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Notleitern

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Geländer, Handläufe, ortsfeste Steigleitern und Notleitern

Geländer, Handläufe, ortsfeste Steigleitern und Notleitern

Betreiber von Industrie-, Gewerbe- oder öffentlich genutzten Gebäuden sind verpflichtet, Absturzsicherungen wie Geländer, Treppengeländer, ortsfeste Steigleitern, Kletterhilfen und Notleitern kontinuierlich instand zu halten und zu prüfen. Hierbei sind sowohl bauordnungsrechtliche als auch arbeitsschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Wichtige Regelwerke sind etwa § 36 HBauO (Verkehrssicherheit baulicher Anlagen), die DGUV Information 208-032 (Prüfung ortsfester Steigleitern), die ASR A1.8 (Verkehrswege) sowie die DIN-Normen 14094-1 (Notleiteranlagen) und 18065 (Treppen, Geländer, Handläufe). Ziel dieser Betreiberpflichten ist es, Sturzunfälle zu vermeiden, den baulichen Zustand sicherheitsgerecht zu gewährleisten, geltende Vorschriften einzuhalten und damit Haftungsrisiken zu minimieren.

Kontrolle und Instandhaltung von Rettungsleitern

Gesetzlicher Überblick- Die folgenden Regelungen sind maßgeblich:

Kategorie

Regelwerk

Abschnitt

Verpflichtung

Anlagencode

Landes-Gesetz

HBauO

§ 36

Sicherstellung der Verkehrssicherheit durch Absturzsicherungen

359.10

DGUV-Information

DGUV-I 208-032

§ 5.1

Prüfung ortsfester Steigleitern nach Montage

359.21

DGUV-Information

DGUV-I 208-032

§ 5.2(1)

Sichtprüfung ortsfester Steigleitern vor jedem Gebrauch

359.21

DGUV-Information

DGUV-I 208-032

§ 5.2(2,3,5,7)

Regelmäßige sicherheitstechnische Prüfungen von Steigleitern

359.21

ASR

ASR A1.8 (Verkehrswege)

§ 5 Abs.8

Einsatz geeigneter Lasttransporthilfen an Steigleitern

359.21

ASR

ASR A1.8 (Verkehrswege)

§ 6 Abs.3

Periodische Überprüfung ortsfester Steigleitern und Steigeisengänge

359.21

DIN-Norm

DIN 14094-1 (Notleiteranlagen)

§ 9

Wiederkehrende Prüfungen von Notleitern gemäß Herstellerangaben

359.22

DIN-Norm

DIN 18065 (Gebäudetreppen)

§ 6.9.2

Sicherstellung der Mindesthöhe von Treppengeländern

359.11

DIN-Norm

DIN 18065 (Gebäudetreppen)

§ 6.9.3

In Kinderbereichen Geländerlücken ≤ 12 cm gewährleisten und Kletterversuche erschweren

359.11

HBauO § 36 – Geländer und Umwehrungen (359.10)- Inhalt der Verpflichtung

Nach § 36 Abs. 1 HBauO sind alle baulichen Anlagen mit Absturzgefahr durch geeignete Umwehrungen oder Brüstungen zu sichern. Konkret müssen Freiseiten von Treppenläufen, Treppenpodesten und Treppenöffnungen (sogenannte „Treppenaugen“) mit Geländern umgeben werden. Die Mindesthöhe dieser Absturzsicherungen richtet sich nach der Absturzhöhe: Für Absturzhöhen bis 12,0 m ist eine Geländerhöhe von mindestens 0,90 m vorgeschrieben, bei größeren Höhen mindestens 1,10 m.

Umsetzung im Facility Management

In der Praxis sind sämtliche Geländer und Umwehrungen regelmäßig visuell und statisch zu prüfen. Dabei werden Befestigungen, Pfosten, Materialzustand, Anschraubpunkte und die Fundamentverankerung kontrolliert. Die tatsächliche Geländerhöhe ist vor Ort zu vermessen und mit den Mindestmaßen (0,90 m bzw. 1,10 m) abzugleichen. Einhaltung und Qualität der Handlaufhöhe sowie die Festigkeit der Horizontal- und Füllstäbe werden kontrolliert. Auch Korrosion, lockere Schrauben oder Verformungen sind sofort zu beheben. Sind Geländerlücken in kinderreichen Bereichen vorhanden, muss sichergestellt werden, dass die lichte Weite 12 cm nicht überschreitet und das Überklettern durch geeignete konstruktive Maßnahmen erschwert wird. Gefundene Mängel sind unverzüglich zu sichern oder zu reparieren.

Dokumentation

Alle Ergebnisse der Prüfungen werden in einem Geländersicherheits-Register dokumentiert. Hier werden Inspektionsdaten, festgestellte Defekte und durchgeführte Instandsetzungen vermerkt. Eine lückenlose Dokumentation schafft Nachweis gegenüber Behörden und kann im Schadensfall Haftungsrisiken reduzieren.

DGUV-I 208-032 – Ortsfeste Steigleitern (359.21)- Prüfung nach der Montage (§5.1)

Nach DGUV-I 208-032 §5.1 muss nach der fachgerechten Montage einer ortsfesten Leiter die ausreichende Tragfähigkeit des Untergrunds sowie die sachgerechte Montage durch eine sachverständige Person geprüft und abgenommen werden. Das bedeutet, dass z. B. Dübel- oder Schweißverbindungen statisch beurteilt werden und der feste Sitz der Leiter an Gebäude oder Maschinen bestätigt wird. Nur nach erfolgter Abnahme darf die Leiter in Betrieb genommen werden.

Sichtprüfungen vor jeder Nutzung (§5.2.1)

Vor jeder Benutzung ist die Leiter durch den jeweils unterwiesenen Anwender einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Er prüft, ob sämtliche Sprossen intakt und rutschfest sind, seitliche Haltebügel unbeschädigt sind und sich keinerlei Hindernisse oder Verschmutzungen auf der Leiter befinden. Eine mitgeführte Last darf die freie Bewegungsfreiheit nicht einschränken (beide Hände müssen zum Halten frei bleiben).

Regelmäßige Prüfungen (§5.2.2,3,5,7)

Die DGUV-Information empfiehlt, alle ortsfesten Steigleitern mindestens jährlich sicherheitstechnisch überprüfen zu lassen. Frequenz und Umfang der wiederkehrenden Prüfungen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung und den Herstellerhinweisen. In aggressiven Umgebungen (z. B. Freiluft, feuchte Umgebung) sind kürzere Intervalle zu wählen. Die Prüfungen müssen von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Alle Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

Dokumentation

Die Inspektionsbefunde werden in einem Leitern-Prüfprotokoll bzw. -log erfasst. Gemäß DGUV-Information eignet sich hierfür die Checkliste „Wiederkehrende Prüfung von ortsfesten Steigleitern“ (Anhang 3) zur lückenlosen Dokumentation. Dabei werden jeweils Datum, Prüfer, Prüfumfang, Beobachtungen und Maßnahmen protokolliert.

ASR A1.8 – Ortsfeste Steigleitern und Kletterhilfen (359.21)- Lastentransport (§5 Absatz 8)

Nach ASR A1.8 dürfen Lasten auf Steigleitern nur mit technischen Hilfsmitteln transportiert werden. Beispielsweise sind Winden, Lasthaken oder Seile zu verwenden, um Materialien und Werkzeuge hochzuziehen. Beschäftigte dürfen Leitern nur dann mit führen, wenn beide Hände frei bleiben und die Standsicherheit nicht gefährdet wird (z. B. durch Rucksack oder verschließbare Tasche). Der verpflichtende Einsatz geeigneter Lastentransporthilfen verhindert einseitige Belastungen der Leiter und erhöht die Sicherheit.

Regelmäßige Überprüfung (§6 Absatz 3)

Gemäß ASR A1.8 sind alle ortsfesten Steigleitern in regelmäßigen Abständen auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Art, Umfang und Prüffristen richten sich nach der Nutzungsfrequenz und den Gefährdungen am Arbeitsplatz. In der Regel wird eine jährliche Inspektion durch einen Fachkundigen empfohlen. Diese Überprüfungen umfassen die gesamte Leiteranlage einschließlich Führungssystem (Rückenschutz) und werden dokumentiert, um die Einhaltung gesetzlicher Pflichten nachzuweisen.

DIN 14094-1 – Notleitern (359.22)- Inhalt der Verpflichtung

Notleitern dienen der Selbstrettung im Gefahrenfall und müssen gemäß DIN 14094-1 ständig betriebsbereit sein. Sie sind klar erkennbar zu kennzeichnen und dürfen niemals verstellt oder verschlossen werden. Alle Bestandteile (Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podestanschluss) müssen die vorgeschriebenen Maße und Tragfähigkeiten aufweisen.

Umsetzung in der Praxis

Im Rahmen der Instandhaltung werden Notleitern regelmäßig auf Vollständigkeit, Korrosionsfreiheit und Festigkeit aller Teile geprüft. Dies umfasst die Kontrolle von Verankerungen, Schraubverbindungen und Leitersprossen sowie die Funktion des Haltegriffs (Podestgeländer). Überzüge oder Markierungen (z. B. gelbe Farbe) bleiben intakt, und Notleitern sind jederzeit frei zugänglich. Die Prüfintervalle orientieren sich an den Herstellerangaben – üblicherweise mindestens einmal jährlich und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Gebäudearbeiten.

Dokumentation

Für jede Notleiter wird ein Prüfbericht erstellt und im Notleiter-Register abgelegt. Darin sind Datum, Prüfer, Prüfergebnis und durchgeführte Wartungsmaßnahmen dokumentiert. Auch Konformitätsbescheinigungen oder Abnahmeprotokolle nach Errichtung der Notleiter werden in der Dokumentation archiviert.

DIN 18065 – Treppengeländer (359.11)- Höhenanforderungen (§6.9.2)

Treppengeländer müssen nach DIN 18065 so ausgeführt sein, dass Personen zuverlässig vor Absturz geschützt sind. Die lotrecht gemessene Geländerhöhe muss in der Regel mindestens 0,90 m betragen. Liegt die Absturzhöhe über 12,0 m, beträgt die Mindesthöhe 1,10 m. In Arbeitsstätten (nach ArbStättV/ASR) wird meist eine Geländerhöhe von 1,00 m gefordert. Entsprechend ist im FM zu überprüfen, dass sich alle Treppengeländer an diesen Mindestwerten orientieren.

Anforderungen an Kindersicherheit (§6.9.3)

In Gebäuden, die von unbeaufsichtigten Kleinkindern genutzt werden (z.B. Kindertagesstätten, Schulen), darf der lichte Abstand zwischen Geländerteilen in einer Richtung höchstens 12 cm betragen. Außerdem müssen die Geländer so gestaltet sein, dass das Überklettern erschwert wird – etwa durch senkrechte Stäbe oder eine Scheibe im unteren Bereich bis etwa 70 cm Höhe. Diese Maßgabe dient dem Schutz von Kindern bis etwa 6 Jahren und ist besonders in öffentlichen Bereichen strikt einzuhalten.

Umsetzung im FM

Die Einhaltung der Normanforderungen wird durch Vermessung und Sichtprüfung sichergestellt. Geländerhöhe und Fugenweiten werden bei der jährlichen Inaugenscheinnahme mit Maßband ermittelt. Falls Abweichungen festgestellt werden – etwa niedrige Handlaufhöhen oder zu weite Geländerstäbe – müssen die Handläufe angepasst oder Geländerbereiche nachgerüstet werden (Zusatzscheiben, Querstreben, oder Geländer erhöhende Elemente). Alle nachträglichen Änderungen werden dokumentiert.

Dokumentation

Die Ergebnisse aller Überprüfungen werden in einem Treppengeländer-Register festgehalten. Hierunter fallen Prüfprotokolle, Messprotokolle und gegebenenfalls Konformitätszertifikate von Statik- oder Nachrüstungsmaßnahmen. Die Dokumentation belegt, dass Treppen und Podeste den baurechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen genügen.

Inspektions- und Instandhaltungskonzept

Anlagenelement

Prüf-Intervall

Prüfverfahren

Verantwortlich

Geländer/Umwehrungen

Jährlich

Visuelle und statische Kontrolle

Objektleitung / Sachverständiger

Steigleitern (vor Gebrauch)

Vor jeder Nutzung

Sichtkontrolle durch Benutzer

Beschäftigte

Steigleitern (jährlich)

Jährlich

Technische Prüfung

Sachkundige Person

Notleitern

Jährlich (oder nach Sonderereignissen)

Funktionstest, Sichtkontrolle

Fachfirma / Sachverständiger

Treppengeländer

Jährlich

Maß- und Befestigungsprüfung

Objektleitung / Sachverständiger

Rolle

Verantwortung

Betreiber

Einhaltung aller Anforderungen aus HBauO, DGUV, ASR und DIN; Bereitstellung der Ressourcen für Prüfungen und Instandhaltung.

Facility Manager

Planung und Koordination der regelmäßigen Prüfungen; Organisation von Reparaturen; Führung der Sicherheitsregister.

Facility-Personal

Durchführung täglicher Sichtkontrollen; sofortiges Melden von Schäden oder Mängeln an Vorgesetzte.

Mitarbeiter

Sichtprüfung ortsfester Leitern vor Gebrauch; Einhalten von Vorschriften (beispielsweise nur mit freien Händen aufsteigen).

Externe Sachverständige

Fachgerechte Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen; Erstellung der Prüfberichte und Ausstellung der Prüfbescheinigungen.

Behörden (Bauaufsicht, Unfallkasse)

Durchsetzung der Vorschriften, Durchführung von Vor-Ort-Audits, ggf. Verhängung von Bußgeldern bei gravierenden Mängeln.

Risiko- und Sicherheitsmanagement

Die wesentlichen Risiken umfassen Abstürze von Geländern oder Leitern, Bruch von Leiterverbindungen, Durchsinken von Podesten und das Klettern mit Lasten. Durch konsequentes Wartungsmanagement werden diese Gefährdungen minimiert. Präventive Maßnahmen sind regelmäßige Inspektionen nach Plan, Anwendung zugelassener Materialien und Hilfsmittel (z. B. PSA, Transporthilfen) sowie Schulungen. Treten Mängel auf (z. B. verrutschte Leitern, beschädigte Geländerstäbe), sind Sofortmaßnahmen zu ergreifen: Absperren der Gefahrenstelle, Anbringen von Warnschildern und Nutzungsverbote bis zur Behebung. Ein fundierter Notfallplan sichert schnelle Reaktion und Schutz der Nutzer.

Dokumentationsanforderungen

Alle Prüfungen und Wartungsarbeiten werden in dafür vorgesehenen Protokollen und Registern erfasst. Je nach Anlage wird ein Geländer-, Steigleiter- oder Notleiterregister geführt. In den Berichten müssen Prüfer, Datum, Prüfumfang, Ergebnisse sowie festgestellte Mängel und Gegenmaßnahmen verzeichnet sein. Auch Konformitätsbescheinigungen oder Abnahmeprotokolle (bei Neuanlagen) sind aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel die Lebensdauer des Bauteils zuzüglich 10 Jahre. Eine lückenlose Dokumentation schafft Nachweis über geordnete Instandhaltung und ist im Auditfall unverzichtbar.

Integration in den FM-Betrieb

Die Prüf- und Wartungsmaßnahmen werden in den FM-Wartungsplan eingebunden. Sie sind Teil des betrieblichen Arbeitsschutz- und Qualitätsmanagementsystems. Elektronische Wartungssoftware kann Fristen überwachen und Dokumente verwalten. Zudem wird das Budget für Instandhaltung entsprechend den Prüfzyklen und dem baulichen Zustand kalkuliert. Strategische Planung umfasst auch Ersatzbeschaffung von Geländern, Leitern und Notleitern gemäß Nutzungsintensität und geltenden Vorschriften. Durch die ganzheitliche Einbindung in den FM-Prozess wird die Sicherheit dauerhaft gewährleistet.

Schlussfolgerung

Geländer, Treppengeländer, ortsfeste Steigleitern und Notleitern sind zentrale Bestandteile der Absturzsicherung in Gebäuden. Die Betreiberpflichten gemäß HBauO, DGUV-Information, ASR und DIN-Normen erfordern systematische Prüfungen, vorbeugende Instandhaltung und vollständige Dokumentation. Erst durch konsequentes Verfolgen dieser Verpflichtungen wird die Verkehrssicherheit dauerhaft gewährleistet. Ein strukturiertes Vorgehen bei Inspektion und Wartung garantiert Rechtssicherheit, minimiert Haftungsrisiken und schützt letztlich Leben und Gesundheit aller Nutzer.