Vorsorgekartei nach ArbMedVV
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Vorsorgekartei nach ArbMedVV für KMF-Tätigkeiten
Dieses Dokument dient der Erfassung der Organisation, des Angebots, des Teilnahmestatus und der Bestätigung der arbeitsmedizinischen Vorsorge für Beschäftigte, die für KMF-bezogene Tätigkeiten eingesetzt werden. Die Vorsorgekartei wird nach den Grundsätzen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den Dokumentationspflichten des Arbeitgebers geführt.
Diese Vorsorgekartei beschränkt sich auf die administrative Bestätigung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Medizinische Befunde, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Eignungsbeurteilungen oder sonstige vertrauliche medizinische Informationen dürfen in diesem Dokument nicht erfasst werden.
Vorsorgekartei nach ArbMedVV organisieren
- Angaben zur Vorsorgekartei
- Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Art der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Vorsorgenachweis der eingesetzten Beschäftigten
- Bestätigung des Arbeitgebers
- Bestätigung des Betriebsarztes / Arbeitsmedizinischen Dienstes
- Datenschutz und Vertraulichkeit
- Überprüfung und Nachverfolgung
- Freigabe
Angaben zur Vorsorgekartei
| Punkt | Eintrag |
|---|---|
| Kartei-Nr. | ____________________________ |
| Unternehmen / Arbeitgeber | ____________________________ |
| Projekt / Standort | ____________________________ |
| Arbeitsbereich | ____________________________ |
| Tätigkeit / Aufgabe | KMF-bezogene Deckenarbeiten / Umgang mit künstlichen Mineralfasermaterialien |
| Referenz Gefährdungsbeurteilung | ____________________________ |
| Zutreffende SOP / Arbeitsanweisung | ____________________________ |
| Verantwortliche Aufsicht | ____________________________ |
| Verantwortliche Person / Officer-in-Charge | ____________________________ |
| Betriebsarzt / Arbeitsmedizinischer Dienst | ____________________________ |
| Überprüfungsdatum | ____________________________ |
Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, des Materialzustands, der Expositionskategorie, der Arbeitsmethode, der Tätigkeitsdauer, der Schutzmaßnahmen und der möglichen inhalativen Exposition gegenüber Staub oder Fasern festzulegen.
Bei KMF-bezogenen Tätigkeiten kann arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich oder anzubieten sein, wenn Arbeiten an beschädigten Mineralfaserplatten, sichtbarer Staubfreisetzung, Tätigkeiten in Deckenhohlräumen mit Staubablagerungen, wiederholter Exposition gegenüber künstlichen Mineralfasern oder Tätigkeiten mit Atemschutz durchgeführt werden.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge vor Beginn der betreffenden Tätigkeit organisiert, angeboten oder ermöglicht wird, soweit dies aus der Gefährdungsbeurteilung und den geltenden rechtlichen Anforderungen hervorgeht.
Art der arbeitsmedizinischen Vorsorge
| Art der Vorsorge | Angewendet | Grundlage / Anlass | Bemerkungen |
|---|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | ☐ Ja ☐ Nein ☐ N. z. | Erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung oder die geltenden rechtlichen Kriterien eine Teilnahme vor Ausführung der Tätigkeit verlangen. |
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| Angebotsvorsorge | ☐ Ja ☐ Nein ☐ N. z. | Erforderlich, wenn der Arbeitgeber aufgrund möglicher arbeitsbedingter Exposition Vorsorge anbieten muss. Die Teilnahme ist freiwillig, sofern keine Pflichtvorsorge vorliegt. |
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| Wunschvorsorge | ☐ Ja ☐ Nein ☐ N. z. | Möglich, wenn Beschäftigte arbeitsmedizinische Beratung wünschen, weil ein Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden und Arbeitsbedingungen vermutet wird. |
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| Nachgehende Vorsorge | ☐ Ja ☐ Nein ☐ N. z. | Erforderlich, wenn eine Nachsorge aufgrund früherer Exposition, Tätigkeitshistorie oder arbeitsmedizinischer Empfehlung angezeigt ist. |
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Vorsorgenachweis der eingesetzten Beschäftigten
| Nr. | Name des Beschäftigten | Personalnummer / Unternehmen | Funktion / Tätigkeit | Arbeitsbereich | Art der Vorsorge | Anlass / Expositionsgrund | Angebot am | Durchgeführt am | Bescheinigung erhalten | Nächste Prüfung / Nachsorge | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 |
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| ☐ Pflicht |
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| ☐ Ja ☐ Nein |
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| 2 |
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| ☐ Pflicht |
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| ☐ Ja ☐ Nein |
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| 3 |
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| ☐ Pflicht |
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| ☐ Ja ☐ Nein |
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| 4 |
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| ☐ Pflicht |
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| ☐ Ja ☐ Nein |
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| 5 |
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| ☐ Pflicht |
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| ☐ Ja ☐ Nein |
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| 6 |
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| ☐ Pflicht |
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| ☐ Ja ☐ Nein |
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| 7 |
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| ☐ Pflicht |
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| ☐ Ja ☐ Nein |
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| 8 |
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| ☐ Pflicht |
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| ☐ Ja ☐ Nein |
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| 9 |
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| ☐ Pflicht |
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| ☐ Ja ☐ Nein |
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| 10 |
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|
| ☐ Pflicht |
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|
| ☐ Ja ☐ Nein |
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Bestätigung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber bestätigt, dass der Bedarf an arbeitsmedizinischer Vorsorge für die aufgeführten KMF-bezogenen Tätigkeiten geprüft wurde und dass die erforderliche Vorsorge entsprechend dieser Vorsorgekartei organisiert, angeboten oder ermöglicht wurde.
Beschäftigte, die Tätigkeiten ausführen sollen, für die eine Pflichtvorsorge erforderlich ist, dürfen die betreffende Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Teilnahme bestätigt wurde und die erforderliche Bescheinigung vorliegt.
Bei Angebotsvorsorge ist das Angebot zu dokumentieren. Nimmt der Beschäftigte das Angebot nicht wahr, ist dies ohne Erfassung medizinischer Details zu dokumentieren.
Bestätigung des Betriebsarztes / Arbeitsmedizinischen Dienstes
Der Betriebsarzt oder der arbeitsmedizinische Dienst bestätigt ausschließlich die administrative Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch Ausstellung der erforderlichen Bescheinigung oder Bestätigung. Dieses Dokument darf keine medizinischen Befunde, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse oder Eignungsbeurteilungen enthalten.
Datenschutz und Vertraulichkeit
Diese Vorsorgekartei ist als vertrauliche arbeitsmedizinische Dokumentation zu behandeln. Der Zugriff ist auf autorisierte Personen zu beschränken, die die Informationen für rechtliche, organisatorische oder arbeitsschutzbezogene Zwecke benötigen.
Es dürfen nur administrative Informationen gespeichert werden, die für die Vorsorgekartei erforderlich sind. Medizinische Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nicht in dieser Arbeitgeberdokumentation gespeichert werden.
Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Tätigkeit ist dem Beschäftigten, soweit erforderlich, eine Kopie der ihn betreffenden Einträge auszuhändigen. Aufbewahrung und Löschung dieser Vorsorgekartei richten sich nach den geltenden gesetzlichen und betrieblichen Datenschutzanforderungen.
Der Arbeitgeber, die verantwortliche Person / der Officer-in-Charge und die Arbeitssicherheit haben diese Vorsorgekartei zu überprüfen, wenn:
neue Beschäftigte für KMF-bezogene Arbeiten eingesetzt werden,
sich die Tätigkeit oder Expositionskategorie ändert,
beschädigte Materialien oder erhöhte Staubexposition festgestellt werden,
sich Anforderungen an Atemschutz ändern,
ein Vorfall oder ein Expositionsverdacht auftritt,
nachgehende Vorsorge angezeigt ist,
die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert wird.
