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Wege

Facility Management: Gebäude » Betrieb » Betreiberpflichten » Wege

Wege

Wege gelten als Bestandteile baulicher Anlagen und unterliegen daher den Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) – insbesondere § 3 (allgemeine Erhaltungspflicht) und § 19 (Verkehrssicherheitspflicht). Vorschriften dienen der Unfallverhütung, der Einhaltung bau- und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, der Gewährleistung der Barrierefreiheit sowie der Haftungsbegrenzung.

Die Betreiberpflichten für Wege umfassen alle Inspektions-, Instandhaltungs- und Dokumentationsaufgaben, die notwendig sind, um jederzeit verkehrssichere Bedingungen zu gewährleisten. Durch konsequente Prävention (regelmäßige Kontrollen, Reinigung, Reparaturen, Winterdienst) und die zeitnahe Beseitigung von Schäden werden Unfälle vermieden und Haftungsrisiken minimiert. Die Einhaltung der Vorgaben aus § 3 und § 19 HBauO – ergänzt durch arbeitsschutzrechtliche Regeln und technische Normen – schafft Rechtssicherheit für den Betreiber. Langfristig schützt dieses vorausschauende Management nicht nur die Gesundheit aller Anlagenbenutzer und unterstützt barrierefreie Zugänge, sondern erhält auch den Wert der baulichen Investition. In der konsequenten Umsetzung dieser Betreiberpflichten liegt der Schlüssel zur Einhaltung der Hamburger Bauvorschriften und zur Sicherung eines störungsfreien Betriebs. Zielsetzung ist die verbindliche Festlegung von Prüfungs-, Instandhaltungs- und Dokumentationspflichten, um Gefahren frühzeitig zu erkennen und zu beheben.

Sichere und instandgehaltene Wege im Gebäudebetrieb

Rechtlicher und normativer Rahmen

Nach § 3 Satz 1 HBauO sind bauliche Anlagen so anzulegen, zu errichten und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung – insbesondere Leben und Gesundheit – nicht gefährdet werden. Dazu gehören ausdrücklich auch befestigte Fuß- und Verkehrswege auf dem Betriebsgelände. § 19 Abs. 1 HBauO konkretisiert die Anforderungen für Verkehrsflächen: Geh- und Fahrwege müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass sie jederzeit gefahrlos genutzt werden können. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten ergänzen die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB), nach der jeder Eigentümer bzw. Betreiber schadensersatzpflichtig ist, wenn durch Vernachlässigung seiner Instandhaltungspflichten Personen zu Schaden kommen.

Darüber hinaus gelten arbeitsschutzrechtliche Vorschriften: Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen für Verkehrswege durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet ergänzende Richtlinien zu sicheren Außenanlagen (z. B. Empfehlungen zu Bodenrutschhemmung und Beleuchtung). Technische Normen (DIN) konkretisieren die Anforderungen: DIN-Normen regeln z. B. die Qualität von Bodenbelägen (DIN 18299 für Wege- und Straßenbau), die Ausleuchtung (DIN EN 1838, Arbeitsstättenregel ASR A3.4 für Außenbeleuchtung) und definieren Barrierefreiheitsanforderungen (DIN 18040). Die Einhaltung obliegt primär der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage. Bei Einbindung von Facility-Management-Dienstleistern müssen die Pflichten vertraglich klar übertragen werden, da die Gesamtverantwortung gegenüber Behörden und Dritten beim Betreiber verbleibt.

Allgemeine Betreiberpflichten

Die Betreiberpflicht umfasst die kontinuierliche Sicherstellung der Verkehrssicherheit aller Wege auf dem Gelände. Das heißt, Wege müssen stets begehbar, frei von offensichtlichen Stolperfallen und ausreichend rutschfest sein. Regelmäßige Sicht- oder Begehungsinspektionen (etwa wöchentlich oder nach besonderen Witterungsereignissen) sind notwendig, um Beschädigungen, Abnutzungserscheinungen oder Gefahrenquellen frühzeitig zu erkennen. Dies schließt die Prüfung der Oberflächen (Belag, Pflaster, Risse), der Entwässerung (Staunässe) sowie von Umrandungen, Beleuchtung und Beschilderung mit ein. Gefundene Mängel oder Verschmutzungen sind sofort zu bewerten. Akute Gefahrenstellen – beispielsweise losgerissene Pflastersteine oder vereiste Bereiche – müssen sofort abgesperrt oder mit Warnhinweisen gesichert werden, bis eine endgültige Reparatur erfolgt.

Zur operativen Umsetzung dieser Aufgaben muss der Betreiber ausreichende Personal- und Sachmittel vorhalten. Hierzu zählt insbesondere die Verfügbarkeit von Werkzeugen und Material für kleinere Reparaturen sowie gegebenenfalls die Beauftragung von Fachfirmen für größere Instandsetzungen. Präventive Maßnahmen wie planmäßige Reinigung, das Auffüllen von kleinen Löchern und das Nachstreichen von Bodenmarkierungen haben Vorrang, um größeren Schäden und Haftungsrisiken vorzubeugen. Alle durchgeführten Inspektionen und Wartungsmaßnahmen sind lückenlos zu dokumentieren. Eine schriftliche Protokollierung mit Angaben zu Datum, Befund und durchgeführten Arbeiten dient als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherungen.

Geltungsbereich der Betreiberpflichten für Wege

  • Baulicher Zustand: Alle Wegoberflächen müssen dauerhaft eben und tragfähig sein. Pflasterungen, Asphalt- oder Betonflächen dürfen keine hervorstehenden Kanten, Risse, Löcher oder schiefen Beläge aufweisen, die Stolperfallen darstellen könnten. Stufen, Rampen und andere Höhendifferenzen sind robust auszuführen; Handläufe und Absturzsicherungen müssen aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen, um Sturzrisiken zu minimieren. Tür- und Toranschlüsse sowie Gitterabdeckungen sind so zu gestalten, dass sie den Rollstuhlnutzern nicht im Weg sind und keine Stolperkanten bilden.

  • Umweltbezogene Sicherheit: Eine effektive Entwässerung ist sicherzustellen, damit sich auf den Wegen kein Wasser sammelt und Eisbildungen entsteht. Regenrinnen, Abflüsse und Gullys sind regelmäßig von Schmutz zu reinigen. Vegetation ist so zurückzuschneiden, dass Baumwurzeln Belagsmaterial nicht heben und Äste den Weg freihalten. Abgefallenes Laub, Moos oder Schmutz auf den Wegen sollte zügig entfernt werden, da sie Rutschgefahr verursachen können. Wurzelaufbrüche und ausgewaschene Pfützen sind unverzüglich zu beseitigen.

  • Barrierefreiheit: Wege müssen den Vorgaben des barrierefreien Bauens genügen (DIN 18040). Das bedeutet beispielsweise ausreichend breite, stufenfreie Verkehrsverbindungen sowie ein ebener Bodenbelag, der auch von Rollstuhlfahrern oder Sehbehinderten sicher benutzt werden kann. Sind Stufen oder Rampen erforderlich, sind geneigte Rampen mit maximal zulässigem Gefälle vorzusehen. Bodenindikatoren (taktiles Leitsystem) und sichtbare Kantenmarkierungen sind ggf. zur Orientierung für sehbehinderte Nutzer anzubringen. Fußgänger- und Fahrbahnbereiche sollten eindeutig gekennzeichnet und räumlich getrennt sein – etwa durch Farbmarkierungen oder Leitlinien –, um Konflikte zwischen verschiedenen Verkehrsarten zu verhindern.

Inspektions- und Überwachungspflichten

  • Häufigkeit der Inspektionen: Kontinuierliche Überprüfung der Wege ist unabdingbar. Das Betreiberkonzept sieht regelmäßig wiederkehrende Kontrollen vor, z.B. wöchentliche Streifen entlang aller Wegabschnitte. Zusätzlich sind Sonderinspektionen nach ungünstigen Witterungsereignissen (Schneefall, Starkregen, Frost) oder nach Bauarbeiten durchzuführen. In stark belasteten Bereichen oder bei besonderen Gefahrenlagen kann eine höhere Kontrollfrequenz notwendig sein. Alle Inspektionstermine und Intervalle sollten im Instandhaltungsplan festgehalten sein.

  • Inspektionskriterien: Bei jeder Begehung werden standardisiert bestimmte Merkmale geprüft. Dazu zählen die Oberflächenbeschaffenheit (Risse, Ausbrüche, Lose) und die Rutschhemmung insbesondere bei Nässe. Die Entwässerungselemente werden auf Funktion kontrolliert (keine Pfützenbildung). Beleuchtungsanlagen sind auf Funktionalität zu überprüfen: Defekte Lampen sind zu dokumentieren und umgehend zu ersetzen. Auch Beschilderung und Markierungen werden geprüft: Warn- und Hinweisschilder müssen vollständig, gut sichtbar und korrekt platziert sein. Ferner sind Hindernisse von Dritten (z.B. abgestellte Materialien, Baustelleneinrichtung) zu entfernen. Die Überprüfung von Treppen, Rampen, Handläufen und Notausgängen im Außenbereich wird ebenfalls in den Inspektionscheck einbezogen.

  • Dokumentation: Alle Inspektionen sind schriftlich zu protokollieren. Das Inspektionsprotokoll enthält Ort, Datum, Namen der Prüfenden sowie Beobachtungen und erkannte Mängel. Erforderliche Maßnahmen (nachgeschaltete Reparaturen, Reinigungsarbeiten) werden festgehalten. Moderne CAFM- oder Instandhaltungs-Management-Systeme (CMMS) können zur revisionssicheren Speicherung eingesetzt werden. Eine vollständige Dokumentation dient als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und Versicherungen, dass die Verkehrssicherungspflichten sorgfältig erfüllt wurden.

Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten

  • Präventive Instandhaltung: Der Betreiber führt einen vorbeugenden Instandhaltungsplan, um die Wege nachhaltig in gutem Zustand zu halten. Regelmäßige Maßnahmen umfassen die Entfernung von Laub, Öl- oder Schmutzrückständen sowie das Reinigen von Rinnen und Einläufen. Kleinere Beschädigungen (z.B. Kratzer, Ablösungen in der Deckschicht) werden sofort ausgebessert. Bodenmarkierungen und Leitstreifen werden zeitnah erneuert, wenn sie verblassen oder abgenutzt sind. Durch diese vorbeugenden Maßnahmen werden größere Schäden sowie hohe Folgekosten vermieden.

  • Korrektive Maßnahmen: Treten akute Gefahrenstellen auf – zum Beispiel tiefe Schlaglöcher, lose Gehwegplatten, geborstene Handläufe oder Eisglätte – muss der Betreiber unverzüglich handeln. Eine sofortige Sicherung der Gefahrenzone ist erforderlich: provisorische Absperrungen oder Warnzeichen (z.B. “Baustelle”, “Vorsicht Rutschgefahr”) verhindern Unfälle, bis eine endgültige Reparatur erfolgt. Die Reparatur selbst wird schnellstmöglich eingeleitet. Typische Korrekturmaßnahmen sind das Füllen von Löchern, das Neuverlegen von unebenen Pflasterflächen oder das Entfernen von Eis und Schnee. Auch provisorische Umleitungen können genutzt werden, wenn ein Wegabschnitt vorübergehend nicht begehbar ist.

  • Pflichten der Auftragnehmer: Für alle Wartungs- und Reparaturarbeiten sind qualifizierte Fachunternehmen zu beauftragen. Bei Ausschreibungen und Aufträgen ist sicherzustellen, dass die Firmen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen (z.B. HBauO, technische Normen) kennen und erfüllen. Die ausgeführten Arbeiten des Dienstleisters sind vom Betreiber zu überwachen; Mängel in der Ausführung müssen dokumentiert und nachgebessert werden. Vertragliche Leistungsbeschreibungen sollten Fristen und Qualitätskriterien (z.B. verwendete Materialien, Rutschhemmungswerte) enthalten. Letztlich bleibt die Erfüllung aller vorgeschriebenen Standards – auch bei Fremdvergabe – in der Verantwortung des Betreibers.

Winterdienst und witterungsbedingte Sicherheit

Im Winter muss der Betreiber für sichere Wege sorgen. Dies umfasst das zeitnahe Räumen von Schnee und das Streuen bzw. Salzen bei Eisbildung. Besondere Priorität haben Eingangsbereiche, Treppen, Rampen und steile Passagen, da hier die Unfallgefahr besonders hoch ist. Oft werden externe Winterdienstleister beauftragt; Verträge mit klar definierten Einsatzzonen und Reaktionszeiten sind empfehlenswert. Umfang, Zeitpunkt und Art der Räum- und Streumaßnahmen (z.B. verwendete Streugutmengen) sind zu dokumentieren. Eine lückenlose Protokollierung des Winterdienstes – idealerweise mit Datum und Uhrzeit der Einsätze – dient als Nachweis dafür, dass die Verkehrssicherungspflicht auch unter widrigen Witterungsbedingungen erfüllt wurde.

Beleuchtungs- und Beschilderungspflichten

  • Beleuchtung: Wegebereiche müssen ausreichend und gleichmäßig ausgeleuchtet sein, damit Nutzer auch in der Dunkelheit Hindernisse erkennen können. Bei künstlicher Beleuchtung wird auf ausreichende Beleuchtungsstärke und minimale Schattenbildung geachtet. Defekte Leuchten oder verschlissene Leuchtmittel werden regelmäßig ausgetauscht. Not- und Sicherheitsbeleuchtung (z.B. in Fluchtwegen oder bei Gebäudeneingängen) ist gemäß DIN EN 1838 und ASR A3.4 zu installieren und zu warten. Die Einhaltung der Beleuchtungsanforderungen kann durch Messprotokolle nachgewiesen werden.

  • Beschilderung: Permanente Wegweiser und Warnschilder (z.B. Richtungsangaben, Gefahrenschilder) müssen gut lesbar und vollständig angebracht sein. Temporäre Gefahrenstellen sind durch geeignete Warnzeichen zu markieren (z.B. “Rutschgefahr” bei glatter Fläche oder “Baustelle” an Reparaturstellen), idealerweise nach den Vorgaben der ASR A1.3. Bodenmarkierungen (Leitstreifen, Zebrastreifen) und Absperrungen sind an neuralgischen Punkten wie Kreuzungen oder Baufahrzeugen aktuell zu halten. Auch Höhenbeschränkungen und Zufahrtsbeschilderungen für Schwerlastverkehr gehören zum Sicherungskonzept. Die regelmäßige Kontrolle und Aktualisierung der Beschilderung gewährleistet, dass Hinweise und Verkehrsregelungen stets den aktuellen Gegebenheiten entsprechen.

Sicherheit und Risikomanagement

Die Betreiberin erstellt im Rahmen ihres Sicherheitsmanagements eine Gefährdungsbeurteilung für alle Wegebereiche. Dabei werden mögliche Unfallursachen systematisch ermittelt, z.B. Stolperfallen, besonders glatte Stellen oder schlecht beleuchtete Abschnitte. Aus der Analyse ergeben sich gezielte Präventionsmaßnahmen: Beispielsweise wird der Aufbringung rutschhemmender Beschichtungen, der Anbringung von Handläufen an Rampen und Stufen oder der Verbesserung der Beleuchtung Vorrang eingeräumt. Diese Maßnahmen werden in das übergeordnete Sicherheitskonzept des Unternehmens integriert. Regelmäßige Sicherheitsrundgänge und Audits überprüfen die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Erkenntnisse aus Unfällen oder Beinaheunfällen sowie aus neuen technischen Entwicklungen fließen in einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess ein.

Dokumentation und Berichterstattung

  • Aufzeichnungszwang: Der Betreiber führt detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Inspektionen, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie den Winterdienst. Dokumentiert werden Ort, Datum, durchführende Person oder Firma, Befunde sowie erledigte oder geplante Maßnahmen. Elektronische CMMS/CAFM-Systeme erleichtern die revisionssichere Archivierung der Daten. Lückenlose Protokolle ermöglichen es, im Schadens- oder Behördenfall nachzuweisen, dass die Betreiberin ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Die Dokumentation sollte auch Fotobelege beschädigter Stellen und Mängelbehebungen enthalten.

  • Meldewesen: Unfälle oder Beinaheunfälle auf den Wegeflächen sind umgehend intern zu melden und zu untersuchen. Je nach Schwere sind die zuständigen Unfallversicherungen und gegebenenfalls Aufsichtsbehörden zu informieren. Für jeden Vorfall wird ein Unfallbericht erstellt, der Unfallhergang, Ursachenanalyse und Gegenmaßnahmen festhält. Diese Berichte sowie alle relevanten Unterlagen (z.B. Reparaturaufträge, Zeugenaussagen) werden sorgfältig archiviert. Eine ordentliche Nachverfolgung trägt dazu bei, Haftungsrisiken zu minimieren und die Verfahren bei zukünftigen Vorfällen zu optimieren.

Schulung und Unterweisung

Sämtliche Mitarbeitenden, die mit der Kontrolle, Wartung oder Reinigung der Wege betraut sind, erhalten eine systematische Unterweisung. Inhalte sind etwa die Inspektionskriterien, sichere Arbeitsverfahren (z.B. Winterdienstprotokolle) sowie Meldewege im Schadensfall. Externe Dienstleister werden über die betriebsspezifischen Sicherheits- und Melderichtlinien informiert. Regelmäßige Auffrischungsschulungen stellen sicher, dass neue Vorschriften (wie überarbeitete Normen oder Änderungen im HBauO) und Erkenntnisse aus Vorfällen vermittelt werden. Dokumentierte Schulungsnachweise (Teilnehmerlisten, Schulungsinhalte) belegen die Qualifikation der Beauftragten und sind Teil des Qualitätssicherungsprozesses.

Qualitätssicherung und Leistungsmonitoring

Zur Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen werden Leistungskennzahlen definiert. Beispiele dafür sind die fristgerechte Durchführung geplanter Inspektionen, die mittlere Zeit bis zur Beseitigung gemeldeter Mängel sowie die Anzahl von Zwischenfällen auf den Wegen. Die Betreiberorganisation führt regelmäßige interne Audits oder Begehungen durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Ein Vergleich mit branchenspezifischen Benchmarks (z.B. Unfallraten in ähnlichen Betrieben) unterstützt die Beurteilung der Leistung. Aus Audit-Ergebnissen und Unfallstatistiken werden gezielt Verbesserungsmaßnahmen abgeleitet. Dieser kontinuierliche Verbesserungsprozess sorgt dafür, dass das Wegesicherungsmanagement permanent optimiert wird.

Beispielhafte Übersicht der Betreiberpflichten (Tabellarisch)

Verpflichtung

Rechtsgrundlage

Häufigkeit

Zuständig

Dokumentation

Verkehrssicherheit der Wege gewährleisten

HBauO §3, §19

Kontinuierlich

Betreiber (Facility Management)

Inspektionsprotokolle

Regelmäßige Begehungen/Inspektionen durchführen

HBauO §19

Wöchentlich / nach Bedarf

FM-Personal / Hausmeister

Inspektionsbericht

Winterdienst (Schnee- und Eisbeseitigung)

HBauO §19

Bei Bedarf (Schnee/Eis)

Beauftragter Dienstleister / FM-Team

Winterdienstprotokoll

Akute Gefahrenstellen beseitigen

HBauO §19

Unverzüglich

Betreiber / beauftragter Handwerker

Instandhaltungsnachweis

Beleuchtung und Beschilderung instand halten

HBauO §3

Regelmäßig (z.B. halbjährlich)

FM-Techniker

Wartungs- und Prüfprotokoll

Integration in die FM-Prozesse

Die Betreiberpflichten werden in die bestehenden Facility-Management-Prozesse eingebunden. Inspektionen und Wartungen sind im Instandhaltungsplan zu verankern und mit Reinigungs-, Gartenpflege- und Beleuchtungsaufgaben zu koordinieren. Ein abgestimmter Wartungszyklus verhindert Lücken in der Pflege und vermeidet redundante Arbeiten (z.B. gemeinsames Timing von Winter- und Gartenarbeiten). Gleichzeitig werden wegbezogene Leistungen in das übergreifende Risiko- und Nachhaltigkeitsmanagement integriert: Barrierefreie und sichere Wege sind auch Teil der sozialen Verantwortung (ESG-Ziele) des Unternehmens. Durch diese Verknüpfung mit anderen FM-Bereichen entsteht ein ganzheitliches System, das sowohl die Betriebs- als auch die Nachhaltigkeitsziele unterstützt.

Prüfungen und Compliance-Vorbereitung

Die lückenlose Dokumentation aller Betreiberpflichten dient als Nachweis bei Behördenprüfungen und im Schadensfall. Bei Inspektionen durch Bau- oder Arbeitsschutzbehörden kann der Betreiber die Einhaltung der HBauO-Vorgaben (insbesondere § 3 und § 19) durch Vorlage der Inspektions- und Wartungsunterlagen belegen. Auch Versicherungsgesellschaften prüfen im Schadensfall häufig die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten. Aus diesem Grund sind alle Unterlagen (u. a. Prüfprotokolle, Unfallmeldungen, Wartungsscheine) übersichtlich aufzubewahren. Regelmäßige interne Audits oder externe Zertifizierungen (z.B. nach ISO 9001/45001) helfen, Schwachstellen früh zu erkennen und die Prozesssicherheit kontinuierlich zu erhöhen. Eine gute Audit-Vorbereitung beinhaltet zudem, Begehungen oder Trainings für Mitarbeitende durchzuführen, um im Ernstfall schlüssige Abläufe und Nachweise präsentieren zu können.