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Öffentliche Erschliessung

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KG 220 – Öffentliche Erschließung

KG 220 – Öffentliche Erschließung

Die KG 220 – Öffentliche Erschließung nach DIN 276 umfasst alle Maßnahmen zur Anbindung eines Baugebietes an das öffentliche Verkehrs- und Leitungsnetz. Dies beinhaltet sowohl den Bau und Ausbau öffentlicher Straßen, Plätze und Wege als auch die Verlegung und Instandhaltung der kommunalen Versorgungsleitungen (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Telekommunikation) bis zum Übergabepunkt.

Erschließungsbeiträge, Anschlussgebühren und Satzungen definieren, wie und von wem die Kosten getragen werden. Eine multidisziplinäre Planung umfasst die Zusammenarbeit zwischen Tiefbau, Verkehrsplanung, Versorgungsbetrieben und Genehmigungsbehörden, um eine reibungslose Durchführung zu gewährleisten. Die Terminkoordination dient der Vermeidung von Bauverzögerungen durch präzise Abstimmung von Straßenbau-, Leitungs- und Umbaumaßnahmen. Übergabepunkte markieren den Schnitt zwischen öffentlichem Bereich (KG 220) und privater Erschließung (KG 230). Eine vorausschauende Planung und frühzeitige Abstimmung mit Behörden und Anliegern ist daher entscheidend, um die öffentliche Erschließung effizient und kostentransparent umzusetzen.

Einordnung nach DIN 276

  • DIN 276 – Grundsätze: Die DIN 276 gliedert Bau- und Projektkosten in verschiedene Kostengruppen (KG), um eine einheitliche und transparente Kostenstruktur zu gewährleisten.

  • In der KG 200 (Herrichten und Erschließen) werden sämtliche Kosten verortet, die mit der Vorbereitung und Erschließung des Baugrundstücks zusammenhängen, z. B. Baugrundaufbereitung (KG 210) und Erschließungsmaßnahmen im öffentlichen Raum (KG 220).

  • Abgrenzung zu anderen Kostengruppen: KG 210 bezieht sich überwiegend auf das Herrichten des Grundstücks selbst (z. B. Bodenaustausch, Baufeldfreimachung).

  • KG 220 umfasst die öffentlichen Erschließungseinrichtungen, während KG 230 (Private Erschließung) sich häufig auf interne Erschließungswege oder –leitungen innerhalb des Grundstücks bezieht.

  • Abhängig von den Vertrags- und Eigentumsverhältnissen kann es Überschneidungen oder Kostenabgrenzungen geben (z. B. Übergabestellen an Grundstücksgrenzen).

Leistungsumfang der öffentlichen Erschließung

  • Verkehrsanbindungen: Dazu gehören die Straßen- und Wegeanbindungen (öffentliche Straßen, Gehwege, Beleuchtung), die direkt an das Bauvorhaben oder die Grundstücksgrenze anschließen.

  • Maßnahmen wie Kreuzungen, Verkehrsanpassungen, Ampelanlagen können Teil der Kosten sein, sofern sie für die Erschließung des Bauprojekts erforderlich sind.

  • Versorgungsleitungen: Wasserversorgung (Hauptleitungen, ggf. Hydranten)

  • Abwasserentsorgung (Kanalanschluss im öffentlichen Bereich, ggf. Regenwasserableitung)

  • Stromversorgung (Überlandleitungen, Kabelnetz, Trafostationen)

  • Gasversorgung (öffentliche Hauptleitungen)

  • Telekommunikation (Telefon, Internet, Breitbandkabel, Glasfaser)

Diese Leistungen enden meist an einem Übergabepunkt auf Höhe der Grundstücksgrenze oder in einem Technikschacht.

  • Entwässerung und Regenwassermanagement: Öffentliche Kanalnetze für Schmutz- und Regenwasser

  • Versickerungsanlagen oder offene Gewässer, soweit sie dem öffentlichen Netz zugeordnet sind

  • Ggf. Regenrückhaltebecken oder Regenentlastungsbauwerke, die kommunalerseits betrieben werden

  • Öffentliche Grünflächen und Landschaftsbau: Mancherorts zählen auch Begleitgrün entlang öffentlicher Straßen und Wege (z. B. Bepflanzungen, Grünstreifen, Bäume) mit zur Erschließung, sofern diese Maßnahme unmittelbar der öffentlichen Verkehrsfläche dient.

  • Kosten können entstehen durch den Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft (z. B. gemäß Bundesnaturschutzgesetz), wenn die Maßnahme zum Ausbau der öffentlichen Erschließung gehört.

Zuständigkeiten und Behörden

  • Trägerschaft und Kostenträger: In der Regel übernimmt die zuständige Kommune bzw. das Versorgungsunternehmen (Wasserwerke, Stadtwerke) den Ausbau und die Instandhaltung der öffentlichen Erschließungsanlagen.

  • Die Kosten werden auf verschiedene Weise gedeckt, z. B. über Erschließungsbeiträge, Anschlussbeiträge oder Kanalanschlussgebühren, welche die Eigentümer bzw. Bauherren mitfinanzieren.

  • Genehmigungsverfahren: Viele Maßnahmen in KG 220 erfordern baurechtliche und straßenrechtliche Genehmigungen, z. B. nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder dem Straßengesetz des jeweiligen Bundeslandes.

  • Abstimmungen mit Straßenverkehrsbehörden, Tiefbauämtern, Versorgungsunternehmen und ggf. Naturschutzbehörden sind nötig, um Leitungen zu verlegen, Straßenflächen aufzubrechen oder neue Verkehrsführungen einzurichten.

  • Planerische Koordination: Gerade im Bereich der öffentlichen Erschließung sind mehrere Fachplaner und Beteiligte (Tiefbau, Wasserwirtschaft, Energieversorger) involviert.

  • Ein Erschließungsplan regelt, wie Straßen, Leitungen und Grünanlagen räumlich und zeitlich realisiert werden und wie der Anschluss an das bestehende Netz erfolgt.

Kosten und Beitragsabrechnung

  • Erschließungsbeiträge nach BauGB: Das Baugesetzbuch regelt, dass Gemeinden von den Grundstückseigentümern einen Erschließungsbeitrag verlangen können, wenn erstmals eine bauliche Nutzbarkeit durch die öffentliche Erschließung geschaffen wird.

  • Die Höhe der Beiträge hängt u. a. von den Anteilssätzen, dem Erschließungsaufwand und der Art des Gebiets (Wohn-, Gewerbegebiet) ab.

  • Anschluss- und Benutzungszwang: Viele Kommunen verpflichten den Grundstückseigentümer zur Anschlussnutzung (z. B. öffentliche Kanalisation, Wasserleitung), wofür Anschlussgebühren zu zahlen sind.

  • Diese Gebühren sind meist in den Kommunalabgabensatzungen oder in den Geschäftsbedingungen der Versorgungsbetriebe festgelegt.

  • Abgrenzung zur privaten Erschließung: Alles, was sich hinter dem Übergabepunkt (z. B. Wasserzähler, Hauptstromanschluss) auf dem Privatgrundstück befindet, wird in der Regel der KG 230 – Nichtöffentliche Erschließung oder weiteren Kostengruppen zugeordnet.

  • Die Kosten für die Verlegung privater Hausanschlussleitungen (z. B. vom Übergabepunkt bis zum Gebäude) gehen somit nicht in die KG 220 ein.

Projektspezifische Herausforderungen

  • Bauliche Koordination: Häufig müssen Straßen und Leitungen zeitlich getaktet werden, um Sperrungen oder Umleitungen zu vermeiden.

  • Abstimmung mit Anliegern und Verkehrsbehörden ist unabdingbar, insbesondere bei Projekten in dicht besiedelten Bereichen.

  • Umwelt- und Naturschutzauflagen: Werden öffentliche Verkehrsflächen neu angelegt oder erweitert, können Umweltprüfungen (z. B. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung) erforderlich sein.

  • Bei Gewässerkreuzungen, Grünstreifen oder Baumschutz kommen weitere Anforderungen ins Spiel.

  • Altlasten und Bestand: In innerstädtischen Bereichen kann es vorkommen, dass Bestandsleitungen sanierungsbedürftig sind oder Altlasten (z. B. kontaminierte Böden) angetroffen werden. Diese Faktoren erhöhen den Planungs- und Kostenaufwand.