Hallenbauten
Betreiberpflichten im Kontext des technischen Facility Managements für Hallenbauten gemäß VDI 6200 (KL 2)
Dieses Dokument beschreibt in formaler und fachlicher Weise die Betreiberpflichten im Rahmen des technischen Facility Managements für industrielle Hallenbauten gemäß der VDI‑Richtlinie 6200 in der Klassifizierungsstufe KL 2. Die Richtlinie wurde als Reaktion auf mehrere Einsturzereignisse im Hallenbau entwickelt; sie legt Anforderungen an regelmäßige Prüfungen fest und zielt damit auf die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit und die Dauerhaftigkeit von Bauwerken. Der Zweck dieses Dokuments besteht darin, Betreiberinnen und Betreibern ein umfassendes Verständnis ihrer Pflichten zu vermitteln, den rechtlichen Rahmen zu erläutern und betriebliche Maßnahmen zur Umsetzung vorzuschlagen.
Geltungsbereich: Der Geltungsbereich umfasst alle Hallenbauten im Betriebsportfolio des Auftraggebers, insbesondere tragende Bauwerke, statische Systeme und sicherheitsrelevante Konstruktionen wie weit gespannte Stahl- oder Holztragwerke, Dach- und Fassadenkonstruktionen sowie statisch relevante Einbauten. Die Pflicht zur Gewährleistung der Standsicherheit erstreckt sich über die gesamte Lebensdauer einer baulichen Anlage; nach der Bayerischen Bauordnung liegt die Verantwortung hierfür beim Eigentümer beziehungsweise beim Verfügungsberechtigten. Obwohl die Richtlinie VDI 6200 die Prüfpflichten für Hallenbauten regelt, darf der Betreiber nicht die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB außer Acht lassen.
Rechtlicher Hintergrund:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 823 BGB verpflichtet Eigentümer dazu, Gefahrenquellen zu vermeiden und Schäden zu ersetzen, die aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht resultieren. Die Pflicht zur Instandhaltung umfasst die regelmäßige Wartung technischer Anlagen und die Beseitigung von Mängeln.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – § 15 BetrSichV verlangt, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden; dabei ist festzustellen, ob technische Unterlagen vorhanden sind und ob die Anlage in einem sicheren Zustand ist.
VDI‑Richtlinie 6200 – regelt die regelmäßigen Überprüfungen der Standsicherheit, legt Zeitintervalle fest und differenziert zwischen Begehung, Inspektion und eingehender Prüfung. Im Abschnitt 10.1.1 wird die Begehung durch Eigentümer beschrieben, während Abschnitt 10.1.2 die Inspektion durch eine fachkundige Person behandelt.
Landesbauordnungen – nach Artikel 10 der Bayerischen Bauordnung muss jede bauliche Anlage standsicher sein, und diese Standsicherheit ist während der gesamten Lebensdauer des Bauwerks zu gewährleisten.
Zielsetzung: Ziel des technischen Facility Managements ist die Gewährleistung der Standsicherheit und des sicheren Betriebs von Hallenbauten. Dies schützt Nutzer, Mitarbeiter und Dritte vor Gefahren und minimiert Haftungsrisiken. Gleichzeitig unterstützt die vorbeugende Instandhaltung die Werterhaltung der Immobilie.
