Prüfliste Betriebsfähigkeit Gebäude
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Betriebsfähigkeit von Gebäuden
Die Prüfliste unterstützt die strukturierte Bewertung der Betriebsfähigkeit von Gebäuden. Sie betrachtet technische Anlagen, Versorgung, Sicherheit, Nutzung, Verantwortlichkeiten und betriebliche Abläufe. So lassen sich Voraussetzungen, Nachweise und mögliche Einschränkungen systematisch prüfen und notwendige Maßnahmen für einen verlässlichen Gebäudebetrieb frühzeitig erkennen.
Gebäudebetriebsfähigkeit ganzheitlich und nachweisbar prüfen
- Gebäude-Betriebsfähigkeit
- Anwendungsbereich, verbindliche Anforderungen und Betriebsgrenzen
- Verantwortung, Personal und Entscheidungsfähigkeit
- Gebäudeidentität, genehmigte Nutzung und Betriebsgrenzen
- Eigentum, Mietverhältnisse und gemeinsame Einrichtungen
- Baugrund, Gründung und unterirdische Bauteile
- Tragwerk, Lasten und bauliche Standsicherheit
- Dächer, Aufbauten und Dachentwässerung
- Fassade, Verglasung und äußere Bauteile
- Fenster, Türen und Tore
- Innenausbau, Fußböden und Verkehrsflächen
- Treppen, Absturzsicherungen und vertikale Erschließung
- Barrierefreie Nutzbarkeit und Orientierung
- Baulicher Brandschutz und Schutzbereichsgrenzen
- Aktiver Brandschutz, Alarmierung und Rettung
- Elektrische Grundversorgung und Schutzmaßnahmen
- Trinkwasser, Sanitärversorgung und Entwässerung
- Wärme, Kühlung, Lüftung und Raumklima
- Feuchte, Schadstoffe und gesundheitliche Einwirkungen
- Gebäudeautomation, Kommunikation und betriebliche Information
- Außenanlagen, Zugänge und Verkehrssicherung
- Hochwasser, Starkregen und außergewöhnliche Einwirkungen
- Reinigung, Hygiene und unterstützende Gebäudedienste
- Sichere Instandhaltung und bauliche Eingriffe
- Bauphasen, Teilnutzung und betriebliche Übergabe
- Störungen, Nutzungsbeschränkung und Wiederanlauf
- Leerstand, Schutzbetrieb und gesicherte Wiederöffnung
- Bestandsunterlagen, Nachweisqualität und Informationsverfügbarkeit
- Prüfplanung, Ressourcen und langfristige Leistungsfähigkeit
- Bewertung und Entscheidung über die Betriebsfähigkeit
Gebäude-Betriebsfähigkeit
| Anwendungsrahmen | Festlegung |
|---|---|
| Maßstab | Betriebsfähigkeit liegt vor, wenn die zulässige und vorgesehene Gebäudenutzung unter den festgelegten Bedingungen tatsächlich und sicher erbracht werden kann. Standsicherheit, sichere Erschließung, wirksamer Brandschutz und ausreichende nutzungsbezogene Grundversorgung sind gemeinsam nachzuweisen; vorhandene Ausstattung oder Verträge allein genügen nicht. |
| Fachlicher Zuschnitt | Das Gebäude als nutzbares Gesamtsystem aus Tragwerk, Hülle, Ausbau, Erschließung, grundlegender Versorgung, Schutzfunktionen und Betriebsorganisation. Besondere Nutzungen und technische Anlagen werden nach ihrem tatsächlichen Beitrag zur Gebäudenutzbarkeit eingeordnet. |
| Themenwebsite | https://gebaeude.fm-connect.com/ Die Website bestimmt den fachlichen Zuschnitt. Die Prüfpunkte sind eine eigenständig ausgearbeitete Konkretisierung unter Einbeziehung fachlicher Recherche; sie sind keine wörtliche Wiedergabe der Website. |
| Anwendung | Jeder Prüfpunkt enthält einen notwendigen Zustand, einen geeigneten Nachweis und eine zuständige Funktion mit Handlungsanlass. Konkrete Personen und Befugnisse sind im Betrieb festzulegen. Ein genannter Nachweis beschreibt das Soll und bestätigt keine bereits erfolgte Erfüllung. |
| Rechtsraum und Ausführung | Standort, Genehmigungsdaten, Unternehmensgröße und konkrete Ausführung werden nicht vorausgesetzt. Der Katalog orientiert sich an einem Betrieb in Deutschland; Landesrecht, örtliche Anforderungen und besondere Nutzungen sind objektbezogen zu ergänzen. Ausführungsabhängige Punkte gelten nur bei tatsächlichem Bedarf. |
| Werte und Verbindlichkeit | Erforderliche Leistungswerte, Prüfverfahren und Fristen sind aus der tatsächlichen Aufgabe, verbindlichen Vorgaben, Gefährdungsbeurteilung und Herstellerbedingungen abzuleiten. Gesetzliche und sicherheitsbezogene Voraussetzungen, vereinbarte Leistungen und zusätzliche Optimierungsziele sind zu unterscheiden. |
| Bewertung und Ergänzung | Für eine konkrete Prüfung sind Anwendbarkeit, Istzustand, Nachweis, Bewertung, Maßnahme, verantwortliche Person und Fälligkeit zu ergänzen. Fehlende Nachweise, festgestellte Beeinträchtigungen und rechtmäßig befristete Ersatzmaßnahmen bleiben getrennt; eine gute Gesamtquote gleicht keine kritische Lücke aus. |
| Dokumentstatus | Arbeitsfassung 1.1 – nicht fachlich freigegeben. Inhaltlich gegengeprüft und redaktionell überarbeitet; keine Objektprüfung, keine rechtsverbindliche Einzelfallbewertung und keine Freigabe eines konkreten Betriebs. Erforderliche fachliche und behördliche Entscheidungen bleiben unberührt. |
Anwendungsbereich, verbindliche Anforderungen und Betriebsgrenzen
Bewertet wird die tatsächlich benötigte Leistung. Ungeklärte Voraussetzungen werden nicht als erfüllt oder nicht anwendbar behandelt.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Tatsächliche Betriebsaufgabe | Für die zulässige und vorgesehene Gebäudenutzung sind Zweck, Nutzerkreis, Leistungsumfang und zeitliche Verfügbarkeit beschrieben. Die Bewertung orientiert sich an der realen Aufgabe, nicht allein an vorhandener Ausstattung. | Abgestimmtes Leistungsprofil mit Nutzern, Betriebszeiten und eindeutigem Bewertungsumfang. | Gebäudebetreiber und Nutzerverantwortliche; vor Betriebsaufnahme und bei Bedarfsänderungen. |
| 2 | Räumliche und sachliche Grenze | Gebäude, Nutzungsbereich und gemeinsame Infrastruktur sind eindeutig abgegrenzt. Angrenzende Leistungen und gemeinsam genutzte Einrichtungen sind mit ihren Übergabepunkten und verantwortlichen Stellen zugeordnet. | Bereichs- und Schnittstellenübersicht; örtlicher beziehungsweise prozessbezogener Abgleich. | Gebäudebetreiber; vor Übernahme und nach Änderungen des Leistungsumfangs. |
| 3 | Rechtliche Anwendbarkeit | Anwendbare öffentlich-rechtliche Anforderungen, Genehmigungen und Nebenbestimmungen sind für den tatsächlichen Ort und die konkrete Tätigkeit ermittelt. Anforderungen an Errichtung, Änderung und laufenden Betrieb werden getrennt betrachtet. | Dokumentierte Anwendbarkeitsentscheidung mit zugeordneten Auflagen und Erfüllungsnachweisen. | Gebäudebetreiber mit zuständiger Fachberatung; vor Nutzung und bei Rechtsänderungen. |
| 4 | Verbindliche Leistungszusagen | Gesetzliche Mindestanforderungen, erforderliche Schutzmaßnahmen und vereinbarte Leistungen sind unterscheidbar. Zusätzliche Komfort- oder Optimierungsziele werden nicht ohne Vereinbarung zu allgemeinen Nutzungsvoraussetzungen erklärt. | Abgestimmte Anforderungsliste mit Herkunft, Verbindlichkeit und Entscheidung bei Abweichung. | Gebäudebetreiber und Auftraggeber; vor Leistungsvereinbarung und Änderungen. |
| 5 | Konkrete Betriebsgrenzen | Nutzungsart, Belegung, zulässige Lasten, Betriebszeiten und Umweltbedingungen sind für den bewerteten Einsatz konkret festgelegt. Mess- oder Kontrollverfahren und die Reaktion auf Überschreitungen sind bekannt und praktisch ausführbar. | Bereichs- oder aufgabenbezogene Grenzwerte mit Prüfverfahren und zugeordneteten Reaktionen. | Gebäudebetreiber und Fachverantwortliche; vor Einsatz und nach geänderter Beanspruchung. |
| 6 | Ausführungsabhängige Anforderungen | Anforderungen an Bestands- und Neubauten, Mietbereiche, Sondernutzungen und abschnittsweise Nutzung werden auf ihre tatsächliche Anwendbarkeit geprüft. Nicht vorhandene oder nicht erforderliche Ausführungen sind begründet ausgenommen; fehlende Informationen begründen keine Ausnahme. | Festgelegter Bestand beziehungsweise vereinbartes Betriebsmodell mit begründeten Ausnahmen. | Gebäudebetreiber; bei Erstbewertung und Änderung der Ausführung. |
| 7 | Gesicherte kritische Abhängigkeiten | Standsicherheit, sichere Erschließung, wirksamer Brandschutz und ausreichende nutzungsbezogene Grundversorgung sind als zusammenhängende Voraussetzungen bewertet. Eine einzeln verfügbare Komponente belegt nicht automatisch die erforderliche Gesamtleistung. | Abhängigkeitsanalyse mit nachgewiesenen Übergaben und Bewertung gemeinsamer Ausfallursachen. | Betriebsführung und Fachverantwortliche; vor Übernahme und nach Änderungen. |
Verantwortung, Personal und Entscheidungsfähigkeit
Funktionen sind tatsächlich besetzt. Eine Rollenbezeichnung oder ein Vertrag allein ersetzt weder Befugnisse noch nachgewiesene Handlungsfähigkeit.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 8 | Verantwortliche Betriebsführung | Für Gebäude, Nutzungsbereich und gemeinsame Infrastruktur sind Entscheidungen, Kontrollen und Gefahrenabwehr zugeordnet. Aufgabenübertragung benennt Umfang, Befugnisse und Kontrolle der Ausführung. | Schriftliche Aufgabenverteilung mit benannten Personen und eindeutigen Entscheidungsrechten. | Verantwortliche Leitung; vor Übernahme und bei Organisationsänderungen. |
| 9 | Abgestimmte Schnittstellen | Die Zusammenarbeit zwischen Gebäudebetreiber und Eigentümer, Arbeitgeber, Nutzungsverantwortliche und technische Fachbetriebe ist geregelt. Meldungen, Arbeitsübergaben und technische Entscheidungen bleiben nicht zwischen mehreren Zuständigkeitsbereichen liegen. | Erprobter Ablauf mit Empfängern, Rückmeldungen und Vertretungen für jede kritische Übergabe. | Gebäudebetreiber; vor Betriebsbeginn und bei Wechsel beteiligter Stellen. |
| 10 | Tätigkeitsbezogene Qualifikation | Kenntnisse, praktische Befähigung und erforderliche Berechtigungen passen zur übertragenen Tätigkeit. Eine allgemeine Schulung ersetzt weder die konkrete Fachkunde noch eine vorgeschriebene Anerkennung. | Qualifikationsmatrix und praktische Demonstration der wesentlichen Aufgaben; Berechtigungsprüfung. | Arbeitgeber; vor Beauftragung und bei Aufgabenänderung. |
| 11 | Einweisung in den konkreten Betrieb | Zuständige Personen kennen die konkreten Betriebs- und Bediengrenzen sowie Meldewege. Die Einweisung erfasst örtliche und aufgabenbezogene Besonderheiten; Verständnis und wesentliche Handlungen sind überprüft. | Dokumentierte Einweisung mit Verständnisprüfung und zugänglichen Handlungsanweisungen. | Betriebsführung und Fachkräfte; vor Arbeitsbeginn und nach Änderungen. |
| 12 | Ausreichende Kapazität und Vertretung | Erforderliche Aufgaben sind während der benötigten Zeiten ausreichend besetzt. Eingewiesene Vertretungen decken Abwesenheiten; Belastungsspitzen lassen notwendige Kontrollen und Schutzaufgaben nicht entfallen. | Abgleich von Aufgabenaufwand, Einsatzzeiten, erreichbaren Vertretungen und tatsächlicher Besetzung. | Verantwortliche Leitung; bei Personalplanung und vor absehbaren Engpässen. |
| 13 | Wirksame Störungsannahme | Meldungen erreichen innerhalb der festgelegten Betriebszeiten eine handlungsfähige Stelle. Kritische Meldungen besitzen einen gesicherten Annahme- und Eskalationsweg; ein ungelesener Nachrichteneingang genügt nicht. | Praktischer Erreichbarkeitstest einschließlich Nichtannahme, Vertretung und Eskalation. | Gebäudebetreiber und Meldestelle; vor Aufschaltung und wiederkehrend. |
| 14 | Befugnis zum sicheren Stoppen | Bei erheblichen Gefahren dürfen zuständige Personen die betroffene Tätigkeit oder Nutzung unverzüglich unterbrechen. Notwendige Schutzmaßnahmen scheitern nicht an ungeklärten kaufmännischen Freigaben. | Verbindliche Stopprechte und erreichbare Entscheidungsinstanz; erprobter Meldeablauf. | Verantwortliche Leitung und Arbeitgeber; vor Betrieb und bei Änderungen. |
| 15 | Abgrenzung externer Leistungen | Beauftragte Unternehmen kennen ihre konkreten Leistungs- und Verantwortungsgrenzen. Die verbleibenden Kontroll-, Koordinations- und Entscheidungsaufgaben des Auftraggebers sind wirksam organisiert. | Verträge mit konkreten Leistungsgrenzen, Qualifikationen und überprüfter tatsächlicher Ausführung. | Gebäudebetreiber und Einkauf; vor Vergabe und bei Dienstleisterwechsel. |
Gebäudeidentität, genehmigte Nutzung und Betriebsgrenzen
Die Betriebsfähigkeit bezieht sich auf ein konkretes Gebäude und seine tatsächlichen Nutzungen. Ein allgemeiner Gebäudetyp ersetzt keine objektspezifische Einordnung.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 16 | Eindeutiger Gebäudebestand | Gebäude, Gebäudeteile, Ebenen und Nebenanlagen sind eindeutig erfasst. Gemeinsame Anlagen und Übergänge zu benachbarten Objekten bleiben in der Zuordnung enthalten. | Bestandsverzeichnis mit Plänen und örtlichem Abgleich. | Eigentümer und Gebäudebetrieb; vor Übernahme und nach Änderungen. |
| 17 | Tatsächliche Nutzungen | Wohnen, Arbeiten, Lagern, Versammeln und sonstige Nutzungen sind je Bereich bekannt. Zeitweilige Veranstaltungen und nicht ursprünglich geplante Nutzungen werden nicht übersehen. | Nutzungsverzeichnis mit belegungsbezogenen Betriebsgrenzen. | Betreiber und Nutzerverantwortliche; vor Nutzung und bei Änderungen. |
| 18 | Genehmigungsgrundlagen | Genehmigungen, Nebenbestimmungen und erforderliche Nutzungsanzeigen sind vollständig erfasst. Bauantragsjahr und heutige Betriebspflichten werden getrennt beurteilt. | Objektbezogene Genehmigungsakte und nachgewiesene Auflagenerfüllung. | Eigentümer mit Fachberatung; vor Nutzungsaufnahme und Umbau. |
| 19 | Zulässige Belegung | Personenzahl, Bestuhlung und Art der Nutzung passen zu Erschließung und Schutzkonzept. Rechnerisch verfügbare Fläche allein erlaubt keine höhere Belegung. | Abgleich von Nutzung, Belegungsgrenzen und tatsächlicher Einrichtung. | Betreiber; bei Raumvergabe und Nutzungsänderung. |
| 20 | Bestehende Abweichungen | Abweichungen und genehmigte Erleichterungen sind mit ihren Bedingungen bekannt. Eine vorhandene Anlage oder lange Nutzungsdauer ersetzt keine Klärung fehlender Nachweise. | Verzeichnis der Abweichungen und zugehörigen Bedingungen. | Eigentümer und Betreiber; bei Bestandsbewertung. |
| 21 | Änderungsbedürftige Nutzung | Nutzungsänderungen werden vor Umsetzung fachlich und rechtlich bewertet. Genehmigungsfreie Arbeiten werden nicht automatisch als ohne betriebliche Auswirkungen angesehen. | Dokumentierte Änderungsbewertung und erforderliche Zustimmungen. | Eigentümer und Betreiber; vor jeder relevanten Nutzungsänderung. |
| 22 | Sonderbindungen | Denkmalschutz, Grundstücksrechte und besondere Schutz- oder Nutzungsvorgaben sind bekannt. Sie werden mit notwendigen Sicherheitsmaßnahmen abgestimmt statt als pauschaler Ausschluss erforderlicher Maßnahmen behandelt. | Objektbezogene Prüfung einschlägiger Bindungen und abgestimmte Entscheidungen. | Eigentümer mit Fachberatung; vor baulichen Maßnahmen. |
Eigentum, Mietverhältnisse und gemeinsame Einrichtungen
Aufgabenverteilung muss praktisch funktionieren. Unklare Vertragsgrenzen dürfen notwendige Gefahrenabwehr nicht verhindern.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 23 | Verantwortung je Gebäudeteil | Eigentümer, Betreiber, Arbeitgeber und Nutzer kennen ihre jeweiligen Aufgaben. Für Gemeinschaftsbereiche und gemeinsam genutzte Technik bleibt keine notwendige Aufgabe unzugeordnet. | Schriftliche Aufgabenverteilung mit konkreten Ansprechpartnern. | Verantwortliche Leitungen; vor Übergabe und Vertragswechsel. |
| 24 | Vertragliche Leistungsgrenzen | Vertraglich bereitgestellte Leistungen und vom Nutzer selbst zu erbringende Voraussetzungen sind klar. Überlassene Räume werden nicht mit vollständig übernommenen Betreiberpflichten gleichgesetzt. | Abgleich von Verträgen, Übergabezustand und tatsächlichen Betriebsaufgaben. | Eigentümer und Betreiber; bei Vertragsbeginn und Änderungen. |
| 25 | Zugang zu fremdverwalteten Anlagen | Notwendige Kontrollen und Reparaturen sind auch in fremdverwalteten Bereichen möglich. Zugangsrechte und Abstimmung decken kritische Ereignisse außerhalb üblicher Bürozeiten ab. | Geprüfte Zutritts- und Unterstützungsregelung. | Gebäudebetrieb und Vertragspartner; vor Nutzung und regelmäßig. |
| 26 | Gemeinsame Schutzfunktionen | Mieter und Nutzer beeinträchtigen keine gemeinsamen Rettungswege, Brandabschnitte oder Versorgungen. Veränderungen in einem Bereich werden auf andere abhängige Bereiche geprüft. | Abgestimmte Haus- und Änderungsregeln mit örtlicher Kontrolle. | Betreiber und Nutzerverantwortliche; laufend und vor Umbauten. |
| 27 | Mängel über Vertragsgrenzen | Mängel erreichen eine tatsächlich zuständige und handlungsfähige Stelle. Ungeklärte Kostenverteilung verzögert keine notwendige Sicherung gefährdeter Bereiche. | Erprobter Melde- und Eskalationsablauf. | Gebäudebetrieb; bei jeder relevanten Störung. |
| 28 | Übergaben und Wechsel | Bei Eigentümer-, Betreiber- oder Nutzerwechsel werden Bestand, Prüfungen und offene Mängel vollständig übergeben. Die Betriebsorganisation bleibt während des Übergangs funktionsfähig. | Nachvollziehbare Übergabe mit Maßnahmen, Zuständigkeiten und Fälligkeiten. | Beteiligte Vertragspartner; vor Verantwortungswechsel. |
Baugrund, Gründung und unterirdische Bauteile
Tragfähigkeit und Dichtheit werden unter den tatsächlichen Boden-, Wasser- und Umgebungsbedingungen bewertet.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 29 | Gründungszustand | Fundamente und erdberührte tragende Bauteile zeigen keine ungeklärten sicherheitsrelevanten Schäden. Ungewöhnliche Setzungen oder Verformungen werden fachlich beurteilt. | Bauwerksunterlagen und geeignete Zustandsuntersuchungen. | Eigentümer und Tragwerksfachleute; bei Übernahme und Auffälligkeiten. |
| 30 | Boden- und Wasserverhältnisse | Maßgebende Boden- und Grundwasserbedingungen sind bekannt. Veränderte Wasserstände oder benachbarte Eingriffe werden hinsichtlich Gründung und Keller bewertet. | Geotechnische Unterlagen und anlassbezogene fachliche Bewertung. | Eigentümer und Fachplanung; vor Eingriffen und bei neuen Erkenntnissen. |
| 31 | Auftrieb und Wasserdruck | Unterirdische Bauteile widerstehen den maßgebenden Wasserdrücken und Auftriebskräften. Entleerung überfluteter Bereiche erfolgt nicht ohne Bewertung der Druckunterschiede. | Tragwerks- und Wasserlastnachweis sowie sichere Ereignisanweisungen. | Tragwerks- und Fachplanung; bei Auslegung und Überflutungsereignissen. |
| 32 | Abdichtung und Fugen | Abdichtungen, Arbeitsfugen und Durchdringungen sind für die tatsächliche Beanspruchung geeignet. Wiederkehrender Feuchteeintritt wird ursächlich untersucht. | Zustandskontrollen und fachliche Leckage- beziehungsweise Schadensbewertung. | Gebäudebetrieb und Fachbetrieb; nach Kontrollplan und bei Feuchte. |
| 33 | Drainage und Abführung | Vorhandene Drainagen sind zulässig, zugänglich und funktionsfähig. Ihre Wirkung wird nicht vorausgesetzt, wenn Abflussweg, Zustand oder dauerhafte Wasserableitung ungeklärt sind. | Bestands- und Funktionsprüfung mit bestätigtem Entwässerungsweg. | Eigentümer und Entwässerungsfachbetrieb; vor Übernahme und wiederkehrend. |
| 34 | Unterirdische Hohlräume | Schächte, Kanäle und Hohlräume sind bekannt und gegen unbefugten Zugang gesichert. Tragfähigkeit von Abdeckungen und Gefahren beim Betreten sind berücksichtigt. | Verzeichnis mit Zustandsprüfung und Zugangsregeln. | Gebäudebetrieb; vor Nutzung und nach Arbeiten. |
Tragwerk, Lasten und bauliche Standsicherheit
Die tatsächliche Beanspruchung muss innerhalb des nachgewiesenen Tragverhaltens bleiben. Eine äußerlich intakte Oberfläche ersetzt keinen erforderlichen Tragfähigkeitsnachweis.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 35 | Nachgewiesene Tragstruktur | Tragende Bauteile und ihre wesentlichen Funktionen sind bekannt. Fehlende Bestandsunterlagen werden bei sicherheitsrelevanten Entscheidungen durch geeignete fachliche Untersuchung ergänzt. | Tragwerksunterlagen und nachvollziehbare Bestandsbewertung. | Eigentümer und Tragwerksfachleute; vor Übernahme und Veränderungen. |
| 36 | Zulässige Nutzlasten | Zulässige Flächen- und Einzellasten sind für relevante Bereiche bekannt und eingehalten. Archive, schwere Geräte und dichtes Lagergut werden gesondert berücksichtigt. | Lastenplan und Abgleich mit tatsächlicher Nutzung. | Nutzerverantwortliche und Tragwerksplanung; vor Aufstellung und Umbelegung. |
| 37 | Dynamische Beanspruchung | Maschinen, Schwingungen und stoßartige Belastungen sind in der Eignung des Tragwerks berücksichtigt. Statische Masse allein beschreibt nicht jede maßgebende Beanspruchung. | Anwendungsbezogener Tragwerks- und Schwingungsnachweis. | Fachplanung; vor Einbau dynamisch wirkender Einrichtungen. |
| 38 | Schäden und Verformungen | Risse, Korrosion, Durchbiegung und Materialabbau werden nach Tragwerksbedeutung bewertet. Unkundige Sichtbeurteilung ersetzt keine notwendige statische Einschätzung. | Dokumentierte Zustandsbewertung durch geeignete Fachleute. | Eigentümer; bei Kontrollen und auffälligen Befunden. |
| 39 | Befestigungen und Aufhängungen | Fassaden, Decken, Installationen und andere aufgehängte Lasten besitzen geeignete Befestigungen. Ungeprüfte Zusatzlasten werden nicht an vorhandene Bauteile angehängt. | Befestigungsnachweise und örtlicher Abgleich. | Bauverantwortliche; vor Montage und bei Bestandsänderung. |
| 40 | Eingriffe in tragende Bauteile | Durchbrüche, Schlitze und Rückbau sind vor Ausführung auf Tragwerkswirkung geprüft. Vermeintlich kleine Arbeiten bleiben nicht wegen ihres geringen Umfangs ungeprüft. | Fachliche Freigabe und kontrollierte Ausführung. | Eigentümer und Tragwerksplanung; vor jedem tragwerksrelevanten Eingriff. |
| 41 | Bauwerkskontrollen | Art und Umfang baulicher Kontrollen sind aus Bauart, Zustand und Gefährdung abgeleitet. Allgemeingültige feste Prüfintervalle für jedes Gebäude werden nicht ohne Grundlage unterstellt. | Objektbezogener Inspektionsplan und qualifizierte Befundberichte. | Eigentümer; bei Planerstellung und neuen Befunden. |
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 42 | Dachhaut und Anschlüsse | Dachabdichtung, Eindeckung und Anschlüsse verhindern unzulässigen Wassereintritt. Beschädigungen und lose Teile werden rechtzeitig behandelt. | Zustandskontrolle einschließlich kritischer Anschlüsse und Durchdringungen. | Gebäudebetrieb und Dachfachbetrieb; nach Plan und Ereignissen. |
| 43 | Dachlasten | Dachaufbauten, Begrünung, Schnee und mögliche Wasseransammlung sind im Lastnachweis berücksichtigt. Zusätzliche Anlagen werden nicht allein anhand verfügbarer Dachfläche zugelassen. | Tragwerksbewertung mit tatsächlichen Aufbauten und Lastfällen. | Eigentümer und Tragwerksplanung; vor Aufstellung und Änderung. |
| 44 | Regelentwässerung | Abläufe, Rinnen und Leitungen sind frei und leistungsfähig. Verschmutzung, Bewuchs und nachträgliche Einbauten blockieren keine notwendigen Wasserwege. | Reinigung und Funktionskontrolle der Dachentwässerung. | Gebäudebetrieb; nach Kontrollplan und vor erwarteten Belastungen. |
| 45 | Notentwässerung | Erforderliche Notentwässerung besitzt einen geeigneten unabhängigen Abflussweg. Ein blockierter Hauptablauf darf nicht zugleich sämtliche vorgesehenen Entlastungswege unwirksam machen. | Nachweis der Wasserwege und örtliche Prüfung der Überläufe. | Fachplanung und Gebäudebetrieb; vor Nutzung und nach Umbauten. |
| 46 | Dachaufbauten und Durchdringungen | Aufbauten sind gegen Wind und sonstige maßgebende Lasten gesichert. Leitungsdurchführungen erhalten Witterungs-, Brand- und gegebenenfalls Luftdichtheitsschutz. | Montage- und Befestigungsnachweise mit Abschlusskontrolle. | Fachbetriebe; bei Errichtung und Änderungen. |
| 47 | Sicherer Dachzugang | Kontrollen und Instandhaltung sind über geeignete Zugänge und Schutzmaßnahmen möglich. Lichtkuppeln und nicht durchtrittsichere Flächen sind als Gefahren berücksichtigt. | Zugangs- und Absturzschutzkonzept mit geprüften Einrichtungen. | Arbeitgeber und Eigentümer; vor Dacharbeiten. |
| 48 | Sturm- und Schadensnachkontrolle | Nach Sturm, Hagel oder außergewöhnlicher Belastung werden gefährdete Dachbereiche gezielt kontrolliert. Der nächste reguläre Termin ersetzt keine notwendige Ereignisprüfung. | Ereignisbezogener Kontrollbericht und erforderliche Sicherungsmaßnahmen. | Gebäudebetrieb; nach erheblichen Witterungsereignissen. |
Fassade, Verglasung und äußere Bauteile
Herabfallende Teile, Feuchteeintritt und beeinträchtigte Befestigungen können Nutzung und Umfeld gefährden.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 49 | Fassadenbefestigung | Bekleidungen, Naturstein, Metallteile und Unterkonstruktionen sind standsicher befestigt. Verdeckte Verbindungen werden bei entsprechenden Befunden angemessen untersucht. | Fassadenbezogener Zustands- und Befestigungsnachweis. | Eigentümer und Fassadenfachleute; nach Kontrollplan und Auffälligkeiten. |
| 50 | Verglasung | Verglasungen passen zu Lage, Beanspruchung und möglicher Personengefährdung. Beschädigte Scheiben und unsichere Halterungen werden gesichert und fachgerecht behandelt. | Glas- und Halterungsprüfung mit erforderlichen Eignungsnachweisen. | Gebäudebetrieb und Fachbetrieb; vor Nutzung und bei Schaden. |
| 51 | Fugen und Anschlüsse | Fassadenfugen, Fensteranschlüsse und Wetterschutzdetails sind funktionsfähig. Feuchte oder Luftundichtheit wird nicht allein durch wiederholte Innenreparaturen behandelt. | Fachliche Zustands- und Ursachenprüfung. | Gebäudebetrieb; bei Inspektion und Beschwerden. |
| 52 | Sonnenschutz und bewegliche Bauteile | Außenliegender Sonnenschutz und bewegliche Fassadenteile funktionieren innerhalb ihrer Wind- und Betriebsgrenzen. Notwendige Schutzreaktionen und sichere Befestigungen sind geprüft. | Funktionsprüfung einschließlich Grenzbedingungen und Befestigungskontrolle. | Fachbetrieb; vor Betrieb und saisonal. |
| 53 | Vordächer und auskragende Teile | Vordächer, Balkone und auskragende Bauteile tragen die maßgebenden Lasten. Wasseransammlung, Korrosion und Schäden an Anschlüssen bleiben nicht unbeachtet. | Bauteilbezogene Zustands- und Tragfähigkeitsbewertung. | Eigentümer und Fachleute; nach Kontrollplan und Auffälligkeiten. |
| 54 | Gefährdete Außenbereiche | Bei Verdacht auf herabfallende Teile werden betroffene Wege rechtzeitig gesichert. Die Sperrung bleibt wirksam bis zur fachlich bestätigten Beseitigung der Gefahr. | Sicherungs- und Wiederöffnungsnachweis. | Gebäudebetrieb; unverzüglich nach Gefahrenfeststellung. |
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 55 | Bestimmungsgemäße Funktion | Fenster, Türen und Tore erfüllen die jeweils vorgesehene Nutzung. Beschläge, Schließmittel und Verriegelungen sind aufeinander abgestimmt. | Funktionsprüfung im tatsächlichen Einbauzustand. | Gebäudebetrieb und Fachbetrieb; bei Übergabe und Kontrollen. |
| 56 | Sichere Bewegung | Quetsch-, Scher- und Anstoßgefahren beweglicher Bauteile sind beherrscht. Kraftbetätigte Anlagen besitzen die erforderlichen Schutzfunktionen und Prüfungen. | Gefährdungsbezogene Funktions- und Sicherheitsprüfung. | Fachbetrieb; vor Nutzung und wiederkehrend. |
| 57 | Fluchtwegfunktion | Türen im Fluchtweg sind während der erforderlichen Nutzung ohne unzulässige Hindernisse passierbar. Zutrittsschutz und automatische Steuerung beeinträchtigen keine notwendige Flucht. | Praktische Fluchtweg- und Ausfallprüfung. | Betreiber und Fachbetrieb; vor Nutzung und nach Änderungen. |
| 58 | Brand- und Rauchschutzabschlüsse | Erforderliche Abschlüsse sind vollständig, schließen bestimmungsgemäß und werden nicht unzulässig offengehalten. Nachrüstungen passen zur vorgesehenen Bauart. | Zustands- und Funktionskontrolle einschließlich Feststell- und Schließeinrichtungen. | Gebäudebetrieb; nach Prüfplan und Fremdarbeiten. |
| 59 | Öffnungsbegrenzer und Absturzschutz | Erforderliche Begrenzungen und Schutzmaßnahmen an Fenstern sind wirksam. Reinigung und Wartung können ohne ungesicherte Absturzgefahr erfolgen. | Kontrolle der Sicherungen und geeigneter Arbeitsverfahren. | Eigentümer und Arbeitgeber; vor Nutzung und Reinigungsarbeiten. |
| 60 | Witterungs- und Einbruchschutz | Bauteile sichern die erforderliche Dichtheit und den vereinbarten Schutz gegen unbefugten Zutritt. Sicherheitsmaßnahmen verhindern keine notwendigen Rettungs- oder Bedienhandlungen. | Praktischer Abgleich von Schließung, Dichtheit und Notfallzugang. | Betreiber; nach Einbau und bei Sicherheitsänderungen. |
Innenausbau, Fußböden und Verkehrsflächen
Bauliche Oberflächen und Einbauten müssen die tatsächliche Nutzung sicher tragen und dürfen wesentliche Schutzfunktionen nicht beeinträchtigen.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 61 | Sichere Fußböden | Böden sind ausreichend eben, tragfähig und für die vorhersehbare Rutschgefahr geeignet. Lose Beläge, offene Kanten und beschädigte Stellen werden wirksam behandelt. | Begehung unter tatsächlichen Nutzungs- und Reinigungsbedingungen. | Gebäudebetrieb; regelmäßig und bei Schadensmeldung. |
| 62 | Doppel- und Hohlraumböden | Platten, Stützen und Ausschnitte besitzen ausreichende Tragfähigkeit. Geöffnete oder ungesicherte Bodenbereiche sind gegen Betreten geschützt. | Bestands- und Zustandskontrolle mit Lastnachweisen im erforderlichen Umfang. | Gebäudebetrieb und Ausbauverantwortliche; vor Nutzung und Eingriffen. |
| 63 | Abgehängte Decken | Decken und Einbauten sind sicher befestigt. Zusätzliche Leuchten, Leitungen und Dekorationen werden nicht ohne geeigneten Lastabtrag angehängt. | Befestigungsnachweise und Kontrolle nach Einbauten. | Bauverantwortliche; vor Montage und nach Fremdarbeiten. |
| 64 | Trennwände und Raumänderung | Trennwände sind standsicher und mit Lüftung, Beleuchtung und Rettungswegen abgestimmt. Neue Räume erhalten die erforderlichen Schutz- und Versorgungsfunktionen. | Freigegebene Raumänderung mit integrierter Abschlusskontrolle. | Eigentümer und Betreiber; vor Umnutzung. |
| 65 | Einbauten und Möblierung | Feste Einbauten und hohe Möbel sind gegen Kippen und gefährliche Bewegung gesichert. Ihre Aufstellung überschreitet keine Lastgrenzen oder notwendigen Bewegungsflächen. | Aufstell- und Befestigungskontrolle. | Nutzerverantwortliche und Gebäudebetrieb; bei Einrichtung und Änderung. |
| 66 | Freie Verkehrswege | Notwendige Wege sind ausreichend bemessen, erkennbar und dauerhaft frei. Temporäre Lagerung oder Veranstaltungen führen nicht zu unbewerteten Engstellen. | Nutzungsbezogene Begehungen und klare Belegungsregeln. | Betreiber und Nutzerverantwortliche; laufend. |
Treppen, Absturzsicherungen und vertikale Erschließung
Sichere Erreichbarkeit umfasst den regulären Weg und die erforderliche Verfügbarkeit im Störungsfall.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 67 | Treppen und Handläufe | Stufen, Podeste und Handläufe sind unbeschädigt und sicher nutzbar. Unregelmäßigkeiten, schlechte Erkennbarkeit und lose Teile werden behoben. | Zustands- und Nutzungsprüfung der gesamten Treppenverbindung. | Gebäudebetrieb; regelmäßig und nach Umbauten. |
| 68 | Geländer und Umwehrungen | Erforderliche Absturzsicherungen sind vollständig und ausreichend tragfähig. Umbauten oder abgestellte Gegenstände schaffen keine unbewerteten Übersteig- oder Absturzgefahren. | Befestigungs- und Zustandskontrolle. | Eigentümer und Gebäudebetrieb; vor Nutzung und wiederkehrend. |
| 69 | Luken und Schächte | Öffnungen sind durch geeignete Abdeckungen oder Sicherungen geschützt. Entfernte Abdeckungen werden nicht ohne wirksame Ersatzsicherung belassen. | Kontrolle der Abdeckungen und Arbeitsbereichssicherung. | Ausführende und Gebäudebetrieb; bei jedem Öffnen. |
| 70 | Aufzugsbezogene Voraussetzungen | Vorhandene Aufzüge besitzen erforderliche Prüfungen, Betreuung und Notruforganisation. Der Gebäudebetrieb kennt Einschränkungen und abhängige barrierefreie Nutzungen. | Aktuelle Prüf- und Betreuungsnachweise sowie getesteter Notruf. | Aufzugsbetreiber; vor Nutzung und laufend. |
| 71 | Befreiung und Störungszugang | Erforderliche Hilfe bei eingeschlossenen Personen ist erreichbar und qualifiziert. Schlüssel und Zugänge ermöglichen den vorgesehenen Einsatz ohne improvisierte Eigenbefreiung. | Erprobte Alarm- und Befreiungsorganisation. | Aufzugsbetreiber; bei Einrichtung und regelmäßiger Erprobung. |
| 72 | Ausfall der vertikalen Verbindung | Ein Ausfall wird hinsichtlich Zugänglichkeit, Rettung und betroffener Nutzung bewertet. Treppen werden nicht pauschal als gleichwertiger Ersatz für alle Personen behandelt. | Aufgabenbezogene Ersatz- und Nutzungsentscheidung. | Betreiber und Nutzerverantwortliche; bei Ausfall. |
Barrierefreie Nutzbarkeit und Orientierung
Barrierefreiheit wird als zusammenhängender Nutzungsweg betrachtet. Einzelne zugängliche Bauteile gleichen eine unterbrochene Nutzungskette nicht aus.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 73 | Durchgängige Wege | Erforderliche Zugänglichkeit reicht vom Ankunftspunkt bis zu den vorgesehenen Räumen und Einrichtungen. Schwellen, Türen und Höhenwechsel sind tatsächlich passierbar. | Praktische Begehung der gesamten Wegeketten. | Eigentümer und Betreiber; vor Nutzungsaufnahme und nach Umbauten. |
| 74 | Nutzbare Bedienung | Wesentliche Schalter, Türen und Informationen sind für die vorgesehenen Nutzer erreichbar und verständlich. Rein bauliche Zugänglichkeit ersetzt keine bedienbare Ausstattung. | Nutzerbezogene Erprobung relevanter Bedienhandlungen. | Betreiber und Fachplanung; bei Einrichtung und Änderung. |
| 75 | Erkennbare Orientierung | Beschilderung, Kontraste und eindeutige Raumbezeichnungen ermöglichen sichere Orientierung. Änderungen der Wegeführung werden zeitnah und widerspruchsfrei dargestellt. | Orientierungsprobe durch ortsunkundige Personen. | Gebäudebetrieb; vor Öffnung und nach Wegeänderungen. |
| 76 | Sensorische Anforderungen | Wesentliche Informationen sind entsprechend dem Bedarf auch bei eingeschränktem Sehen oder Hören wahrnehmbar. Alarmierung und Orientierung werden nicht auf einen ungeprüften einzigen Sinneskanal beschränkt. | Funktions- und Wahrnehmbarkeitsprüfung der vorgesehenen Lösungen. | Betreiber und Fachplanung; vor Nutzung und bei Änderungen. |
| 77 | Geeignete Sanitäreinrichtungen | Erforderliche barrierefrei nutzbare Sanitäreinrichtungen sind erreichbar, frei und funktionsfähig. Lagerung und nachträgliche Einbauten blockieren keine notwendigen Bewegungsflächen. | Praktische Nutzbarkeitskontrolle. | Gebäudebetrieb; regelmäßig und nach Ausstattungseingriffen. |
| 78 | Notfallbezogene Unterstützung | Personen mit Unterstützungsbedarf sind in Alarmierung und Evakuierungsorganisation berücksichtigt. Notwendige Hilfen sind nicht nur auf dem Plan vorhanden. | Abgestimmter Ablauf mit tatsächlich verfügbaren und eingeübten Hilfen. | Betreiber und Arbeitgeber; vor Nutzung und bei Übungen. |
Baulicher Brandschutz und Schutzbereichsgrenzen
Brandschutzanforderungen werden aus der konkreten Nutzung und genehmigten Schutzkonzeption abgeleitet, nicht aus pauschalen Annahmen zur Gebäudegröße.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 79 | Wirksame Brandabschnitte | Erforderliche Wände, Decken und Abschlüsse erfüllen ihre vorgesehene Schutzfunktion. Unkontrollierte Öffnungen und nachträgliche Durchbrüche werden erkannt und behandelt. | Bestandsabgleich mit dem objektbezogenen Brandschutzkonzept. | Eigentümer und Brandschutzfachleute; vor Übernahme und nach Umbauten. |
| 80 | Abschottungen und Durchführungen | Leitungsdurchführungen sind mit geeigneten Systemen fachgerecht geschlossen. Nachbelegung und Fremdarbeiten verändern keine erforderliche Schutzwirkung ungeprüft. | Einbau- und Nachbelegungsnachweise mit örtlicher Kontrolle. | Ausführende Fachbetriebe und Betreiber; nach jedem Eingriff. |
| 81 | Brandschutz im Ausbau | Baustoffe und Ausbauten erfüllen die erforderlichen Eigenschaften am konkreten Einbauort. Verkleidungen und Akustikelemente werden nicht allein nach Optik oder Produktwerbung ausgewählt. | Produkt- und Einbaunachweise mit Anwendungsbezug. | Bauverantwortliche; vor Beschaffung und Montage. |
| 82 | Verdeckte Hohlräume | Hohlräume, Schächte und Dachräume sind in Brandweiterleitung und Schutzmaßnahmen berücksichtigt. Neue Leitungen oder Brandlasten verändern die Bewertung nicht unbemerkt. | Erfassung verdeckter Bereiche und Prüfung vor dem Verschließen. | Fachplanung und Bauleitung; vor Abdeckung und bei Änderungen. |
| 83 | Nutzungsbedingte Brandlasten | Lagerung, Abfälle und temporäre Einrichtungen bleiben innerhalb zulässiger Grenzen. Notwendige Rettungswege und Technikräume werden nicht als zusätzliche Lagerflächen verwendet. | Bereichskontrollen und verständliche Nutzungsregeln. | Nutzerverantwortliche; laufend und bei Sondernutzung. |
| 84 | Abhängige Erleichterungen | Auf aktive Schutztechnik gestützte bauliche Erleichterungen sind bekannt. Ausfälle werden auch hinsichtlich dieser abhängigen Nutzungsbedingungen beurteilt. | Verzeichnis wesentlicher Schutzabhängigkeiten und zugehöriger Ausfallmaßnahmen. | Betreiber und Brandschutzfachleute; bei Störungen und Änderungen. |
Aktiver Brandschutz, Alarmierung und Rettung
Erforderliche Schutzanlagen und organisatorische Maßnahmen müssen im Zusammenwirken funktionieren. Das Vorhandensein einzelner Anlagen genügt nicht.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 85 | Objektbezogene Schutzausstattung | Erforderliche Brandmeldung, Löschtechnik, Rauchableitung und sonstige Schutzanlagen sind vollständig und betriebsbereit. Nicht erforderliche Anlagen werden nicht pauschal für jedes Gebäude verlangt. | Abgleich von Genehmigung, Schutzkonzept und tatsächlichem Bestand. | Eigentümer und Betreiber; vor Nutzung und nach Änderungen. |
| 86 | Wahrnehmbare Alarmierung | Alarme erreichen die vorgesehenen Personen in allen relevanten Nutzungszuständen. Lärm, abgeschlossene Räume und besondere Unterstützungsbedarfe sind berücksichtigt. | Alarmierungsprüfung unter repräsentativen Bedingungen. | Betreiber und Fachbetrieb; vor Aufnahme und nach Änderungen. |
| 87 | Nutzbare Rettungswege | Erforderliche Wege und Ausgänge führen in geeignete sichere Bereiche. Verschlüsse, Baustellen und temporäre Belegungen verhindern keine vorgesehene Rettung. | Durchgängige Begehung der Rettungswege einschließlich Ausgang ins Freie. | Betreiber; regelmäßig und vor Sondernutzungen. |
| 88 | Sicherheitsbeleuchtung | Erforderliche Beleuchtung und Kennzeichnung bleiben bei den vorgesehenen Ausfällen verfügbar. Funktion, erforderliche Dauer und richtige Bereichszuordnung sind geprüft. | Funktions- und Betriebsdauernachweise im erforderlichen Umfang. | Elektrofachkräfte und Betreiber; nach Prüfplan. |
| 89 | Feuerwehrzugang | Zufahrten, Aufstellflächen und notwendige Zugänge sind tatsächlich nutzbar. Schlüssel, Einsatzinformationen und Bedienstellen stimmen mit dem Bestand überein. | Begehung und Prüfung der Einsatzorganisation. | Betreiber; vor Übernahme und nach Änderungen. |
| 90 | Integrierte Brandfallfunktionen | Vorgesehene Reaktionen von Türen, Aufzügen, Lüftung und anderen Anlagen sind abgestimmt und nachgewiesen. Simulierte Anzeigen ersetzen keine erforderliche Prüfung tatsächlicher Wirkungen. | Gewerkeübergreifendes Prüfprogramm mit bestätigten Zielzuständen. | Betreiber, Fachbetriebe und erforderliche Prüfpersonen; vor Nutzung. |
| 91 | Räumung und Wiederbetreten | Räumung, Vollständigkeitsmeldung und Entscheidung über Wiederbetreten sind organisiert. Ein verstummter Alarm bedeutet nicht automatisch eine sichere erneute Nutzung. | Erprobte Notfallorganisation mit klarer Entscheidungsbefugnis. | Betreiber und Arbeitgeber; bei Übungen und Ereignissen. |
Elektrische Grundversorgung und Schutzmaßnahmen
Die Versorgung muss zur Nutzung passen. Allgemeine Energieverfügbarkeit und elektrische Sicherheit sind getrennt, aber gemeinsam nachzuweisen.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 92 | Ausreichende Anschlussleistung | Anschluss, Verteilung und Leitungen tragen die tatsächlichen Lasten. Neue Verbraucher und gleichzeitige Nutzung werden vor Anschluss bewertet. | Lastbilanz und geeignete Mess- beziehungsweise Auslegungsnachweise. | Elektroverantwortliche; vor Erweiterung und bei Überlastungshinweisen. |
| 93 | Wirksame Schutzmaßnahmen | Berührungs- und Fehlerschutz sind wirksam und erforderliche Prüfungen vorhanden. Feuchtigkeit, Beschädigung und Provisorien werden nicht als bloße Komfortmängel behandelt. | Elektrische Prüfberichte und nachvollziehbare Mängelbeseitigung. | Elektrofachkräfte; vor Verwendung und wiederkehrend. |
| 94 | Zugängliche Verteilungen | Schalt- und Verteilanlagen sind gekennzeichnet, sicher zugänglich und gegen unbefugte Eingriffe geschützt. Arbeits- und Rettungsflächen bleiben frei. | Begehung der elektrischen Betriebsräume und Schaltstellen. | Gebäudebetrieb und Elektroverantwortliche; regelmäßig. |
| 95 | Ersatz- und Sicherheitsstrom | Erforderliche Ersatzversorgung deckt die tatsächlich notwendigen Verbraucher einschließlich Hilfseinrichtungen. Start, Umschaltung und Betriebsdauer sind im vorgesehenen Umfang geprüft. | Last- und Funktionsnachweis der gesamten Ersatzversorgung. | Elektrofachkräfte und Betreiber; nach Prüfplan und Änderungen. |
| 96 | Blitz- und Überspannungsschutz | Soweit erforderlich, sind geeignete Schutzmaßnahmen vollständig und mit Dachaufbauten und technischen Anlagen abgestimmt. Nachträgliche Einbauten werden berücksichtigt. | Schutzkonzept und zugehörige Prüf- beziehungsweise Einbaunachweise. | Elektrofachplanung; vor Nutzung und nach Umbauten. |
| 97 | Sicheres Schalten | Abschaltungen sind mit abhängigen Nutzungen und Schutzfunktionen abgestimmt. Notwendige Sicherheitsversorgung wird nicht unbeabsichtigt durch allgemeine Betriebsabschaltung verloren. | Aktuelle Schaltunterlagen und geregelte Freischaltverfahren. | Elektroverantwortliche und Betreiber; vor Schalthandlungen. |
Trinkwasser, Sanitärversorgung und Entwässerung
Hygiene, Verfügbarkeit und sichere Ableitung müssen bis zu den tatsächlich genutzten Entnahmestellen beziehungsweise Einleitpunkten gewährleistet sein.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 98 | Geeignete Trinkwasserversorgung | Wasserbereitstellung und Installation entsprechen der vorgesehenen Nutzung. Ungeeignete Verbindungen zu Nichttrinkwassersystemen sind verhindert. | Installationsnachweise und Prüfung erforderlicher Sicherungseinrichtungen. | Betreiber und Sanitärfachbetrieb; vor Nutzung und nach Änderungen. |
| 99 | Hygienischer Betrieb | Temperaturführung, Nutzung und erforderliche Untersuchungen berücksichtigen die konkrete Trinkwasseranlage. Stagnation nach Leerstand wird nicht durch ungeprüfte sofortige Nutzung übergangen. | Hygiene- und Betriebsplan mit erforderlichen Untersuchungs- und Spülnachweisen. | Trinkwasserbetreiber; laufend und nach Unterbrechungen. |
| 100 | Warmwasser und Verbrühungsschutz | Warmwasserbereitstellung und notwendiger Schutz vor Verbrühung sind auf Nutzung und Hygienebedingungen abgestimmt. Komfortanpassungen beeinträchtigen keine erforderliche Hygiene. | Funktions- und Temperaturprüfung an relevanten Stellen. | Sanitärfachbetrieb und Betreiber; vor Nutzung und bei Anpassungen. |
| 101 | Sanitäre Nutzbarkeit | Erforderliche Sanitäreinrichtungen sind erreichbar, ausreichend vorhanden und funktionsfähig. Ausfälle werden hinsichtlich verbleibender Belegung und Nutzung beurteilt. | Zustandskontrolle und abgestimmte Ersatz- beziehungsweise Nutzungsentscheidung. | Gebäudebetrieb; täglich im Betrieb und bei Störungen. |
| 102 | Abwasserableitung | Entwässerungsleitungen, Abläufe und erforderliche Hebeanlagen leiten die tatsächlichen Mengen sicher ab. Rückstau und Ausfallzustände sind berücksichtigt. | Bestands- und Funktionsnachweise der Entwässerung. | Entwässerungsfachbetrieb; vor Nutzung und wiederkehrend. |
| 103 | Dichtheit und Geruchsverschlüsse | Leitungen und Geruchsverschlüsse sind funktionsfähig. Leckagen, trockene Verschlüsse und wiederkehrende Gerüche werden ursächlich untersucht. | Örtliche Kontrolle und anlassbezogene fachliche Prüfung. | Gebäudebetrieb; nach Kontrollplan und Beschwerden. |
| 104 | Besondere Einleitungen | Betrieblich belastetes Abwasser wird vor Einleitung entsprechend seinen Anforderungen behandelt. Notwendige Abscheider und Rückhaltung sind nicht durch allgemeine Gebäudeentwässerung ersetzt. | Stoff- und Einleitungsbewertung mit Funktionsnachweisen besonderer Einrichtungen. | Nutzerverantwortliche und Betreiber; vor Sondernutzung. |
Wärme, Kühlung, Lüftung und Raumklima
Die erforderlichen Bedingungen richten sich nach Nutzung und Personen. Eine vorhandene Anlage beweist nicht ihre ausreichende Leistung am Nutzungsort.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 105 | Nutzungsbezogene Klimaanforderungen | Erforderliche Temperatur, Luftqualität und gegebenenfalls Feuchte sind für die tatsächliche Nutzung festgelegt. Komfortziele werden von sicherheits- und prozessnotwendigen Grenzen unterschieden. | Raumbezogene Anforderungen mit abgestimmten Betriebsgrenzen. | Betreiber und Nutzerverantwortliche; vor Nutzung. |
| 106 | Ausreichende Wärmeversorgung | Heizflächen, Verteilung und Erzeugung erreichen die notwendigen Bedingungen auch bei maßgebender Kälte. Ungünstige Räume und Betriebsunterbrechungen sind berücksichtigt. | Leistungs- und Funktionsnachweis unter geeigneten Bedingungen. | Heizungsfachbetrieb; bei Übernahme und saisonaler Prüfung. |
| 107 | Sommerliche Bedingungen | Überhitzung und erforderliche Gegenmaßnahmen sind beurteilt. Sonnenschutz, Lüftung und gegebenenfalls Kühlung funktionieren abgestimmt und unter tatsächlicher Belegung. | Sommerliche Betriebsbewertung mit Messungen und wirksamen Maßnahmen. | Betreiber und Fachplanung; vor Hitzeperioden und bei Beschwerden. |
| 108 | Wirksame Lüftung | Erforderlicher Luftaustausch ist für Belegung und Nutzung nachgewiesen. Geschlossene Fenster, veränderte Raumteilung und gestörte Anlagen werden berücksichtigt. | Luftmengen- oder andere geeignete Wirksamkeitsnachweise. | Lüftungsfachbetrieb; vor Nutzung und nach Raumänderungen. |
| 109 | Hygienischer Anlagenzustand | Lüftungs- und Klimakomponenten sind sauber, zugänglich und entsprechend ihrer Ausführung betreut. Feuchte und Verschmutzung führen nicht zu unbewerteten Belastungen. | Hygiene- und Instandhaltungsnachweise mit Zustandsbewertung. | Betreiber und Fachbetrieb; nach Anlagenplan. |
| 110 | Sichere Ausfallreaktion | Kritischer Klima- oder Lüftungsverlust löst passende Maßnahmen aus. Bereiche mit besonderen Gefahren werden nicht allein wegen kurzfristig noch angenehmer Temperatur weiter genutzt. | Ausfallbewertung und abgestimmte Nutzungsbeschränkungen. | Betreiber und Nutzerverantwortliche; bei Störung. |
Feuchte, Schadstoffe und gesundheitliche Einwirkungen
Die Bewertung unterscheidet vorhandene Stoffe, tatsächliche Exposition und durch Arbeiten entstehende Gefahren. Vermutungen ersetzen keine geeignete Untersuchung.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 111 | Feuchteursachen | Feuchte, Kondensat und Schimmelhinweise werden ursächlich untersucht. Überstreichen oder wiederholtes Trocknen ohne Ursachenbehandlung gilt nicht als dauerhafte Wiederherstellung. | Fachliche Feuchte- und Schadensbewertung mit Maßnahmenkontrolle. | Eigentümer und Gebäudebetrieb; bei Auffälligkeiten. |
| 112 | Schadstoffverdacht im Bestand | Mögliche schadstoffhaltige Baustoffe werden vor relevanten Eingriffen geklärt. Unbekannte Materialien werden nicht allein wegen ihres Aussehens als unbedenklich beurteilt. | Anlassbezogene Erkundung und geeignete fachliche Untersuchungen. | Eigentümer und Bauverantwortliche; vor Umbau oder Instandsetzung. |
| 113 | Sichere Bearbeitung belasteter Bauteile | Erforderliche besondere Verfahren, Qualifikationen und Schutzmaßnahmen sind vor Arbeiten festgelegt. Allgemeine Hausmeister- oder Reinigungsleistungen ersetzen keine notwendige Spezialleistung. | Fachlich geprüfter Arbeitsplan und geeignete Unternehmensnachweise. | Arbeitgeber und Auftraggeber; vor entsprechendem Auftrag. |
| 114 | Innenraumemissionen | Gerüche und mögliche Emissionen aus Ausstattung, Baustoffen und Nutzung werden sachgerecht bewertet. Ein geruchsfreier Raum wird nicht pauschal als unbelastet bestätigt. | Beschwerdebezogene Untersuchung und erforderliche geeignete Messungen. | Betreiber mit Fachberatung; bei Verdacht und nach Ausbau. |
| 115 | Lärm und Schwingungen | Belastungen aus Technik, Nachbarn und Nutzung beeinträchtigen die vorgesehene Tätigkeit nicht unzulässig. Relevante Änderungen der Belegung oder Technik werden berücksichtigt. | Nutzungsbezogene Messung beziehungsweise fachliche Bewertung. | Betreiber und Fachplanung; bei Übernahme und Beschwerden. |
| 116 | Besondere Standortbelastungen | Standortabhängige Risiken wie Radon oder Altlasten werden bei entsprechender Relevanz geprüft. Es wird weder pauschale Belastungsfreiheit noch eine allgemeine Belastung unterstellt. | Objektbezogene Einordnung und erforderliche Untersuchungsnachweise. | Eigentümer mit Fachberatung; bei begründetem Anlass. |
Gebäudeautomation, Kommunikation und betriebliche Information
Technische Unterstützungsfunktionen sind nach ihrer tatsächlichen Bedeutung einzuordnen. Die Gebäudeanzeige ersetzt keinen Nachweis physischer Wirkung.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 117 | Richtige Anlagenzuordnung | Anzeigen, Meldungen und Bedienpunkte entsprechen den realen Anlagen und Räumen. Veraltete Bezeichnungen führen nicht zu falschen Eingriffen. | Örtlicher Abgleich der Datenpunkte und Bedienbilder. | Gebäudebetrieb und Automationsfachbetrieb; vor Übernahme und Änderungen. |
| 118 | Funktionsfähige Regelung | Regelungen und Zeitprogramme erfüllen die festgelegten Nutzungsbedingungen. Energieoptimierung setzt keine notwendigen Hygiene-, Frost- oder Schutzfunktionen außer Kraft. | Funktionsprüfung mit tatsächlichen Wirkungen und Betriebsgrenzen. | Automations- und Anlagenfachbetriebe; bei Inbetriebnahme und Anpassung. |
| 119 | Erreichbare Störungsannahme | Wesentliche Störungen erreichen eine zuständige Stelle mit passender Reaktionsmöglichkeit. Unbeachtete Nachrichten ersetzen keine erforderliche Bereitschaft. | Erprobte Meldungsannahme und Eskalation. | Betreiber; dauerhaft im erforderlichen Umfang. |
| 120 | Notwendige Kommunikation | Für Betrieb und Notfall erforderliche Kommunikationswege sind verfügbar. Funklöcher oder Netzausfälle sind in der vorgesehenen Ersatzorganisation berücksichtigt. | Praktische Erreichbarkeitsprüfung an relevanten Orten. | Betreiber und Informationstechnik; vor Nutzung und regelmäßig. |
| 121 | Informationssicherheit | Zugänge zu Gebäudetechnik und Betriebsdaten sind geschützt und nachvollziehbar verwaltet. Fernzugriffe erlauben keine unkontrollierten Änderungen notwendiger Funktionen. | Berechtigungs- und Sicherungskonzept mit überprüfter Umsetzung. | Betreiber und Informationstechnik; bei Einrichtung und Änderungen. |
| 122 | Ausfall digitaler Unterstützung | Wesentliche sichere Bedienhandlungen und notwendige Unterlagen bleiben bei Ausfall digitaler Systeme verfügbar. Autonome Schutzfunktionen werden nicht unzulässig von allgemeinen Netzen abhängig gemacht. | Ausfallversuch und geprüfte Ersatzunterlagen beziehungsweise Bedienwege. | Betreiber und Fachbetriebe; vor Übernahme und nach Systemänderungen. |
Außenanlagen, Zugänge und Verkehrssicherung
Resilienz wird standortbezogen bewertet. Keine Lagebezeichnung ersetzt eine konkrete Prüfung der Wasser-, Wind- und Versorgungspfade.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 123 | Sichere Wege | Zugangswege und Plätze sind tragfähig, ausreichend eben und entsprechend der Nutzung rutschhemmend. Schadstellen werden gesichert und zeitgerecht behoben. | Regelmäßige Begehung mit dokumentierter Mängelbehandlung. | Grundstücksbetreiber; im laufenden Betrieb. |
| 124 | Treppen und Rampen außen | Außentreppen, Rampen und erforderliche Handläufe sind sicher nutzbar. Wasseransammlung und Glätte werden in der Ausführung und Betreuung berücksichtigt. | Zustands- und Witterungskontrolle. | Gebäudebetrieb; regelmäßig und wetterabhängig. |
| 125 | Baum- und Grünbestand | Bäume und größere Gehölze werden hinsichtlich vorhersehbarer Gefahren für Wege und Gebäude beurteilt. Auffällige Veränderungen lösen geeignete fachliche Kontrollen aus. | Risikogerechte Kontrollnachweise und umgesetzte Maßnahmen. | Grundstücksbetreiber mit Fachleuten; nach Kontrollplan und Ereignissen. |
| 126 | Winterdienst | Räumung und Glättebehandlung erfassen die notwendigen Wege zu den tatsächlichen Nutzungszeiten. Unklare Zuständigkeiten an Grundstücksgrenzen sind geklärt. | Verbindlicher Winterdienstplan mit Durchführungs- und Kontrollnachweisen. | Grundstücksbetreiber; vor Winterbetrieb und laufend bei Bedarf. |
| 127 | Außenbeleuchtung | Erforderliche Beleuchtung ermöglicht sichere Orientierung und Nutzung. Defekte Leuchten werden hinsichtlich betroffener Gefahrenstellen priorisiert. | Nutzungsbezogene Licht- und Funktionskontrolle. | Gebäudebetrieb; regelmäßig und bei Störung. |
| 128 | Einfriedungen und Außenbauteile | Zäune, Mauern, Tore und Einbauten sind standsicher und ohne unzulässige Verletzungsgefahr. Veränderte Nutzung und Anprallrisiken werden berücksichtigt. | Zustandskontrolle und erforderliche Fachprüfung. | Grundstücksbetreiber; vor Nutzung und wiederkehrend. |
Hochwasser, Starkregen und außergewöhnliche Einwirkungen
Resilienz wird standortbezogen bewertet. Keine Lagebezeichnung ersetzt eine konkrete Prüfung der Wasser-, Wind- und Versorgungspfade.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 129 | Standortbezogene Gefahren | Gewässer, Starkregen, Oberflächenabfluss und Grundwasser sind für das Gebäude bewertet. Karten werden mit tatsächlicher Topografie und möglichen Eintrittswegen abgeglichen. | Gefahrenbewertung mit Höhen, Öffnungen und betroffenen Nutzungen. | Eigentümer und Fachplanung; vor Übernahme und bei neuen Erkenntnissen. |
| 130 | Wasserwege und Rückstau | Gelände, Abläufe und Rückstauschutz verhindern unzulässigen Wassereintritt im festgelegten Umfang. Schutzmaßnahmen sind mit der inneren Entwässerung abgestimmt. | Nachweis der Wasserwege und Funktionsprüfung relevanter Einrichtungen. | Entwässerungsfachbetrieb und Betreiber; vor Nutzung und wiederkehrend. |
| 131 | Kritische technische Standorte | Lage und Schutz wesentlicher Technik berücksichtigen mögliche Wasser- und andere Ereignislasten. Gemeinsame Unterbringung schafft keine unbewerteten Gesamtausfälle. | Bewertung der Technikstandorte und ihrer gemeinsamen Abhängigkeiten. | Fachplanung und Betreiber; bei Anordnung und Änderungen. |
| 132 | Mobile Schutzmaßnahmen | Vorgesehene Barrieren und Pumpen können innerhalb der tatsächlich verfügbaren Vorwarnzeit eingesetzt werden. Material, Personal und sichere Zugänge sind nachgewiesen. | Realitätsnahe Aufbau- und Funktionsübung. | Betreiber; vor Gefährdungsperioden und nach Änderungen. |
| 133 | Sturm und Schnee | Außergewöhnliche Wind- und Schneelasten lösen bei Bedarf Kontrollen und Nutzungsbeschränkungen aus. Unsichere Eigenmaßnahmen auf Dächern werden nicht als Standardreaktion vorgesehen. | Objektbezogener Ereignisplan mit geeigneten Fachkontakten. | Eigentümer und Betreiber; bei Warnung und erheblichem Ereignis. |
| 134 | Sichere Nutzung nach Ereignis | Nach Überflutung, Brand oder erheblichem Anprall werden Tragwerk, Elektroanlagen und Hygiene vor Wiederaufnahme geprüft. Sichtbare Trockenheit oder vorhandene Beleuchtung allein genügt nicht. | Koordinierte Ereignisbewertung mit erforderlichen fachlichen Nachweisen. | Eigentümer und Betreiber; vor Wiederbetreten beziehungsweise Wiederbetrieb. |
Reinigung, Hygiene und unterstützende Gebäudedienste
Dienstleistungen tragen zur Nutzbarkeit bei, ersetzen aber keine technische Mängelbeseitigung oder fachlich erforderliche Schutzprüfung.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 135 | Bedarfsgerechte Reinigung | Reinigung erfasst tatsächlich genutzte Bereiche und besondere Verschmutzungen. Intervalle und Verfahren passen zu Belegung, Oberflächen und Gefährdungen. | Reinigungsplan und überprüfte Ergebnisqualität. | Gebäudebetrieb und Dienstleister; vor Betrieb und bei Nutzungsänderungen. |
| 136 | Sichere Reinigungsverfahren | Verfahren und Mittel sind material- und tätigkeitsgerecht. Nasse Böden, elektrische Geräte und Arbeiten in der Höhe sind in der Arbeitsorganisation berücksichtigt. | Gefährdungsbeurteilung und geeignete Arbeitsanweisungen. | Reinigungsarbeitgeber und Betreiber; vor Leistungsausführung. |
| 137 | Abfallbereitstellung | Abfälle können sicher getrennt, zwischengelagert und abgeholt werden. Brandlast, Hygiene und Rettungswege sind in den Bereitstellorten berücksichtigt. | Abfall- und Abholorganisation mit örtlicher Kontrolle. | Betreiber und Entsorgungsdienstleister; laufend. |
| 138 | Schädlingshinweise | Befallshinweise werden erkannt, gemeldet und sachgerecht behandelt. Bekämpfungsmittel gefährden keine Nutzer oder empfindlichen Betriebsbereiche. | Kontroll- und Maßnahmenaufzeichnungen. | Gebäudebetrieb und Fachunternehmen; bei Befund. |
| 139 | Besondere Hygienelagen | Bei Kontamination oder besonderen Nutzungsvorgaben ist der erforderliche Reinigungs- und Schutzumfang fachlich bestimmt. Allgemeine Unterhaltsreinigung gilt nicht automatisch als Dekontamination. | Anwendungsbezogener Maßnahmen- und Wirksamkeitsnachweis. | Betreiber und zuständige Fachfunktionen; vor erneuter Nutzung. |
| 140 | Leistungszugang | Dienstleister besitzen sichere Zugänge, Informationen und geeignete Arbeitsbedingungen. Reinigungs- oder Kontrollflächen bleiben nicht wegen fehlender Berechtigungen dauerhaft unbearbeitet. | Praktischer Leistungsabgleich und geregelte Schlüssel- beziehungsweise Zutrittsübergabe. | Gebäudebetrieb; vor Leistungsbeginn und bei Änderungen. |
Sichere Instandhaltung und bauliche Eingriffe
Das Gebäude muss nicht nur nutzbar, sondern auch sicher betreubar sein. Arbeitsverfahren und Sicherung der weiter genutzten Bereiche sind gemeinsam zu planen.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 141 | Zugängliche Arbeitsorte | Wartungsstellen, Schächte und technische Räume sind mit geeigneten Mitteln erreichbar. Improvisierte Aufstiege und ungesicherte Öffnungen werden verhindert. | Arbeitsplatz- und Zugangsprüfung vor Tätigkeitsbeginn. | Arbeitgeber und Betreiber; vor jedem entsprechenden Einsatz. |
| 142 | Freischaltung und Trennung | Energie, Druck und bewegliche Einrichtungen sind vor Eingriffen kontrolliert gesichert. Auswirkungen auf Schutzanlagen und Nutzer sind abgestimmt. | Anlagenspezifische Freischalt- und Arbeitsfreigabe. | Fachbetriebe und Betreiber; vor relevanten Arbeiten. |
| 143 | Arbeiten in Höhe und Enge | Absturz-, Atmosphären- und Rettungsgefahren sind tätigkeitsbezogen beurteilt. Erforderliche Sicherung und Rettung sind vor Arbeitsaufnahme verfügbar. | Arbeitsfreigabe mit geeigneten Arbeitsmitteln und Rettungsorganisation. | Ausführende Arbeitgeber; vor entsprechenden Tätigkeiten. |
| 144 | Gefährdungskoordination | Gleichzeitige Arbeiten und Nutzung sind abgestimmt. Staub, Lärm, Zündquellen und Abschaltungen gefährden keine unbeteiligten Personen. | Koordinierter Arbeitsplan mit Bereichssicherung und Informationsnachweis. | Betreiber und beteiligte Arbeitgeber; bei Fremdfirmeneinsatz. |
| 145 | Schutz verdeckter Bauteile | Vor Bohren, Trennen und Rückbau sind relevante Leitungen, Tragwerk und mögliche Schadstoffe geklärt. Veraltete Pläne werden durch geeigneten örtlichen Abgleich ergänzt. | Erkundung und fachliche Eingriffsfreigabe. | Bauleitung und Fachbetriebe; vor Ausführung. |
| 146 | Kontrollierter Arbeitsabschluss | Arbeitsstellen sind sicher zurückgegeben und betroffene Schutz- sowie Versorgungsfunktionen wiederhergestellt. Ein gereinigter Arbeitsplatz allein belegt keine technische Wiederherstellung. | Abschlusskontrolle mit Prüfungen und Restpunktbewertung. | Fachbetriebe und Betreiber; vor erneuter Nutzung. |
Bauphasen, Teilnutzung und betriebliche Übergabe
Fertigstellung, vertragliche Abnahme und zulässige Nutzung sind unterschiedliche Entscheidungen und werden getrennt nachgewiesen.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 147 | Abgegrenzte Teilbereiche | Bei Teilnutzung sind freigegebene und nicht nutzbare Bereiche eindeutig getrennt. Zugänge, Schutzfunktionen und Baustellenverkehr sind für den Übergangszustand geeignet. | Teilnutzungsplan mit erforderlichen fachlichen und behördlichen Entscheidungen. | Eigentümer, Bauleitung und Betreiber; vor Teilöffnung. |
| 148 | Vollständige Erstprüfungen | Erforderliche Erstprüfungen und Nachweise liegen für den tatsächlich genutzten Umfang vor. Unternehmererklärungen ersetzen keine vorgeschriebene unabhängige Prüfung. | Prüf- und Bescheinigungsverzeichnis mit vollständigen Ergebnissen. | Eigentümer und Betreiber; vor Nutzungsaufnahme. |
| 149 | Erprobtes Zusammenwirken | Gebäude und technische Systeme sind im vorgesehenen Zusammenwirken geprüft. Einzelabnahmen verdecken keine ungetesteten gemeinsamen Abhängigkeiten. | Integriertes Funktionsprogramm und dokumentierte Mängelbeseitigung. | Beteiligte Fachbetriebe und Prüfverantwortliche; vor Übernahme. |
| 150 | Restpunkte und Nutzung | Offene Punkte sind nach Schutzwirkung und Nutzungsfolgen bewertet. Ein zugesagter Reparaturtermin wird nicht als bereits erfüllte Voraussetzung geführt. | Bewertete Restpunktliste mit umgesetzten Grenzen und Zuständigkeiten. | Eigentümer und Betreiber; vor jeder Nutzungsentscheidung. |
| 151 | Unterlagen und Einweisung | Bestandspläne, Betriebsgrenzen, Prüfnachweise und sichere Bedienung sind übergeben. Verantwortliche können das Gebäude tatsächlich betreuen und auf Störungen reagieren. | Vollständige Übergabe und praktische Einweisung. | Errichter, Bauleitung und Betreiber; vor Verantwortungsübergang. |
| 152 | Rückführung aus der Bauphase | Provisorien, deaktivierte Meldungen und Baustelleneinrichtungen sind kontrolliert entfernt. Der dokumentierte Bestand entspricht dem endgültig genutzten Zustand. | Abschlussbegehung und aktualisierte Bestandsunterlagen. | Bauleitung und Betreiber; vor regulärem Dauerbetrieb. |
Störungen, Nutzungsbeschränkung und Wiederanlauf
Entscheidungen beziehen sich auf die tatsächlich betroffenen Funktionen. Weder jede Einzelstörung noch eine gute Gesamtquote begründet automatisch eine Gebäudeentscheidung.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 153 | Ausfallumfang bestimmen | Störungen werden räumlich und funktional abgegrenzt. Gemeinsame Versorgungen und Schutzabhängigkeiten bestimmen, welche Nutzungen tatsächlich betroffen sind. | Dokumentierte Ausfallbewertung mit Anlagen- und Nutzungsbezug. | Gebäudebetrieb und Fachverantwortliche; unverzüglich nach Meldung. |
| 154 | Gefährdete Bereiche sichern | Bei erheblicher Gefahr sind Sperrung und erforderliche Räumung wirksam umgesetzt. Eine noch laufende Klärung der Reparaturzuständigkeit verzögert keine Gefahrenabwehr. | Nachweis umgesetzter Sicherungsmaßnahmen. | Betreiber und Arbeitgeber; unverzüglich bei Gefahr. |
| 155 | Vertretbarer Ersatzbetrieb | Ersatzmaßnahmen besitzen ausreichende Wirkung und zulässige Einsatzgrenzen. Provisorische Nutzung ist ausdrücklich bewertet und nicht als technisch vollständig wiederhergestellter Zustand bezeichnet. | Befristete Entscheidung mit Bedingungen und Überwachung. | Betreiber mit Fachberatung; vor Fortführung betroffener Nutzung. |
| 156 | Meldung und Nutzerinformation | Nutzer erhalten verständliche Informationen über Einschränkungen, Dauer und sichere Alternativen. Änderungen des Zustands werden rechtzeitig weitergegeben. | Nachvollziehbare Kommunikations- und Rückmeldewege. | Gebäudebetrieb; während der Störung. |
| 157 | Fachlich bestätigte Wiederherstellung | Reparatur, notwendige Prüfung und sichere Betriebsstellung sind nachgewiesen. Die Beendigung eines Arbeitsauftrags allein hebt keine notwendige Nutzungsbeschränkung auf. | Fachlicher Abschlussnachweis und Betreiberentscheidung. | Fachbetriebe und Betreiber; vor Wiederaufnahme. |
| 158 | Ursachen und Dauerlösung | Wiederkehrende Störungen werden ursächlich bewertet. Erkenntnisse fließen in Ausführung, Prüfplanung und Organisation ein, statt dauerhaft auf provisorischen Lösungen zu beruhen. | Abgeschlossene Ursachenanalyse mit kontrollierter Wirksamkeit der Maßnahmen. | Eigentümer und Betreiber; nach wesentlichen oder wiederholten Ereignissen. |
Leerstand, Schutzbetrieb und gesicherte Wiederöffnung
Ungenutzte Gebäude und Teilflächen benötigen weiterhin einen festgelegten sicheren Zustand. Leerstand hebt verbleibende Betreiberpflichten und Gefährdungen nicht automatisch auf.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 159 | Abgegrenzter Leerstandsbereich | Ungenutzte Bereiche und noch belegte Nachbarflächen sind eindeutig abgegrenzt. Gemeinsame Fluchtwege, Versorgungen und Schutzfunktionen bleiben für die fortgesetzte Nutzung nachweislich wirksam. | Leerstands- und Restnutzungsplan mit geprüften gemeinsamen Schnittstellen. | Gebäudebetreiber; vor Teilstilllegung und Nutzungsänderung. |
| 160 | Notwendiger Schutzbetrieb | Frostschutz, Brandschutz, Entwässerung, Sicherheitsversorgung und erforderliche Überwachung sind für den Leerstand festgelegt. Pauschales Abschalten aller Medien wird nicht ohne Folgenbewertung vorgenommen. | Anlagenbezogener Stillsetzungsplan mit verbleibenden Betriebsfunktionen. | Gebäudebetreiber und Fachbetriebe; vor Stillsetzung. |
| 161 | Hygienischer Zustand im Leerstand | Wasserführende Einrichtungen werden entsprechend der vorgesehenen Stillstandsdauer und späteren Nutzung behandelt. Unkontrollierte Stagnation wird nicht allein wegen fehlender aktueller Belegung akzeptiert. | Fachlich festgelegter Hygiene- und Wiederanlaufplan. | Trinkwasserbetrieb und Gebäudebetreiber; vor und während des Stillstands. |
| 162 | Sicherung und Kontrollzugang | Unbefugter Zutritt und erkennbare Schadensentwicklung werden risikogerecht begrenzt. Berechtigte Kontroll- und Rettungskräfte behalten den notwendigen Zugang, auch bei Vertrags- oder Schlüsselwechsel. | Zutrittskonzept und nachgewiesene Durchführung der vorgesehenen Kontrollen. | Gebäudebetreiber; während der gesamten Leerstandsphase. |
| 163 | Verdeckte Verschlechterung erkennen | Feuchte, Schädlingsbefall, beschädigte Abschlüsse und Veränderungen der Umgebung werden kontrolliert. Eine ausbleibende Nutzermeldung wird bei leeren Bereichen nicht als Zustandsnachweis gewertet. | Dokumentierte Zustandsbegehungen und Behandlung festgestellter Mängel. | Objektbetreuung; nach risikogerechtem Kontrollplan. |
| 164 | Wiederöffnung nach tatsächlichem Zustand | Vor erneuter Nutzung werden baulicher Zustand, Versorgung, Hygiene und erforderliche Prüfungen überprüft. Eine alte Übergabe oder Genehmigung ersetzt keine Bewertung zwischenzeitlich entstandener Schäden. | Wiederöffnungsprüfung mit geklärten Mängeln und zulässigem Nutzungsumfang. | Gebäudebetreiber und zuständige Fachkräfte; vor Wiederbelegung. |
Bestandsunterlagen, Nachweisqualität und Informationsverfügbarkeit
Nachweise müssen die tatsächliche Ausführung und die konkrete Betriebsaufgabe abbilden. Ein vorgesehenes Dokument ist noch kein vorhandener Erfüllungsnachweis.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 165 | Eindeutiges Bestandsverzeichnis | Tragwerk, Gebäudehülle, Ausbau und betriebsnotwendige technische Einrichtungen sind mit den für Betrieb und Kontrolle notwendigen Merkmalen erfasst. Bezeichnungen und Zuordnungen stimmen in Unterlagen, Meldungen und tatsächlichem Bestand überein. | Vollständigkeitsprüfung des Verzeichnisses anhand repräsentativer und besonders kritischer Bestände. | Gebäudebetreiber; bei Übernahme und jeder Bestandsänderung. |
| 166 | Aktuelle Betriebsunterlagen | Genehmigungen, Bestandspläne, Tragwerksunterlagen, Prüfberichte und Betreiberregelungen liegen im tatsächlich maßgebenden Stand vor. Überholte Fassungen sind erkennbar und werden nicht unbeabsichtigt als aktuelle Arbeitsgrundlage verwendet. | Versionsgeführte Unterlagen mit fachlichem Bestandsabgleich und geregelter Aktualisierung. | Gebäudebetreiber und Dokumentenverantwortliche; vor Nutzung und nach Änderungen. |
| 167 | Verständliche Handlungsanweisungen | Für wesentliche Bedienhandlungen, Kontrollen, Störungen und sichere Unterbrechungen bestehen verständliche Anweisungen. Sie benennen zulässige Handlungen und den Zeitpunkt, ab dem qualifizierte Unterstützung erforderlich ist. | Anwendungsprobe durch die vorgesehenen Personen; dokumentierte Behandlung unklarer Anweisungen. | Gebäudebetreiber und Arbeitgeber; vor Einweisung und nach relevanten Ereignissen. |
| 168 | Belastbare Prüfungsergebnisse | Prüfungen erfassen die erforderliche Wirkung, insbesondere bei einer gewerkeübergreifenden Nutzungsprobe einschließlich der wesentlichen Ausfallszenarien. Umfang, Prüfbedingungen, Sollzustand, Ergebnis und nicht geprüfte Anteile sind nachvollziehbar dokumentiert. | Prüfprotokolle mit eindeutigem Gegenstand, Datum, Prüfmethode, Ergebnis und verantwortlicher Person. | Prüfverantwortliche und Gebäudebetreiber; bei jeder bewertungsrelevanten Prüfung. |
| 169 | Geeignete Mess- und Bewertungsmittel | Eingesetzte Messmittel und Auswertungsverfahren besitzen geeignete Genauigkeit, Auflösung und Funktionsfähigkeit. Messbedingungen, Bezugsgrößen und relevante Unsicherheiten erlauben eine belastbare Entscheidung über die Betriebsgrenzen. | Eignungsnachweise, Funktions- oder Vergleichsprüfungen und erforderliche Kalibrierungen. | Fachverantwortliche; vor Messungen und bei auffälligen Ergebnissen. |
| 170 | Dokumentierter Ereignisverlauf | Störungen, Eingriffe, übergangsweise Einschränkungen und Wiederherstellungen sind zeitlich nachvollziehbar. Erledigtmarkierungen ersetzen keine Aussage über den tatsächlichen Zustand und verbleibende Risiken. | Verknüpfte Ereignis- und Maßnahmenaufzeichnungen mit Nachweisen des Abschlusses. | Gebäudebetreiber und Ausführende; bei jedem relevanten Vorgang. |
| 171 | Zugriff bei Ausfall und Wechsel | Betriebsnotwendige Informationen sind berechtigten Personen auch bei Ausfall des üblichen Zugangs verfügbar. Dienstleisterwechsel, Kontensperrung oder Vertragsende führen nicht zum Verlust notwendiger Unterlagen. | Zugriffstest im Ausfallszenario; gesicherte Kopien und geregelte Übergabe der Nutzungsrechte. | Gebäudebetreiber und Informationsverantwortliche; regelmäßig und vor System- oder Vertragswechsel. |
Prüfplanung, Ressourcen und langfristige Leistungsfähigkeit
Die notwendigen Aufgaben werden aus tatsächlicher Ausführung, Beanspruchung und verbindlichen Vorgaben abgeleitet; pauschale Intervalle ersetzen diese Zuordnung nicht.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 172 | Vollständiger Kontroll- und Prüfplan | Erforderliche Kontrollen und Prüfungen sind dem tatsächlichen Bestand zugeordnet. Inhalt, Anlass, Frist, Qualifikation und Mängelbehandlung sind festgelegt; notwendige gemeinsame Schnittstellen sind einbezogen. | Abgleich des Prüfplans mit Bestand, Gefährdungsbeurteilung und verbindlichen Anforderungen. | Betriebsführung und Fachverantwortliche; vor Übernahme und nach Änderungen. |
| 173 | Begründete Intervalle | Verbindliche Höchstfristen werden eingehalten. Beanspruchung und Befunde können frühere Prüfungen verlangen; jede zulässige Verlängerung benötigt eine belegte Herleitung und die erforderliche Fachentscheidung. | Fristenherleitung und Fälligkeitsübersicht einschließlich anlassbezogener Prüfungen. | Betriebsführung mit Fachberatung; bei Planung und neuen Befunden. |
| 174 | Geeignete Prüfpersonen | Fachkunde, Befähigung und erforderliche Anerkennung passen zur konkreten Prüfaufgabe. Interne Kontrolle, Fachfirmenleistung und vorgeschriebene unabhängige Prüfung bleiben unterscheidbar. | Zum konkreten Auftrag passende Qualifikations- und gegebenenfalls Anerkennungsnachweise. | Auftraggeber; vor jeder qualifikationsgebundenen Beauftragung. |
| 175 | Finanzierte notwendige Maßnahmen | Notwendige Kontrollen, sichere Ersatzlösungen und Mängelbeseitigung sind finanziell und personell gesichert. Wirtschaftliche Priorisierung rechtfertigt keine unzulässige oder gefährliche Nutzung. | Budget- und Beauftragungswege mit gesichertem Zugang für dringende Schutzmaßnahmen. | Verantwortliche Leitung; bei Planung und dringlichen Mängeln. |
| 176 | Verfügbare Ersatzmittel | Kritische Ersatzteile und Hilfsmittel sind rechtzeitig verfügbar. Eignung, Lagerzustand und reale Lieferzeiten sind geprüft; bloße Bestellbarkeit belegt keine rechtzeitige Wiederherstellung. | Risikogerechte Ersatzmittelplanung mit geprüftem Zustand, Beschaffungsweg und Lieferzeit. | Betriebsführung und Beschaffung; regelmäßig und bei Abkündigung. |
| 177 | Nutzbarer Ersatzbetrieb | Als Ersatz ist räumlich begrenzte sichere Restnutzung oder geeignete Ausweichflächen vorbereitet. Kapazität, Vorlaufzeit und Grenzen sind geprüft; mehrfach unvereinbare Zusagen derselben Ersatzressource sind ausgeschlossen. | Erprobte Ersatzlösung mit verbindlicher Verfügbarkeit und dokumentierten Einsatzgrenzen. | Betriebsführung und Nutzer; vor kritischen Phasen und nach Änderungen. |
| 178 | Lebenszyklus und Ablösung | Alterung, wiederholte Fehler und fehlende Unterstützung werden frühzeitig bewertet. Erneuerung, sicherer Übergang und erneute Prüfung sind vor einem absehbar nicht mehr beherrschbaren Ausfall vorbereitet. | Zustands- und Verfügbarkeitsbewertung mit umsetzbarer Erneuerungs- und Übergabeplanung. | Betriebsführung und Leitung; regelmäßig und nach wesentlichen Befunden. |
Bewertung und Entscheidung über die Betriebsfähigkeit
Die Entscheidung gilt für einen bestimmten Umfang und Zeitpunkt. Keine Gesamtquote gleicht eine fehlende unverzichtbare Schutz- oder Leistungsfunktion aus.
| Punkt | Prüfaspekt | Notwendiger Zustand / Anforderung | Geeigneter Nachweis / Prüfung | Zuständigkeit / Anlass |
|---|---|---|---|---|
| 179 | Anwendbarkeit abschließend klären | Jeder Prüfpunkt ist dem bewerteten Umfang zugeordnet. Fachlich begründete Ausnahmen sind dokumentiert; unbekannte Zustände und fehlende Unterlagen bleiben ausdrücklich offene Sachverhalte. | Anwendbarkeitsentscheidung je Prüfpunkt mit nachvollziehbarer Begründung der Ausnahmen. | Betriebsführung und Fachverantwortliche; bei Erstbewertung und Änderungen. |
| 180 | Nachweis und Wirklichkeit abgleichen | Sollanforderung, tatsächlicher Zustand und aktueller Nachweis stimmen überein. Widersprüche zwischen Unterlagen, Meldungen und praktischer Beobachtung sind vor einer positiven Entscheidung geklärt. | Zusammengeführte Bewertung mit aktuellen Nachweisen und dokumentierter Behandlung von Widersprüchen. | Betriebsführung und Fachverantwortliche; vor Betriebsentscheidung. |
| 181 | Kritische Funktionskette bewerten | Alle für die konkrete Leistung unverzichtbaren Funktionen wirken nachweislich zusammen. Der Ausfall einer notwendigen Voraussetzung verhindert die uneingeschränkte Bestätigung der davon abhängigen Nutzung. | Fachliche Gesamtbewertung mit klarer Zuordnung betroffener Nutzungen und Abhängigkeiten. | Betriebsführung und zuständige Fachkräfte; vor Betriebsaufnahme. |
| 182 | Betrieb organisatorisch absichern | Zuständigkeiten, Mittel, besetzte Funktionen und erreichbare Unterstützung sind für den bewerteten Zeitraum gesichert. Eine erfolgreiche technische Einzelprüfung ersetzt keine tragfähige Betriebsorganisation. | Nachgewiesene Besetzung, ausführbare Abläufe und verfügbare Mittel für den bewerteten Zeitraum. | Verantwortliche Leitung; vor Übernahme und bei Änderungen. |
| 183 | Betriebsfähigkeit nachgewiesen | Alle anwendbaren notwendigen Voraussetzungen sind belegt. Die Entscheidung benennt Umfang, Einsatzbedingungen, Datum und Grenzen. Sie ist weder eine dauerhafte Garantie noch eine Freigabe anderer Nutzungen. | Dokumentierte Betreiber- beziehungsweise Arbeitgeberentscheidung nach den erforderlichen fachlichen Prüfungen. | Entscheidungsbefugte Stelle; vor Aufnahme oder Wiederaufnahme der Nutzung. |
| 184 | Betriebsfähigkeit nicht nachgewiesen | Entscheidende Angaben oder Nachweise fehlen. Dies beweist keinen Defekt, erlaubt aber keine vorbehaltlose Bestätigung. Klärungen und Maßnahmen für die zwischenzeitliche Nutzung sind festgelegt. | Klärungsauftrag mit Frist, Zuständigkeit und begründeter Entscheidung zur zwischenzeitlichen Nutzung. | Betriebsführung; unverzüglich bei wesentlichen Nachweislücken. |
| 185 | Nachgewiesene Beeinträchtigung | Eine notwendige Funktion fehlt oder ist unzureichend. Betroffener Umfang, Schutzmaßnahmen und Nutzungsfolgen sind bestimmt. Organisatorischer Ersatz wird nicht als technisch behobener Mangel bezeichnet. | Festgestellter Mangel mit wirksamer Gefahrenabwehr und eindeutigem Wiederherstellungsauftrag. | Betriebsführung und Arbeitgeber; unverzüglich bei Feststellung. |
| 186 | Befristung und erneute Bewertung | Nutzung unter Ersatzmaßnahmen ist fachlich tragfähig, rechtlich zulässig und befristet. Fristablauf, geänderte Bedingungen oder neue Befunde lösen eine erneute Entscheidung aus. | Befristete Entscheidung mit Bedingungen, erforderlichen Zustimmungen und festgelegtem Endtermin. | Entscheidungsbefugte Stelle; vor Fortführung und bei Veränderungen. |
