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Gefährdungen

STRUKTURELLE INSTABILITÄTEN UND UNVORHERGESEHENE EREIGNISSE KÖNNEN DIE SICHERHEIT DER ARBEITSKRÄFTE UND UMLIEGENDEN GEBÄUDE BEEINTRÄCHTIGEN

STRUKTURELLE INSTABILITÄTEN UND UNVORHERGESEHENE EREIGNISSE KÖNNEN DIE SICHERHEIT DER ARBEITSKRÄFTE UND UMLIEGENDEN GEBÄUDE BEEINTRÄCHTIGEN

Während der Arbeiten können Schadstoffe wie Asbest oder Schwermetalle freigesetzt werden, weshalb besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Darüber hinaus können Lärm- und Staubemissionen die Gesundheit der Arbeiter und die Lebensqualität der Anwohner beeinträchtigen. Eine gründliche Planung und die strikte Einhaltung von Sicherheitsstandards sind notwendig, um Gefährdungen bei Abbruch- und Rückbauarbeiten zu minimieren.

Analyse und Minimierung von Gefährdungen bei Abbruch- und Rückbauarbeiten in Gebäuden

Gefährdungen

Bauprojektmanagement

Bauprojektmanagement

Effiziente Organisation und Umsetzung von Bauprojekten.

Da Abrissarbeiten eine Vielzahl von Gefährdungspotenzialen aufweisen, wollen wir uns besonders darauf konzentrieren. Gefahrstoffe können durch Einatmen, Hautkontakt oder Verschlucken in den menschlichen Körper gelangen. Einige Gefahrstoffe wie Betriebsstoffe können auch Brand- und Explosionsgefahren verursachen.

Diese können entstehen z. B.

  • beim Abbruch von Mauerwerk

  • bei der Bearbeitung von Steinen und Hölzern (z. B. Bohren, Sägen und Schleifen)

  • beim Entfernen von Beschichtungen (z. B. bleihaltige Farben)

  • bei Brennschneid- und Schweißarbeiten, besonders bei beschichteten Stahlkonstruktionen

Beim Abbruch und Rückbau von Gebäuden und technischen Anlagen können Baumaterialien vorkommen, die Gefahrstoffe wie beispielsweise Asbest, teerstämmige Materialien (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe-PAK), Holzschutzmittelwirkstoffe (PCP, Lindan, DDT) oder polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten. In der Bausubstanz können auch Kontaminationen aus der industriellen oder gewerblichen Nutzung des Objektes, durch Brandschäden oder durch Kriegseinwirkungen (aufgebrochene Kampfmittel) auftreten (sogenannte "kontaminierte Bereiche"). Belastungen können auch durch biologische Stoffe entstehen, wie beispielsweise Schimmelpilzbefall an der Bausubstanz oder Verunreinigungen durch Taubenkot. Bei Tätigkeiten, die mit Kontakt zu den genannten Stoffen einhergehen, hat der Auftraggeber besondere Planungs- und Koordinierungsaufgaben.

Kontaminierte Bereiche

Sanierung eines holzschutzmittelbelasteten Dachstuhls

Bei sämtlichen Abbruch- und Rückbauarbeiten können grundsätzlich Bereiche mit Kontamination auftreten. Als kontaminierte Bereiche gelten insbesondere Standorte, an denen Ablagerungen vorhanden sind, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen oder Biostoffen verunreinigt sind.

Dazu gehören auch Tätigkeiten im Kontakt mit Gebäudeschadstoffen wie

  • teerstämmige Materialien,

  • Holzschutzmittel

  • oder polychlorierte Biphenyle (PCB)-haltige Bauprodukte.

Brandschadensanierung

Nach einem Brand sind höchstwahrscheinlich Kontaminationen entstanden.

Regelwerke

  • Arbeitsschutzgesetz

  • Gefahrstoffverordnung/Biostoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1/BGV A1 „Grundsätze der Prävention“

  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 524) „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“

  • DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“

  • DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“

  • DGUV Information 212-007 „Chemikalienschutzhandschuhe“

  • DGUV Information 212-019 „Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden“

  • DGUV Information 214-019 „Worauf Sie beim Transport kontaminierter Materialien achten sollten“.

Solche Stoffe können zum Beispiel sein:

  • reizende oder ätzende Stoffe

  • gesundheitsschädliche Produkte (z. B. Verdünner)

  • brennbare Produkte (z. B. Treibstoffe).

Gefahrenzeichen

Gefährdungen können auch auftreten in Gebäuden oder Anlagen, z. B. bei Tätigkeiten

  • mit Asbest (z.B. Asbestzementprodukten, CV-Beläge/Floor-Flex-Platten, Leichtbauplat-ten, Dichtungen in technischen Anlagen)

  • mit teerstämmigen Materialien (z. B. Abdichtungsanstriche, Dachbahnen, Kleber für Holzfußböden)

  • in kontaminierten Bereichen durch Gefahrstoffe aus industriell-gewerblicher Nutzung als Rückstände in Mauerwerk oder Anlagen

  • Gebäudeschadstoffe (z. B. in mit Holzschutzmitteln behandelten Bauteilen, in dauerelastischen Fugenmassen)

  • mit alter Mineralwolle (z. B. als Isolierung oder Trittschalldämmung)

Bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Regelungen zu beachten.

Gefährdungen durch Abgase treten auf in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsberei-chen (etwa Fabrikhallen) und können zum Beispiel sein:

  • Dieselmotoremissionen beim Einsatz dieselbetriebener Baumaschinen und Fahrzeuge

  • Kohlenmonoxid beim Einsatz benzinbetriebener Baumaschinen.

Grundlagen der Gefährdung durch Biostoffe

Bei Abbrucharbeiten können die Beschäftigten auch mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) wie z. B.

  • Schimmelpilzen,

  • Taubenkot

  • oder Exkrementen von Nagetieren

in Kontakt kommen. Auch bei Arbeiten

  • mit Abwasserkontakt,

  • an RLT-Anlagen

  • in medizinischen Bereichen, wie Krankenhäuser,

  • in Laboratorien

  • oder Gebäuden für Tierhaltung,

Eine Gefährdung durch Biostoffe kann nicht ausgeschlossen werden. Biostoffe können unter anderem Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen verursachen. Um solche Gefährdungen zu vermeiden, ist es wichtig, präzise Arbeitsverfahren zu wählen und die vorgesehene persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß zu verwenden.

Auch hierfür gibt es eine Reihe von spezifischen Regelungen, von denen die wichtigsten folgend aufgeführt sind:

  • Rechtliche Grundlagen Biostoffverordnung (BioStoffV) Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA): TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung“ TRBA 406“ Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen“

  • Weitere Informationen DGUV Information 201-028 „Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung“ DGUV Information 201-031 „Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot“.

Infektionsrisiko

Risikogruppen

Biostoffe werden basierend auf den von ihnen ausgehenden Infektionsrisiken in Risikogruppen eingeteilt.

Allgemeine Hygienemaßnahmen

Wenn die Gefährdungsanalyse ergibt, dass bei Abbruch- oder Rückbauarbeiten ein Kontakt mit Biostoffen möglich ist, müssen bei allen Tätigkeiten allgemeine Hygienemaßnahmen ergriffen werden.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Technische und bauliche Maßnahmen Leicht zu reinigende Oberflächen für Arbeitsmittel im Arbeitsbereich Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Stäuben und Aerosolen, z. B. Abtrag belasteter Oberflächen mit staubarmen Bearbeitungsverfahren (z. B. Putzfräse mit Absaugung), Anfeuchten vor dem Entfernen oder Aufnehmen der Materialien Einsatz von Industriestaubsaugern der Staubklasse H zur staubarmen Reinigung kontaminierter Bereiche, nicht kehren! ggf. technische Lüftung der Arbeitsbereiche Waschgelegenheit mit fließendem Wasser und vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten einrichten.

  • Organisatorische Maßnahmen Verschmutzte Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände nach den Tätigkeiten reinigen Erreger der Risikogruppe 3 können z. B. auftreten in Bereichen, die mit Taubenkot (Chlamydien) oder Ausscheidungen von Nagetieren (Hantaviren, Leptospiren) verunreinigt sind oder auf Gerbereistandorten (Milzbranderreger). Infektionsgefährdungen sind besonders bei Arbeiten mit Kontakt zu Abwasser, in der Abfallwirtschaft, in Krankenhäusern, Laboratorien und in biotechnologischen Unternehmen zu beachten.

Besondere Vorsicht vor Infektionsgefährdungen ist geboten bei Arbeiten mit Kontakt zu Abwasser, in der Abfallwirtschaft, in Krankenhäusern, Laboratorien und in biotechnologischen Unternehmen.

Sensibilisierende und toxische Wirkungen

Eine umfassende Auflistung atemwegssensibilisierender Stoffe findet man in der TRBA 406. Bei der Einteilung in Risikogruppen werden sensibilisierende und toxische Wirkungen nicht berücksichtigt.

Die jeweiligen Gefährdungen werden in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt.

  • Zu den sogenannten sensibilisierenden Biostoffen gehören zum Beispiel Schimmelpilze und bestimmte Bakterien (Aktinomyzeten).

  • Toxische Wirkungen können von Stoffwechselprodukten und Zellbestandteilen ausgehen. Beispiele hierfür sind Mykotoxine aus Schimmelpilzen.

Die Aufnahme in den menschlichen Körper von Biostoffen erfolgt durch

  • Einatmen,

  • Verschlucken

  • oder Aufnahme über die Haut.

Die Aufnahme von Biostoffen über die Atemwege erfolgt insbesondere bei der Freisetzung oder Aufwirbelung von Stäuben, die Biostoffe enthalten (Bioaerosole). Die Aufnahme durch Verschlucken kann beispielsweise durch Berühren des Mundes mit verschmutzten Händen, Handschuhen oder Gegenständen erfolgen (Schmierinfektion). Eine weitere Möglichkeit der Aufnahme besteht durch aufgeweichte Haut, wie sie bei Feuchtarbeiten entsteht, sowie durch Verletzungen oder rissige Haut. Auch das Eintreten von Spritzern in die Augen kann zu einer Aufnahme von Biostoffen führen.

Somit gilt es, die folgenden Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen zu beachten:

  • Vor den Pausen und nach den Tätigkeiten Hände und Gesicht gründlich waschen, um Schmierinfektionen zu vermeiden

  • Von den Arbeitsbereichen getrennte Aufbewahrung der Pausenverpflegung

  • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen regelmäßig und bei Bedarf wechseln und reinigen

  • getrennte Aufbewahrung von Arbeitskleidung, PSA und privater Kleidung

  • Arbeitsräume regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf reinigen

  • Pausenräume nicht mit verschmutzter Arbeitskleidung oder Persönlicher Schutzausrüstung betreten

  • an Arbeitsplätzen nicht essen, trinken und rauchen

  • Abfälle in geeigneten Behältnissen sammeln

  • Beschäftigte bezüglich Erste-Hilfe-Maßnahmen unterweisen und entsprechende Materialien bereithalten

  • Zur Reinigung Industriestaubsauger Staubklasse H verwenden.

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Zu den entscheidenden Pflichten der Unternehmensleitung gehört die angemessene Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) in ausreichender Menge. Die Art der Schutzausrüstung hängt von den jeweiligen Tätigkeiten ab und umfasst in der Regel Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Gesichts- oder Augenschutz, Atemschutz und Fußschutz. Die Auswahl der PSA basiert unter anderem auf der Gefährdungsanalyse und den geltenden technischen und gesetzlichen Vorschriften.

Elektrische Gefährdungen

Absperrung und Warnung

Elektrische Spannungen über 50 Volt bergen eine potenzielle Gefahr, da sie bei Kontakt tödliche Folgen haben können. Es besteht die Möglichkeit eines Kontakts mit elektrischer Spannung auf verschiedene Weise. Im Arbeitsbereich sind häufig elektrische Freileitungen, erdverlegte Kabel oder elektrische Anlagen vorhanden. Gefährdungen können auch durch Fehler in elektrischen Anlagen, unzureichende Schutzmaßnahmen oder ungeeignete Arbeitsmittel entstehen.

Die eigens hierfür aufgestellten spezifischen Regelungen sind hauptsächlich:

  • Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 1/BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 3 und 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ Technische Regeln für Betriebssicherheit: TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ TRBS 1203 „Befähigte Personen“.

  • Weitere Informationen DGUV Information 203-004 „Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung“ DGUV Information 203-005 “Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen“ DGUV Information 203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ DGUV Information 203-017 „Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen“ DGUV Information 203-032 „Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen“ DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für den Prüfer“ DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer“.