Korridore, Flure, Eingangshallen und Vorräume sind zentrale Elemente der Gebäudesicherheit und -nutzung. Sie dienen als Verkehrswege, Aufenthaltsflächen sowie im Ernstfall als Flucht- und Rettungswege. Nach Bauordnungen wie der Hamburger Bauordnung müssen Verkehrswege so gestaltet sein, dass sie bei einem Brand lange nutzbar bleiben; notwendige Flure müssen mindestens 1 m breit sein, dürfen nicht durch Möbel oder Lagerung eingeengt werden und müssen in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Technische Regel ASR A2.3 definiert Fluchtwege als besondere Verkehrswege, die ins Freie oder einen sicheren Bereich führen, und legt Mindestbreiten, -höhen sowie Anforderungen an Türen fest. Betreiber unterliegen zudem der Verkehrssicherungspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, müssen sichere Verkehrsräume und Beleuchtung gewährleisten und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen. Die Dokumentation dieser Bereiche ist daher für Betreiber und Facility Manager zwingend notwendig, um die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben, Arbeitsstättenregelungen sowie einschlägiger DIN- und DGUV-Vorgaben nachzuweisen.
Für Korridore, Flure, Eingangshallen und Vorräume sind mindestens sechs Dokumenttypen erforderlich. Die Aufzeichnungen zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel belegen, dass erkannte Defekte unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht nach BGB behoben wurden. Protokolle über Objektbegehungen dokumentieren regelmäßige Prüfungen der baurechtlich vorgeschriebenen Verkehrswege und bilden die Grundlage für Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen gemäß DIN 31051. Prüfprotokolle zu Fluchtwegen auf Dächern garantieren, dass der zweite Rettungsweg gemäß DIN 14094‑2 sicher ist. Flucht‑ und Rettungspläne für Sonderbauten und Arbeitsstätten, gestaltet nach DIN ISO 23601 und ASR A2.3, müssen an gut sichtbaren Orten ausgehängt werden und zeigen Fluchtwege, Notausgänge, Erste‑Hilfe‑Einrichtungen sowie Sammelstellen. Schließlich sind Montage‑ und Betriebsanleitungen für Dachfluchtwege wesentlicher Bestandteil der technischen Dokumentation; sie sichern die fachgerechte Installation und regelmäßige Wartung. Gemeinsam stellen diese Dokumente sicher, dass die Betreiberpflichten erfüllt, Haftungsrisiken minimiert und Flucht‑ und Rettungswege im Gefahrenfall uneingeschränkt nutzbar sind.
Aufzeichnungen zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel
Feld
Inhalt (de)
Dokumenttitel
Aufzeichnungen zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel und Schäden
Zweck & Geltung
Nachweis der ordnungsgemäßen Beseitigung von Defekten an Verkehrs- und Rettungswegen; erfüllt Verkehrssicherungspflicht (§§ 823, 535 BGB)
Relevante Normen
HBauO §§ 31 und 34; ASR A2.3; BGB (Verkehrssicherungspflicht)
Schlüsselelemente
• Datum, Art und Lage des Mangels • Beschreibung der ausgeführten Reparatur • Verantwortliche Person/Firma • Ergebnis der Abschlusskontrolle
Verantwortlich
Betreiber bzw. Eigentümer; Instandhaltungspersonal
Praktische Nutzung
Dient bei Behörden und Versicherungsbegehungen als Beleg für rechtzeitige Mangelbeseitigung
Erläuterung
Als Betreiber eines Gebäudes unterliegt man einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und muss dafür sorgen, dass Flure, Treppenhäuser und Dachflächen keine Gefahrenstellen aufweisen. Nach den §§ 823 und 535 BGB besteht eine zivilrechtliche Haftung, wenn dritte Personen durch vernachlässigte Instandhaltung zu Schaden kommen. Die Dokumentation der Mängelbeseitigung dient als Nachweis, dass erkannte Defekte wie beschädigte Beleuchtung, lose Bodenbeläge, rutschige Stufen oder blockierte Fluchtwege zeitnah behoben wurden. Sie enthält Angaben zum Zeitpunkt der Feststellung, zur Art des Mangels, zur ausgeführten Maßnahme und zu den verantwortlichen Personen. Eine abschließende Kontrolle stellt sicher, dass die Vorgaben der HBauO (§ 34 Abs. 1 – 3) zur sicheren Nutzbarkeit von notwendigen Fluren und die technischen Anforderungen der ASR A2.3 (z. B. Mindestbreiten und Türfunktionen) eingehalten werden.
Aufzeichnungen über durchgeführte Objektbegehungen
Feld
Inhalt (de)
Dokumenttitel
Protokolle über Objekt und Sicherheitsbegehungen
Zweck & Geltung
Nachweis regelmäßiger Begehungen gemäß HBauO § 34 und ASR A2.3; Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV
Relevante Normen
HBauO §§ 31 und 34; DGUV Vorschrift 1; DIN 31051
Schlüsselelemente
• Datum/Uhrzeit und Dauer der Begehung • Namen und Funktionen der Prüfer • festgestellte Gefahren und Abweichungen • empfohlene Maßnahmen und Fristen
Verantwortlich
Betreiber oder beauftragte Fachperson (Sicherheitsbeauftragter, externer Sachverständiger)
Praktische Nutzung
Grundlage für Wartungsplanung; Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden, dass Sicherheitsmängel rechtzeitig erkannt und bewertet werden
Erläuterung
Die regelmäßige objektbezogene Begehung ist eine präventive Maßnahme, um die Anforderungen der HBauO und der ASR A2.3 sicherzustellen. Notwendige Flure dürfen nicht durch Einbauten oder gelagerte Gegenstände verengt werden und müssen jederzeit begehbar sein. Flucht- und Rettungswege dürfen nicht zur Lagerung genutzt werden; sie sind stets freizuhalten und entsprechend zu kennzeichnen. Bei den Begehungen werden auch die Einhaltung der Mindestbreiten, die Funktion von Türen (z. B. Selbstschließung), die Beleuchtung, Beschilderung (ASR A1.3/ISO 7010) sowie die Barrierefreiheit geprüft. Die Ergebnisse dienen der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbStättV und bilden die Grundlage für Wartungs‑ und Instandsetzungspläne gemäß DIN 31051, die Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung als Grundmaßnahmen der Instandhaltung definiert.
Prüfprotokolle von Fluchtwegen auf Dächern
Feld
Inhalt (de)
Dokumenttitel
Prüfprotokolle über die Benutzbarkeit von Flucht und Rettungswegen auf Dächern
Zweck & Geltung
Nachweis, dass Dachfluchtwege gemäß DIN 14094 2 und ASR A2.3 § 5 (9) sicher und benutzbar sind
Relevante Normen
DIN 14094 2; HBauO § 31 (2); ASR A2.3; Landesbauordnungen (z. B. LBO Baden Württemberg)
Schlüsselelemente
• Prüfumfang: Laufstege, Geländer, Tragfähigkeit, Beschilderung • festgestellte Mängel und Abweichungen • Freigabe oder Nutzungseinschränkung • Prüfer/Sachverständiger und Datum
Verantwortlich
Sachverständiger für Fluchtwege oder bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle
Praktische Nutzung
Pflichtnachweis bei Sonderbauten; Grundlage für behördliche Nutzungsgenehmigung; dient der Haftungsminimierung
Erläuterung
Fluchtwege auf Dächern bilden oft den zweiten Rettungsweg, wenn eine Rettung über Feuerwehrgeräte erforderlich ist. Die ASR A2.3 weist darauf hin, dass Dachflächen, über die ein zweiter Fluchtweg führt, den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Rettungswege entsprechen müssen, insbesondere hinsichtlich Tragfähigkeit, Feuerwiderstand und Umwehrungen. Das Brandschutzmerkblatt der Feuerwehr Heidelberg beschreibt die Bestandteile eines Dachrettungswegs nach DIN 14094‑2: Laufstege mit ein‑ oder beidseitigem Geländer, Nottreppe mit beidseitigem Geländer, Notstufenleiter oder Rettungspodest. Bei Abweichungen von landesrechtlichen Vorgaben (z. B. maximaler Traufkantenabstand) ist die DIN 14094‑2 umzusetzen. Prüfprotokolle dokumentieren die regelmäßige Kontrolle der Laufwege, Geländerhöhe, Podeste sowie der Beschilderung und dienen als Nachweis gegenüber Behörden. Sie enthalten auch Informationen über festgestellte Mängel und eventuell ausgesprochene Nutzungseinschränkungen.
Flucht‑ und Rettungsplan (allgemein für Sonderbauten)
Feld
Inhalt (de)
Dokumenttitel
Flucht und Rettungsplan (Sonderbauten)
Zweck & Geltung
Plan gemäß DIN ISO 23601 zur Darstellung der Flucht und Rettungswege sowie Sicherheits- und Löschmittel in Sonderbauten
Relevante Normen
DIN ISO 23601; DIN EN ISO 7010; ASR A2.3; HBauO § 34
Schlüsselelemente
• Grundriss mit Fluchtwegen, Notausgängen, Sammelstellen • Standorte von Erste Hilfe Einrichtungen, Brandmeldern, Feuerlöschern • Verhaltenshinweise im Brandfall • Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010
Verantwortlich
Architekt/Fachplaner in Abstimmung mit Brandschutzsachverständigem; Betreiber
Praktische Nutzung
Aushang an zentralen Stellen (z. B. Flure, Eingangshallen, Treppenräume); Grundlage für Unterweisungen und Brandschutzprüfungen
Erläuterung
Sonderbauten wie Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Schulen unterliegen erhöhten Anforderungen an die Brandschutzdokumentation. Nach ASR A2.3 müssen Flucht‑ und Rettungspläne gut sichtbar und seitenrichtig angebracht sein; sie zeigen Fluchtwege, Notausgänge und Sammelstellen sowie die Lage von Brandmeldern und Feuerlöschmitteln. Die DIN ISO 23601 legt die Gestaltung und den Umfang dieser Pläne fest. Sie ersetzt die frühere DIN 4844‑3 und übernimmt internationale Sicherheitszeichen nach ISO 7010, sodass Symbole auch von nicht deutschsprachigen Personen verstanden werden. Der Plan muss mit einer dauerhaften Beleuchtung versehen und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Bei Sonderbauten ist der Plan zudem Teil des Brandschutzkonzeptes und wird von Behörden bei Genehmigungsverfahren geprüft.
Montage‑ und Betriebsanleitungen für Fluchtwege auf Dächern
Feld
Inhalt (de)
Dokumenttitel
Montage und Betriebsanleitungen für Dachfluchtwege
Zweck & Geltung
Technische Vorgaben zur Installation, Nutzung, Wartung und Prüfung von Dachfluchtwegen nach DIN 14094 2
Relevante Normen
DIN 14094 2; ASR A2.3; Hersteller und Zulassungsdokumente
Schlüsselelemente
• Montagevorgaben (z. B. Befestigung an tragfähigem Untergrund, Geländerhöhe) • Hinweise zur Sicherung gegen Absturz • Wartungsintervalle und Prüfprozesse • Verantwortlichkeiten für Bedienung und Instandhaltung
Verantwortlich
Hersteller (Erstellung); Betreiber und Instandhaltungspersonal (Einhaltung)
Praktische Nutzung
Grundlage für die sichere Montage und den Betrieb; notwendiger Bestandteil der Technischen Dokumentation bei Abnahmeprüfungen
Erläuterung
Fluchtwege auf Dächern bestehen aus Laufstegen, Geländern, Notleitern und Podesten, die gemäß DIN 14094‑2 ausgeführt werden müssen. Hersteller von Absturzsicherungssystemen stellen detaillierte Montage‑ und Betriebsanleitungen bereit. Diese enthalten Angaben zur statisch tragfähigen Befestigung (z. B. Montage nur auf Massivbeton), zu Geländerhöhen und Podestgrößen sowie zu notwendigen Sicherheitsabständen. Sie weisen darauf hin, dass die Systeme nur von fachkundigen Personen montiert und genutzt werden dürfen und dass regelmäßige Wartungen und Prüfungen durchzuführen sind. Die ASR A2.3 verlangt, dass Dachflächen, über die Fluchtwege führen, Umwehrungen und rutschfeste Beläge besitzen und den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Tragfähigkeit und Feuerwiderstand entsprechen. Eine vollständige und gut zugängliche Dokumentation der Montage‑ und Betriebsanleitungen ist daher für die Betreiberverantwortung unerlässlich.