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Hallenbauten

Facility Management: Gebäude » Betrieb » Betreiberpflichten » Hallenbauten

Betreiberpflichten im Kontext des technischen Facility Managements für Hallenbauten gemäß VDI 6200 (KL 2)

Dieses Dokument beschreibt in formaler und fachlicher Weise die Betreiberpflichten im Rahmen des technischen Facility Managements für industrielle Hallenbauten gemäß der VDI‑Richtlinie 6200 in der Klassifizierungsstufe KL 2. Die Richtlinie wurde als Reaktion auf mehrere Einsturzereignisse im Hallenbau entwickelt; sie legt Anforderungen an regelmäßige Prüfungen fest und zielt damit auf die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit und die Dauerhaftigkeit von Bauwerken. Der Zweck dieses Dokuments besteht darin, Betreiberinnen und Betreibern ein umfassendes Verständnis ihrer Pflichten zu vermitteln, den rechtlichen Rahmen zu erläutern und betriebliche Maßnahmen zur Umsetzung vorzuschlagen.

Geltungsbereich: Der Geltungsbereich umfasst alle Hallenbauten im Betriebsportfolio des Auftraggebers, insbesondere tragende Bauwerke, statische Systeme und sicherheitsrelevante Konstruktionen wie weit gespannte Stahl- oder Holztragwerke, Dach- und Fassadenkonstruktionen sowie statisch relevante Einbauten. Die Pflicht zur Gewährleistung der Standsicherheit erstreckt sich über die gesamte Lebensdauer einer baulichen Anlage; nach der Bayerischen Bauordnung liegt die Verantwortung hierfür beim Eigentümer beziehungsweise beim Verfügungsberechtigten. Obwohl die Richtlinie VDI 6200 die Prüfpflichten für Hallenbauten regelt, darf der Betreiber nicht die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB außer Acht lassen.

Rechtlicher Hintergrund:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 823 BGB verpflichtet Eigentümer dazu, Gefahrenquellen zu vermeiden und Schäden zu ersetzen, die aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht resultieren. Die Pflicht zur Instandhaltung umfasst die regelmäßige Wartung technischer Anlagen und die Beseitigung von Mängeln.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – § 15 BetrSichV verlangt, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden; dabei ist festzustellen, ob technische Unterlagen vorhanden sind und ob die Anlage in einem sicheren Zustand ist.

VDI‑Richtlinie 6200 – regelt die regelmäßigen Überprüfungen der Standsicherheit, legt Zeitintervalle fest und differenziert zwischen Begehung, Inspektion und eingehender Prüfung. Im Abschnitt 10.1.1 wird die Begehung durch Eigentümer beschrieben, während Abschnitt 10.1.2 die Inspektion durch eine fachkundige Person behandelt.

Landesbauordnungen – nach Artikel 10 der Bayerischen Bauordnung muss jede bauliche Anlage standsicher sein, und diese Standsicherheit ist während der gesamten Lebensdauer des Bauwerks zu gewährleisten.

Zielsetzung: Ziel des technischen Facility Managements ist die Gewährleistung der Standsicherheit und des sicheren Betriebs von Hallenbauten. Dies schützt Nutzer, Mitarbeiter und Dritte vor Gefahren und minimiert Haftungsrisiken. Gleichzeitig unterstützt die vorbeugende Instandhaltung die Werterhaltung der Immobilie.

Klare Betreiberpflichten für sichere Hallenbauten

Vertragliche Grundlagen (Contractual Basis)

Regelwerk

KL

Abschnitt

Pflicht

Facility

VDI 6200

KL 2

10.1.1

Begehung durch den Eigentümer: Sichtkontrolle des Bauwerks auf offensichtliche Mängel, Schädigungen oder Veränderungen; Dokumentation im Bauwerksbuch

Hallenbauten

VDI 6200

KL 2

10.1.2

Inspektion durch eine fachkundige Person: visuelle Überprüfung des Tragwerks ohne besondere Prüfhilfsmittel; Ergebnisse und Maßnahmen sind im Bauwerksbuch festzuhalten

Hallenbauten

VDI 6200

KL 2

4.3

Einstufung des Bauwerks in Schadensfolgeklasse (CC) und Robustheitsklasse (RC); Grundlage für Prüffristen

Hallenbauten

VDI 6200

KL 2

9

Bauwerksbuch Standsicherheit: Anlage und Fortführung eines Bauwerksbuchs zur Dokumentation aller Kontrollen, Inspektionen, Klassifizierungen und Maßnahmen

Hallenbauten

Inhalt der Verpflichtung

Die regelmäßige Kontrolle nach Abschnitt 10.1.1 der VDI 6200 ist eine durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten durchgeführte Sichtkontrolle des Bauwerks. Ziel ist es, offensichtliche Mängel oder Schädigungen an tragenden Bauteilen frühzeitig zu erkennen. Laut VDI 6200 umfasst die Begehung die Besichtigung aller tragenden Elemente wie Stützen, Wände, Decken, Deckenträger und Dachbinder. Besonders zu beachten sind Verformungen, Schiefstellungen, Risse, Durchfeuchtungen, Ausblühungen und Korrosion. Zusätzlich sollen Einflüsse berücksichtigt werden, die die Standsicherheit zukünftig beeinträchtigen könnten, beispielsweise eindringende Feuchtigkeit, defekte Entwässerungen oder bauphysikalische Probleme.

Verantwortlichkeit

Die Verantwortung für die regelmäßige Kontrolle liegt beim Betreiber oder bei einer von ihm beauftragten Person mit ausreichender Erfahrung und Sachkunde. Der Betreiber trägt die Gesamtverantwortung für die Verkehrssicherheit; er kann die Durchführung an geschulte Hausmeister oder Fachpersonal delegieren, muss aber deren ordnungsgemäße Ausführung überwachen. Die Begehung dient nicht nur der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, sondern auch der Prävention: Frühzeitiges Erkennen von Mängeln ermöglicht vorausschauende Instandhaltung und reduziert Haftungsrisiken.

Durchführung und Verfahren

Für Hallenbauten der Schadensfolgeklasse CC 2 und der Robustheitsklasse RC 2 ist laut Tabelle 3 der VDI 6200 eine Begehung im Abstand von zwei bis drei Jahren vorgeschrieben. Im technischen Facility Management sollte diese Frequenz um eine halbjährliche interne Kontrolle ergänzt werden, insbesondere bei witterungs- oder nutzungsbedingt erhöhtem Risiko. Bei außergewöhnlichen Ereignissen (Sturm, Schneelast, Brand) ist eine zusätzliche ereignisbezogene Begehung erforderlich. Der Kontrollumfang erstreckt sich auf tragende Bauteile (Stützen, Binder, Unterzüge), Dachkonstruktionen, Stützenfüße, Bodenplatten und Anschlussbereiche technischer Anlagen. Die Feststellungen sind in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren und mit Fotos zu ergänzen, um spätere Veränderungen nachverfolgen zu können.

Vertragliche Festlegung

Die Beauftragung von Personal muss Mindestanforderungen an die Qualifikation definieren. Das eingesetzte Personal sollte über Kenntnisse in Baukonstruktion und über die einschlägigen Prüflisten gemäß Anhang C der VDI 6200 verfügen. Fristen für Begehungen sowie Eskalationswege bei Mängelfeststellung sind im Facility‑Management‑Vertrag verbindlich festzulegen. Für kritische Bauteile sollten definierte Grenzwerte (z. B. maximale zulässige Rissbreite) bestimmt werden. Wird ein Mangel festgestellt, muss der Betreiber unverzüglich eine fachkundige Inspektion veranlassen und im Bauwerksbuch dokumentieren.

Inhalt der Verpflichtung

Die regelmäßige Inspektion nach Abschnitt 10.1.2 der VDI 6200 ist eine vertiefte technische Überprüfung des Tragwerks durch eine fachkundige Person. Im Gegensatz zur Begehung durch den Eigentümer handelt es sich um eine visuelle Überprüfung mit besonderer Sachkunde; meist werden keine speziellen Prüfhilfsmittel eingesetzt. Die Inspektion dient der Feststellung von Mängeln, die für den Laien schwer zu erkennen sind, sowie der Bewertung von Veränderungen an der Tragstruktur.

Durchführung und Verfahren

  • Bauwerksdiagnostik: Zustandsanalyse mittels Sichtprüfung, Anbohrungen, Endoskopie und Feuchtemessungen.

  • Zerstörungsfreie Prüfverfahren: Ultraschall-, Magnetpulver- oder Thermografieuntersuchungen zur Lokalisierung von Rissen, Delaminationen oder Korrosion.

  • Laboranalysen: Entnahme von Materialproben zur Bestimmung der Betongüte oder des Korrosionsfortschritts.

  • Gutachten: Einbindung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Tragwerksplanung oder Prüfingenieurwesen.

Abgrenzung zur Kontrolle

Während die Begehung nach Abschnitt 10.1.1 eine regelmäßige Sichtkontrolle mit beschränkter Prüftiefe darstellt, ist die Inspektion eine vertiefte Untersuchung durch Fachkundige. Sie dient der Beurteilung von Tragstruktur, Baustoffen und gegebenenfalls von Gründungsbauteilen. Die Inspektion kann als stichtagsbezogene Maßnahme in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV betrachtet werden.

Vertragliche Festlegung

Die Inspektion ist im Vertrag als eigenständige Leistung auszuweisen. Sie muss das Führen des Bauwerksbuchs einschließen, die Einstufung der Mängel in Schadenskategorien sowie die Ableitung von Maßnahmen zur Instandsetzung. Für die Auswahl der Sachverständigen ist die Qualifikation (z. B. bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit) nachzuweisen. Für wiederkehrende Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen wie Krananlagen oder Heizungskesseln gelten zusätzlich die Prüffristen nach § 15 BetrSichV; diese müssen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Inhalt der Verpflichtung

  • CC 3 – hohe Folgen: Bauwerke, deren Einsturz zu schweren Schäden an Leben und Gesundheit sehr vieler Menschen oder zu erheblichen Umweltschäden führen kann, wie Stadien oder Versammlungsstätten für mehr als 5 000 Personen.

  • CC 2 – mittlere Folgen: Bauwerke mit Stützweiten größer 12 m oder Auskragungen größer 6 m, z. B. Hochhäuser, Industrie- und Gewerbebauten, Bahnhofs- und Flughafengebäude oder Sporthallen. Hallenbauten im industriellen Umfeld fallen typischerweise in diese Klasse.

  • CC 1 – geringe Folgen: robuste Bauwerke mit Stützweiten kleiner 6 m und geringem Gefährdungspotenzial, z. B. Ein‑ und Mehrfamilienhäuser.

Die Robustheitsklassen RC 1–RC 4 klassifizieren die Systemredundanz und Fehlertoleranz des Tragwerks. RC 1 umfasst statisch bestimmte Tragwerke ohne Systemreserven (Fertigteilkonstruktionen ohne redundante Verbindungen), RC 2 betrifft statisch unbestimmte Konstruktionen mit Systemreserven (Durchlaufträger, Stahlkonstruktionen), RC 3 umfasst Systeme mit großer Systemredundanz (mehrgeschossige Rahmenkonstruktionen, seilverspannte Konstruktionen) und RC 4 sieht die Bemessung für Alternativszenarien wie Stützenausfall oder Flugzeugabsturz vor.

Durchführung und Verfahren

Die Einstufung erfolgt durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder Prüfingenieur. Grundlage sind Nutzung, Abmessungen, Bauart und Schadensfolgen. Bei Nutzungsänderungen, Umbauten oder Erweiterungen muss die Einstufung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Robustheitsklasse beeinflusst die Prüftiefe; bei Systemen mit geringen Reserven sind kürzere Prüffristen anzusetzen. Im Bauwerksbuch ist die Klassifizierung mit Begründung zu dokumentieren.

Vertragliche Festlegung

Im Facility‑Management‑Vertrag ist die Verpflichtung zur Erstellung einer Klassifizierungsdokumentation festzulegen. Die Einstufung bildet die Grundlage für das Risikomanagement und für Investitionsentscheidungen hinsichtlich Instandhaltung und Ertüchtigung. Änderungen an der Nutzung oder am Tragwerk dürfen nur nach erneuter Klassifizierung erfolgen.

Inhalt der Verpflichtung

Das Bauwerksbuch Standsicherheit ist ein zentrales Instrument der VDI 6200. Es dient der Dokumentation des Bauwerks und sämtlicher Prüf‑ und Instandhaltungsmaßnahmen. Die Richtlinie fordert, dass Erkenntnisse, Ergebnisse und gegebenenfalls einzuleitende Maßnahmen aus der Begehung (10.1.1) und der Inspektion (10.1.2) im Bauwerksbuch dokumentiert werden. Eine Studie zur „wiederkehrenden Prüfung der Standsicherheit nach VDI 6200“ zeigt, dass statische Berechnungen und Positionspläne häufig fehlen und Prüfberichte nicht aufbewahrt werden. Ohne vollständige Unterlagen können Nachweise der ordnungsgemäßen Nutzung kaum erbracht werden. Das Bauwerksbuch wirkt dieser Situation entgegen, indem alle relevanten Informationen strukturiert gesammelt werden.

Aufbau des Bauwerksbuchs

  • Stammdaten des Bauwerks: Standort, Baujahr, Nutzungsart, Eigentümer, Schadensfolge- und Robustheitsklasse.

  • Bauwerksklassifizierung: Darstellung der technischen Daten des Tragwerks, verwendete Baustoffe, Konstruktionsart.

  • Prüf- und Inspektionsberichte: Chronologische Ablage der Begehungs‑ und Inspektionsprotokolle, Ergebnisse und Maßnahmen.

  • Instandhaltungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen: Beschreibung der durchgeführten Reparaturen und Verstärkungen; Verweis auf Prüfberichte.

  • Ereignisprotokolle: Dokumentation außergewöhnlicher Ereignisse wie Sturmschäden, Überlastungen oder Brandereignisse und die daraus abgeleiteten Maßnahmen.

  • Nachweis von Prüfpflichten nach BetrSichV: Prüffristen und Nachweise für überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 15 BetrSichV.

Durchführung und Verfahren

Die Anlage des Bauwerksbuchs erfolgt bei Errichtung oder Erwerb des Bauwerks. Für bestehende Gebäude sind fehlende Unterlagen zu rekonstruieren; dazu gehören statische Berechnungen, Positionspläne, Wärmeschutznachweise und Bestandspläne der Technischen Gebäudeausrüstung. Anschließend wird das Buch fortlaufend geführt: Jede Begehung, Inspektion, Instandhaltungsmaßnahme oder Klassifizierungsänderung ist zeitnah einzutragen. Das Facility‑Management stellt sicher, dass Fremdfirmen und Dienstleister ihre Prüfberichte an den Betreiber übergeben; andernfalls drohen Informationslücken.

Vertragliche Festlegung

Die vertragliche Regelung muss die Pflicht zur jederzeitigen Vorlage des Bauwerksbuchs bei Behörden und Auftraggebern umfassen. Eine Mindestaufbewahrungsfrist von zehn Jahren über die Nutzungsdauer des Bauwerks hinaus ist anzusetzen. Bei Eigentümerwechsel ist das Bauwerksbuch zu übergeben.

Schnittstellen und Verantwortlichkeiten

  • Betreiber: Trägt die Gesamtverantwortung für Sicherheit, Instandhaltung und Dokumentation. Er beauftragt Sachverständige, prüft deren Qualifikation und überwacht die fristgerechte Durchführung von Prüfungen. Die Verkehrssicherungspflicht kann nicht vollständig delegiert werden; der Betreiber muss sich selbst vergewissern, dass die durch Dienstleister erbrachten Leistungen sachgerecht ausgeführt wurden.

  • Fachingenieure und Sachverständige: Führen Inspektionen und Einstufungen durch. Sie müssen öffentlich bestellt und vereidigt oder bauaufsichtlich anerkannt sein. Ihre Berichte sind im Bauwerksbuch aufzunehmen.

  • Facility‑Management‑Dienstleister: Unterstützen den Betreiber bei der Umsetzung der Pflichten. Typische Leistungen sind Überwachung der Prüffristen, Durchführung von Kontrollen, Pflege des Bauwerksbuchs und Koordination der Instandhaltung.

  • Behörden: Bauaufsichtsämter überwachen stichprobenartig die Einhaltung der Standsicherheit; sie geben technische Richtlinien und Merkblätter heraus, wenn für bestimmte Anlagen keine DIN‑Normen bestehen. Bei Schadensfällen informieren sie die am Bau Beteiligten und geben Hinweise zu besonderen Gefährdungen (z. B. Spannbeton unter Tondemarschmelzwasser).

  • Nutzer und Dritte: Müssen über wesentliche Gefährdungen informiert werden und auffällige Veränderungen melden.

Dokumentation und Nachweisführung

Die schriftliche und prüfbare Dokumentation aller Maßnahmen ist zentrale Voraussetzung für die Rechtskonformität. Ohne vollständige Unterlagen kann der Betreiber im Schadensfall den ordnungsgemäßen Betrieb nicht nachweisen. Die Dokumentation erfolgt in digitaler Form; sie umfasst Prüfprotokolle, Wartungsnachweise, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Zertifikate.

Tabellarische Übersicht

Nachweis

Inhalt

Prüffrist

Verantwortlich

Begehungsprotokoll

Feststellungen über offensichtliche Mängel, Veränderungen und Schäden; Fotodokumentation

2–3 Jahre (bei CC 2)

Betreiber/Hausmeister

Inspektionsbericht

Ergebnisse der fachkundigen Inspektion, Bewertung des Tragwerks, Empfehlungen zur Instandsetzung

4–5 Jahre (bei CC 2)

Sachverständiger

Klassifizierungsdokumentation

Schadensfolgeklasse, Robustheitsklasse, Datum der Einstufung, begründende Parameter

Bei Erstklassifizierung und bei Nutzungsänderungen

Tragwerksplaner

Bauwerksbuch Standsicherheit

Sammlung aller Begehungs‑ und Inspektionsberichte, Instandsetzungsmaßnahmen, Ereignisse, Dokumente nach BetrSichV

fortlaufend, Aufbewahrungsfrist Nutzung + 10 Jahre

Betreiber/Facility Management

Prüfnachweise BetrSichV

Prüfprotokolle überwachungsbedürftiger Anlagen (§ 15 BetrSichV)

vor Erstinbetriebnahme, nach Änderungen, wiederkehrend

Befähigte Person/zugelassene Überwachungsstelle

Sanktionen und Haftungsregelungen

Die Verletzung von Betreiberpflichten kann erhebliche Sanktionen nach sich ziehen. Kommt es aufgrund mangelnder Instandhaltung zum Schaden, haftet der Eigentümer gemäß § 823 BGB auf Schadensersatz. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den Eigentümer, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle zu vermeiden; dazu gehört auch die ordnungsgemäße Befestigung von Treppen und Geländern sowie die Beseitigung von Stolperfallen. Bei nachgewiesenem Organisationsverschulden drohen zivilrechtliche Ansprüche und Regressforderungen.

Vertragsstrafen können vereinbart werden, wenn Dienstleister Prüffristen nicht einhalten oder Mängel nicht melden. Wird der Betreiberpflicht nicht nachgekommen, können Auftraggeber Leistungen fristlos kündigen oder Schadensersatz geltend machen. Schäden an Personen können strafrechtliche Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung zur Folge haben.

Regressansprüche sind möglich, wenn der Betreiber aufgrund einer Pflichtverletzung seiner Dienstleister in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist ein wirksamer Vertrag mit klar geregelten Haftungs- und Freistellungsklauseln.

Schlussbestimmungen

Die vorstehende Zusammenstellung der Betreiberpflichten verdeutlicht die Bedeutung der VDI‑Richtlinie 6200 in Verbindung mit dem BGB, der BetrSichV und den Landesbauordnungen. Für Hallenbauten der Klassifizierungsstufe KL 2 sind regelmäßige Begehungen durch den Betreiber, Inspektionen durch Sachverständige, die Einstufung in Schadensfolge- und Robustheitsklassen sowie das Führen eines Bauwerksbuchs verpflichtend. Die Einhaltung dieser Pflichten schützt Menschenleben, sichert die Werterhaltung von Immobilien und reduziert Haftungsrisiken.

Dieses Dokument ist Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen für das technische Facility Management. Es tritt am Datum der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum Ende der Nutzungsdauer des Bauwerks. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen oder der Nutzungsanforderungen können Aktualisierungen erforderlich machen.