Notwendige Treppenräume gemäß Bauordnung
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Notwendige Treppenräume gemäß Bauordnung
Notwendige Treppenräume sind nach Bauordnungsrecht zwingend vorgeschriebene vertikale Flucht- und Verkehrswege, die im Brand- und Gefahrenfall eine sichere Evakuierung gewährleisten müssen. Sie bilden zugleich zentrale Verkehrsflächen des täglichen Gebäudebetriebs.
Im Facility Management unterliegen sie einer erhöhten Verantwortung bezüglich Verkehrssicherheit, Funktionstüchtigkeit, Brandschutz und Instandhaltung.
Die folgenden Dokumentationstypen sichern die Nachvollziehbarkeit aller Prüfungen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, Mängelbeseitigung und gesetzeskonformen Nutzung nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO §3, §14) sowie der REG-IS-Empfehlung 09.1_5269
Treppenräume als Rettungsweg gemäß MBO
Nachweis über die Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel und Schäden
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel | Nachweis über die Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel und Schäden an notwendigen Treppenräumen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der fachgerechten und zeitnahen Behebung festgestellter Mängel oder Schäden an Treppenräumen, Treppenläufen, Geländern, Handläufen, Bodenbelägen, Beleuchtung und Rauchabzugsöffnungen. Dient dem Nachweis der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht (§3 HBauO) und der Erhaltung der Fluchtwegsicherheit. |
| Relevante Vorschriften | • HBauO §3 Abs. 1, §14 – Verkehrssicherheit und Instandhaltung |
| Wesentliche Inhalte | • Mangelbeschreibung (Ort, Art, Umfang, Priorität) |
| Verantwortliche Stelle | Betreiber / Eigentümer, Instandhaltungsfirma, Hausmeisterdienst oder Facility Manager |
| Praktische Hinweise | • Empfohlene Aufbewahrung: mind. 5 Jahre. |
Erläuterung
Der Nachweis über die Mängelbeseitigung dokumentiert im Detail, dass der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Gemäß § 3 Abs. 1 HBauO müssen bauliche Anlagen so instand gehalten werden, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entsteht. Dazu gehört, dass festgestellte Mängel oder Schäden an Treppen und deren Einrichtungen unverzüglich behoben werden. Dieser Dokumentationsnachweis ist folglich ein zentrales Element der rechtssicheren Betriebsführung: Er belegt gegenüber Aufsichtsbehörden und Dritten, dass identifizierte Gefahrenquellen systematisch beseitigt wurden und der Betreiber seinen Sorgfaltspflichten nach BGB (z.B. § 823) nachgekommen ist.
Typische sicherheitsrelevante Mängel in Treppenräumen sind z.B. lockere Geländer oder Handläufe, beschädigte Stufen oder rutschige Beläge, defekte Beleuchtung (Treppenhaus- oder Sicherheitsbeleuchtung) und nicht funktionierende Rauchabzugseinrichtungen, fehlende oder schwergängige Türschließer sowie verschmutzte oder blockierte Fluchtwege. Solche Gefahrenstellen werden entweder im Rahmen einer regelmäßigen Objektbegehung (siehe Dokumenttyp 2) oder durch Meldungen von Nutzern entdeckt. Daraufhin werden sie nach einem festgelegten Prozess abgearbeitet: Erfassung des Mangels, Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung (Beauftragung von Fachpersonal; bei akuter Gefahr auch kurzfristige Absicherung), anschließende Kontrollprüfung der Reparatur und abschließende Freigabe. Hierbei gilt gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 4) der Grundsatz, Gefährdungen unverzüglich zu beseitigen oder bis zur Behebung entsprechend zu sichern. Alle Schritte werden mit Datum, Verantwortlichen und Ergebnissen lückenlos protokolliert. Moderne CAFM-Systeme (Computer Aided Facility Management) unterstützen diesen Workflow digital, indem sie Zuständigkeiten, Fristen und Bearbeitungsstatus transparent abbilden und die zugehörigen Dokumente zentral archivieren.
Eine vollständige Mängelbeseitigungsdokumentation bietet dem Betreiber im Schadensfall ein wichtiges Beweismittel. Sollte es beispielsweise zu einem Unfall im Treppenhaus kommen (etwa durch eine zuvor gemeldete Beschädigung), kann der Betreiber mittels dieser Nachweise darlegen, dass er seiner Pflicht zur Gefahrenabwehr nachgekommen ist. Fehlende oder unvollständige Dokumentation würde dagegen im Haftungsfall ein erhebliches Risiko darstellen, da dem Betreiber Versäumnisse angelastet werden könnten. Aus diesem Grund fordern Richtlinien wie die VDI 3810 Blatt 1 eine konsequente Dokumentation aller Mängel und ihrer Beseitigung. In der Praxis werden solche Nachweise mindestens 5 Jahre aufbewahrt und bei Prüfungen durch Bauaufsicht, Feuerwehr oder Versicherer regelmäßig eingefordert.
Prüfprotokoll über durchgeführte Objekt- und Verkehrssicherheitsprüfungen
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel | Prüf- und Kontrollprotokoll der regelmäßigen Verkehrssicherheitsprüfung notwendiger Treppenräume |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der planmäßigen Begehung und Kontrolle der Treppenräume zur Sicherstellung der allgemeinen Verkehrssicherheit, Funktionsfähigkeit und Fluchtwegsfreiheit. Grundlage für die Betreiberpflicht nach HBauO und REG-IS. |
| Relevante Vorschriften | • HBauO §3 Abs. 1 – Sicherheit von Anlagen |
| Wesentliche Inhalte | • Datum und Art der Prüfung (regelmäßig / außerplanmäßig) |
| Verantwortliche Stelle | Betreiber / Facility Manager; Durchführung durch unterwiesene Personen oder externe Fachfirmen |
| Praktische Hinweise | • Prüfintervall: mind. 1x jährlich, bei stark frequentierten Gebäuden halbjährlich. |
Erläuterung
Das Prüf- und Kontrollprotokoll zur Verkehrssicherheit belegt, dass der Betreiber seiner regelmäßigen Kontrollpflicht für notwendige Treppenräume erfüllt. Gemäß HBauO § 3 sowie den anerkannten Regeln der Technik (u.a. VDI 3810-1) sowie branchenspezifischen Empfehlungen (z.B. REG-IS 09.1_5269) sind Betreiber verpflichtet, bauliche Anlagen periodisch auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen. Die Dokumentation erfolgt dabei in der Praxis meist über standardisierte Prüflisten oder digitale Inspektionsformulare, um eine vollständige und nachvollziehbare Erfassung aller relevanten Punkte zu gewährleisten. Ein sachkundiger Prüfer – etwa ein erfahrener Haustechniker, Sicherheitsbeauftragter oder externer Fachmann – kontrolliert alle Elemente des Treppenraums systematisch: Treppenstufen, Podeste, Geländer, Handläufe werden auf festen Sitz, Unversehrtheit und normgerechte Abmessungen (vgl. DIN 18065) geprüft; die Bodenbeläge auf ausreichende Rutschhemmung (z.B. Bewertung nach DIN 51130); die Beleuchtung und Sicherheitskennzeichnung auf Funktion und Sichtbarkeit; sowie Türen und Rauchabzugs-Einrichtungen auf einwandfreie Funktion. Ebenfalls wird überprüft, dass die Fluchtwege sauber und frei von Hindernissen sind. Alle Feststellungen – ob "ohne Befund" oder entdeckte Mängel – werden mit Angabe der jeweiligen Bewertung (z.B. geringe Mängel, kritische Gefahrenstelle) dokumentiert. Erkennt der Prüfer gravierende Sicherheitsmängel, leitet er umgehend Gegenmaßnahmen ein, etwa eine Sofortsicherung oder Sperrung des betroffenen Bereichs, und informiert den Betreiber zur unverzüglichen Mängelbeseitigung (siehe Dokumenttyp 1).
Die Prüfhäufigkeit richtet sich nach Art und Nutzung des Gebäudes. In üblichen Verwaltungs- oder Wohngebäuden erfolgt eine umfassende Treppenhaus-Prüfung mindestens einmal jährlich. In höheren Risikobereichen oder stark frequentierten Objekten – etwa Krankenhäusern, Schulen, Veranstaltungsstätten – sind halbjährliche oder noch engere Intervalle üblich, um ein höchstmögliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Die Ergebnisse jeder Begehung werden in der zentralen Objektakte abgelegt und mit der Instandhaltungs- und Mängelmanagementübersicht verknüpft. Dadurch bilden die Protokolle eine wichtige Grundlage für die Instandhaltungsplanung und Budgetierung: Wiederkehrende Abnutzung oder beginnende Schäden (z.B. an Bodenbelägen oder Beleuchtungsanlagen) können frühzeitig erkannt und in die finanzielle Planung (Ersatzinvestitionen, Reparaturbudgets) eingestellt werden.
Darüber hinaus dienen die Prüfprotokolle als Nachweis gegenüber Dritten. Bei behördlichen Kontrollen (z.B. durch die Bauaufsicht oder Feuerwehr) oder Prüfungen von Versicherungen kann der Betreiber anhand dieser Unterlagen zeigen, dass er seinen Verkehrssicherungspflichten systematisch nachkommt. Auch im Rahmen von Qualitäts- und Arbeitsschutz-Audits (z.B. nach ISO 9001 oder ISO 45001) wird auf eine lückenlose Dokumentation solcher Sicherheitsprüfungen Wert gelegt. Fehlende oder unvollständige Prüfprotokolle würden im Schadens- oder Haftungsfall den Nachweis erschweren, dass die Treppenhaus-Sicherheit fortlaufend gewährleistet wurde. Im schlimmsten Fall könnte dem Betreiber bei einem Unfall grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden, wenn keine Dokumente vorliegen, die die ordnungsgemäße Kontrolle belegen. Vollständige, von verantwortlicher Stelle gegengezeichnete Prüfberichte hingegen bieten einen wirksamen Haftungsschutz, da sie zeigen, dass der Betreiber seinen Pflichten proaktiv und planmäßig nachkommt.
