Scherstellen mit festen oder beweglichen Teilen

  • Absturz an angrenzenden Niedergängen bzw. höher gelegenen Flächen

  • Erfassen oder Anstoßen durch den Flügel

  • Defekte oder manipulierte Schutzvorrichtungen

  • Temperaturunterschiede und Zugluft

  • Mangelnder Brandschutz

  • Bleibende Körperschäden, Verletzung, Tod

  • Schäden an betrieblichen Einrichtungen, Produktionsstörungen usw.

Für kraftbetriebene Türen und Tore existieren Prüfvorschriften. Diese werden in den UVV-/BG-Vorschriften geregelt und verpflichten den Arbeitgeber zur erstmaligen Abnahme sowie regelmäßigen Prüfungen.

  • auf Knopfdruck oder

  • per Sensor

öffnen und schließen, gelten besonders umfangreiche Bestimmungen zur Prüfung und Instandhaltung. Um Unfälle zu verhüten und die Funktion sicherzustellen, sind vor allem folgende Punkte zu beachten:

  • eine Prüfung vor Inbetriebnahme

  • sowie bei wesentlichem Umbau

  • und eine Folgeprüfung mindestens jährlich oder nach 50.000 Begehungen

  • Betriebskräftemessung

  • Kein Bestandschutz, d.h. auch vor Einführung einer (neuen) Regelung hergestellte Abschlüsse sind nach den neuen Regeln zu messen.

  • Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung(en)

  • Feststellung der Schließkräfte

  • Wartung der Bremsen (soweit vorhanden)

  • Prüfung der Schaltleiste (äußere Form)

  • Ggf. Änderung der Schließgeschwindigkeit.