Gebäudemanagement
Das Gebäudemanagement im Facility Management umfasst die Planung, Nutzung, Wartung und Weiterentwicklung von Gebäuden und deren Infrastruktur. Da Gebäude zentrale Arbeitsorte für Mitarbeitende darstellen, beeinflussen bauliche Maßnahmen, Raumkonzepte und technische Einrichtungen die Arbeitsbedingungen maßgeblich. Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist hierbei ein zentraler Faktor, um die Interessen der Beschäftigten zu vertreten und ihre Sicherheit sowie ihr Wohlbefinden zu gewährleisten.
Das Gebäudemanagement ist ein zentraler Bestandteil des Facility Managements, der maßgeblich die Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden beeinflusst. Die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 und § 90 BetrVG ist unverzichtbar, um bauliche Maßnahmen, Raumkonzepte und technische Innovationen sozialverträglich, rechtskonform und nachhaltig zu gestalten. Klare Betriebsvereinbarungen und die frühzeitige Einbindung der Mitarbeitenden fördern ein modernes und mitarbeiterfreundliches Gebäudemanagement.
Bedeutung der Mitbestimmung im Gebäudemanagement
Rechtliche Grundlagen
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Mitbestimmung bei der Ordnung des Betriebs, z. B. bei der Nutzung von Büroflächen.
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmung bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, wie ergonomische Arbeitsplatzgestaltung oder Raumklimatisierung.
§ 90 BetrVG: Anhörungsrecht des Betriebsrats bei baulichen Veränderungen, die Arbeitsplätze betreffen.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Verpflichtung des Arbeitgebers, sichere und gesundheitsfördernde Arbeitsbedingungen zu schaffen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Berücksichtigung von Barrierefreiheit bei baulichen Maßnahmen.
Mitbestimmungsrelevante Themen
Bauliche Maßnahmen: Neubauten, Umbauten oder Renovierungen.
Raumnutzung: Zuweisung und Gestaltung von Arbeitsräumen.
Gesundheitsschutz: Aspekte wie Raumklima, Beleuchtung und Lärmschutz.
Barrierefreiheit: Inklusive Gestaltung von Gebäuden für alle Beschäftigten.
Nachhaltigkeit: Integration von energieeffizienten und umweltfreundlichen Gebäudekonzepten.
Bauliche Veränderungen
Neubauten und Umbauten: Veränderungen an Gebäuden haben direkte Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 90 BetrVG ein Anhörungsrecht und kann Vorschläge zur Gestaltung einbringen.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert, dass bei einem Neubau ergonomische Arbeitsplätze, ausreichend Gemeinschaftsräume und Rückzugszonen berücksichtigt werden.
Raumnutzung und Arbeitsplatzgestaltung
Nutzung von Flächen: Änderungen der Raumaufteilung oder Einführung neuer Konzepte wie Open-Space-Büros können die Arbeitsorganisation beeinflussen.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Einführung neuer Raumkonzepte mitwirken.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat setzt schallisolierte Räume und flexible Arbeitsplatzoptionen im Open-Space-Konzept durch.
Gesundheitsschutz
Ergonomie und Raumklima: Aspekte wie Luftqualität, Beleuchtung und Lärmschutz beeinflussen die Gesundheit der Mitarbeitenden.
Mitbestimmung: Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kann der Betriebsrat Maßnahmen einfordern, die gesundheitliche Risiken minimieren.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass höhenverstellbare Schreibtische und eine optimierte Belüftung installiert werden.
Barrierefreiheit
Inklusive Gestaltung: Gebäude müssen barrierefrei gestaltet sein, um allen Mitarbeitenden den Zugang zu ermöglichen.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann darauf hinwirken, dass bauliche Maßnahmen und Gebäudeausstattung barrierefrei umgesetzt werden.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert barrierefreie Aufzüge, Rampen und Toiletten.
Nachhaltigkeit und Energieeffizienz
Nachhaltige Gebäudekonzepte: Maßnahmen wie die Nutzung erneuerbarer Energien oder nachhaltiger Baumaterialien fördern die Umweltverträglichkeit.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann darauf hinwirken, dass nachhaltige Maßnahmen sozialverträglich umgesetzt werden.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat setzt durch, dass Photovoltaikanlagen und energieeffiziente Heizsysteme installiert werden.
Digitalisierung und Smart-Building-Technologien
Technologische Innovationen: Der Einsatz von IoT-Systemen oder automatisierten Steuerungen kann Effizienz und Komfort steigern, aber auch Datenschutzfragen aufwerfen.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Mitbestimmungsrechte, wenn Überwachungssysteme eingeführt werden.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Gebäudemanagementsysteme keine personenbezogenen Daten erfassen.
Inhalte einer Betriebsvereinbarung
Raumnutzung und Arbeitsplatzgestaltung: Vorgaben zur ergonomischen Gestaltung und Raumaufteilung.
Definition von Nutzungskonzepten für Gemeinschafts- und Rückzugsbereiche.
Gesundheitsschutz: Maßnahmen zur Verbesserung von Raumklima, Beleuchtung und Lärmschutz.
Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung von Arbeitsbedingungen.
Barrierefreiheit:Verpflichtung zur Umsetzung barrierefreier Standards bei baulichen Maßnahmen.
Nachhaltigkeit: Integration energieeffizienter Technologien und nachhaltiger Baumaterialien.
Digitalisierung: Einführung von Smart-Building-Technologien unter Berücksichtigung des Datenschutzes.
Vorteile einer Betriebsvereinbarung
Rechtskonformität: Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wie BetrVG und ArbSchG.
Sicherheit und Wohlbefinden: Optimierung der Arbeitsbedingungen.
Transparenz: Klare Regelungen schaffen Vertrauen und Akzeptanz.
Einführung eines Open-Space-Bürokonzepts
Bauliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit
Problem: Bestehende Gebäude sind nicht barrierefrei gestaltet.
Lösung: Der Betriebsrat sorgt für die Installation von Rampen, barrierefreien Aufzügen und geeigneten Toiletten.
Einführung eines Smart-Building-Systems
Problem: Datenschutzbedenken bei Mitarbeitenden aufgrund von Überwachungstechnologien.
Lösung: Der Betriebsrat fordert eine Betriebsvereinbarung, die die Datennutzung klar regelt.
Datenschutz bei Smart-Building-Technologien