Treppenräume Sicherheit und Instandhaltung
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Treppenräume
Treppenräume übernehmen zwei zentrale Funktionen: Sie dienen als vertikale Verkehrswege für den täglichen Betriebsablauf und sind zugleich lebensrettende Flucht‑ und Rettungswege im Notfall. Als Betreiberin oder Betreiber sind Sie verantwortlich für die sichere Bereitstellung, Nutzung und Instandhaltung dieser Treppenräume. Treppenräume sind also essenzielle Einrichtungen für den täglichen Betrieb und vor allem für die Sicherheit der Nutzenden. Die Betreiberpflichten umfassen die Freihaltung von Verkehrs‑ und Rettungswegen, die bauliche und betriebliche Sicherung gemäß HBauO, und die Vermeidung zusätzlicher Brandlasten durch Lagerungsverbote.
Die folgenden Ausführungen klären die wesentlichen Betreiberpflichten unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) und der Feuerungsverordnung (FeuVO). Ziel ist es, Unfälle zu verhindern, eine sichere Evakuierung zu gewährleisten und die jederzeitige Nutzbarkeit der Treppenräume sicherzustellen.
Sicherheit und Funktionalität von Treppenräumen
- Rechtliche
- Geltungsbereich
- Betreiberpflichten
- HBauO
- FeuVO
- Organisatorische
- Technische
- Nachweisführung
- Leistungsüberwachung
- Schulung
- Risiko
- Vertragliche
- Schnittstellen
Rechtliche Grundlagen- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die ArbStättV verpflichtet Arbeitgeber, die Betriebsstätten so zu betreiben, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet wird. § 4 Abs. 4 ArbStättV schreibt vor, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden müssen. Ergänzend konkretisiert die Technische Regel ASR A2.3, dass Fluchtwege und Notausgänge in ihren erforderlichen Abmessungen frei von Hindernissen zu halten sind.
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Die HBauO legt allgemeine Anforderungen an die Planung und Nutzung von Gebäuden fest. § 3 Abs. 1 HBauO verlangt, dass bauliche Anlagen so instand zu halten sind, dass weder die öffentliche Sicherheit noch Leben und Gesundheit gefährdet werden. § 19 Abs. 1 HBauO ergänzt, dass bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden Flächen verkehrssicher sein müssen und legt Mindestanforderungen an Durchgangshöhen fest.
Feuerungsverordnung (FeuVO)
Die Feuerungsverordnung regelt die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten und die Lagerung von Brennstoffen. § 12 FeuVO (z. B. in der nordrhein‑westfälischen Fassung) verbietet die Lagerung fester Brennstoffe sowie Behälter mit brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren. Dieses Verbot gilt sinngemäß auch für Hamburg.
Geltungsbereich
Die beschriebenen Betreiberpflichten gelten für alle baurechtlich notwendigen Treppenräume des Industriegebäudes sowie für sonstige Treppenräume, die im Rahmen von Verkehrs‑ und Fluchtwegen genutzt werden.
Dazu zählen:
Notwendige Treppenräume: Treppenräume, die bauordnungsrechtlich als Rettungsweg vorgeschrieben sind.
Allgemeine Treppenräume: zusätzliche Treppenhäuser, die der betrieblichen Nutzung dienen.
Schnittstellen: Bereiche zwischen Treppenräumen und Fluren, Vorräumen, Eingangsbereichen und Ausgängen ins Freie.
Betreiberpflichten gemäß ArbStättV
Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass Treppenräume stets einsatzbereit und frei von Hindernissen sind. Betreiberpflichten umfassen folgende Aspekte:
Freihaltung und Verfügbarkeit
Freihaltungspflicht: Alle Verkehrs‑ und Fluchtwege, einschließlich Treppenräume, müssen jederzeit in der erforderlichen Breite und Höhe begehbar sein. Dazu gehört, dass Türen, Absätze und Austritte nicht durch Gegenstände blockiert werden.
Flucht‑ und Rettungsplan: Für Arbeitsstätten mit komplexem Aufbau muss ein aktueller Flucht‑ und Rettungsplan erstellt, ausgehängt und regelmäßig geübt werden.
icherheitsbeleuchtung: Anlagen wie Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde‑ und Feuerlöscheinrichtungen sind funktionsfähig zu halten.
Umsetzung der ArbStättV in Treppenräumen
| Anforderung | Rechtliche Grundlage | Umsetzung im Betrieb | Nachweisführung |
|---|---|---|---|
| Verkehrs‑ und Fluchtwege freihalten | ArbStättV § 4 Abs. 4; ASR A2.3 | regelmäßige Begehungen; keine Lagerungen im Treppenraum | Kontroll‑ und Mängelliste |
| Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen | ArbStättV § 4 Abs. 3 | Wartung von Sicherheitsbeleuchtung, Brandmeldern | Wartungsprotokolle |
| Flucht‑ und Rettungsplan | ArbStättV § 4 Abs. 4 | Erstellung, Aushang und jährliche Übung | Schulungsnachweise |
Organisatorische Maßnahmen
Regelmäßige Kontrollen: Es sind routinemäßige Kontrollgänge durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine Lagerungen oder Hindernisse im Treppenraum vorhanden sind.
Housekeeping: Klare Anweisung an Reinigungskräfte und Nutzende, dass Treppenräume nicht als Abstellfläche verwendet werden dürfen.
Beschilderung: Geeignete Hinweis‑ und Gebotszeichen (z. B. „Fluchtweg freihalten“) sind gut sichtbar anzubringen.
Betreiberpflichten gemäß HBauO
Die Hamburgische Bauordnung konkretisiert bauliche und betriebliche Anforderungen an Treppenräume.
Verkehrssicherheit und bauliche Anforderungen
Allgemeine Sicherheit: Bauliche Anlagen müssen so instand gehalten werden, dass Leben, Gesundheit und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werden. Treppenräume sind regelmäßig auf bauliche Mängel zu prüfen (z. B. lockere Stufen, defekte Handläufe).
Durchgangshöhen und Breiten: Allgemein zugängliche Flächen und Treppen müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2 m haben; bei Umbauten ist diese Anforderung einzuhalten.
Handläufe und Rutschhemmung: Treppen müssen mit griffsicheren Handläufen ausgestattet sein, und Stufenbeläge sollen rutschhemmend sein.
Wartung und Instandhaltung
Regelmäßige Inspektionen: Bauwerksprüfungen umfassen Treppenläufe, Podeste, Geländer, Türschließer und Rauchschürzen.
Mängelbeseitigung: Festgestellte Schäden wie lose Bodenbeläge oder defekte Beleuchtung sind unverzüglich zu beheben.
Sicht‑ und Sicherheitsprüfungen: Die Kennzeichnung der Treppenstufen, die Beleuchtungsstärke und die Funktion selbstschließender Türen werden regelmäßig geprüft.
Umsetzung der HBauO in Treppenräumen
| Anforderung | Rechtliche Grundlage | Umsetzung | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Verkehrssichere Treppenräume | HBauO § 3; § 19 Abs. 1 | bauliche Prüfungen, Reparaturen | Prüfbericht |
| Lichtes Maß der Verkehrswege | HBauO § 19 Abs. 3 | Sicherstellung von 2 m Durchgangshöhe | Abnahmeprotokoll |
| Standsicherheit, Handläufe | HBauO § 19; § 32 (Treppen) | Installation beidseitiger Handläufe, rutschhemmende Stufen | Wartungsnachweis |
Betreiberpflichten gemäß FeuVO
Die Feuerungsverordnung schützt Treppenräume vor brandgefährlichen Lagerungen und feuertechnischen Installationen.
Lagerungsverbot: Feste Brennstoffe sowie Behälter mit brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden. Dies verhindert zusätzliche Brandlasten und Rauchentwicklung.
Aufstellung von Feuerstätten: Feuerstätten (z. B. Heizgeräte) sind nicht in Treppenräumen und allgemeinen Fluren zu installieren.
Vorraumprinzip: Heizräume müssen über einen Vorraum in einen Treppenraum oder unmittelbar ins Freie führen, um einen Brandübertritt zu verzögern.
Umsetzung der FeuVO in Treppenräumen
| Anforderung | Rechtliche Grundlage | Maßnahme | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Keine Lagerung von Brennstoffen | FeuVO § 12 Abs. 1 | Verbot von Lagerung brennbarer Materialien in Treppenräumen | Kontrollberichte |
| Keine Feuerstätten im Treppenraum | FeuVO § 4 Abs. 1; § 6 Abs. 1 | Aufstellung von Heizgeräten nur in separaten Räumen | Abnahme Heizzentrale |
| Vorraum zu Treppenräumen | FeuVO § 6 Abs. 3 | Einbau von Vorräumen oder direkter Ausgang ins Freie | Bauabnahme |
Organisatorische Maßnahmen- Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verlangt durchdachte organisatorische Strukturen:
Hausordnung: Eine verbindliche Hausordnung legt fest, dass Treppenräume weder als Abstellfläche noch als Raucherzone genutzt werden dürfen.
Reinigungspläne: Regelmäßige Reinigung beseitigt Stolpergefahren.
Beschilderung: Fluchtweg‑ und Verbotsschilder müssen den Vorgaben der ASR A1.3 entsprechen.
Störungsmanagement: Ein Meldesystem ermöglicht es Beschäftigten, Hindernisse und Defekte sofort zu melden.
Technische Maßnahmen- Technische Einrichtungen ergänzen die organisatorischen Regelungen:
Sicherheitsbeleuchtung: Notleuchten sorgen bei Stromausfall für ausreichende Beleuchtung. Die Beleuchtungsstärke muss regelmäßig geprüft werden.
Feuerschutzabschlüsse: Brand‑ und Rauchschutztüren im Treppenraum sind selbstschließend und dürfen nicht verkeilt werden.
Entrauchungsanlagen: Wo baurechtlich gefordert, sind Rauchabzugsanlagen zu installieren und zu warten.
Überwachung: Kameras oder Sensorsysteme können eingesetzt werden, um Blockierungen und Rauchentwicklung frühzeitig zu erkennen.
Dokumentation und Nachweisführung
Eine lückenlose Dokumentation ist Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Betrieb und dient als Nachweis gegenüber Behörden.
Es sind folgende Unterlagen zu führen:
Inspektionsprotokolle: Begehungen der Treppenräume einschließlich Feststellungen und Abhilfemaßnahmen.
Wartungsnachweise: Prüfprotokolle für Beleuchtung, Rauchabzugsanlagen und Feuerschutzabschlüsse.
Störungsmeldungen: Aufzeichnungen über gemeldete Hindernisse, Störungen oder sicherheitsrelevante Ereignisse.
Aufbewahrungsfristen: Dokumente sollten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, um Rückfragen von Behörden beantworten zu können.
Leistungsüberwachung und KPIs
Zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Betreiberpflichten sind Leistungskennzahlen (Key Performance Indicators – KPIs) zu definieren.
KPI‑Überwachung
| KPI | Zielwert | Prüffrequenz | Berichtswesen |
|---|---|---|---|
| Freie Treppenräume | 100 % hindernisfrei | Monatlich | Auditbericht |
| Reparaturzeit für Mängel | ≤ 24 Stunden | Ereignisbezogen | Wartungsprotokoll |
| Lagerungsverstöße | 0 Vorfälle | Vierteljährlich | |
| Funktionsfähigkeit Brandschutz | 100 % | Jährlich | Prüf- und Wartungsnachweis |
Schulung und Unterweisung
Evakuierungstraining: Beschäftigte und externe Dienstleister sind jährlich in den Flucht‑ und Rettungswegen sowie der Nutzung der Treppenräume zu schulen.
Unterweisung zur Freihaltung: Regelmäßige Belehrungen sensibilisieren dafür, dass Treppenräume nicht als Lagerfläche genutzt werden dürfen.
Feuerlöschtraining: Mitarbeitende sollten den Umgang mit Feuerlöschern kennen und wissen, wie sie Rauchschutztüren bedienen.
Dokumentation: Schulungsnachweise sind aufzubewahren, um die Unterweisung gegenüber Behörden belegen zu können.
Risiko‑ und Notfallmanagement- Ein wirksames Risiko‑ und Notfallmanagement umfasst:
Risikoidentifikation: Analyse möglicher Gefahren (z. B. Blockierungen, bauliche Schäden, Brandlasten, Ausfall der Beleuchtung).
Notfallpläne: Festlegung von Maßnahmen für den Ausfall von Treppenräumen, z. B. Nutzung alternativer Fluchtwege und sofortige Meldung an die Feuerwehr.
Eskalationswege: Bei schwerwiegenden Mängeln muss das Facility‑Management umgehend informiert und ggf. die Nutzung der betroffenen Bereiche gesperrt werden.
Vertragliche Integration- Für die sachgerechte Erfüllung der Betreiberpflichten sind externe Dienstleister einzubinden:
Service Level Agreements (SLAs): Verträge mit Reinigungs‑ und Wartungsfirmen müssen klare Reaktionszeiten und Qualitätskriterien für die Pflege der Treppenräume enthalten.
Pflichten externer Dienstleister: Sicherheits‑ und Reinigungsdienstleister sind zu verpflichten, bei Verstößen (z. B. Abstellen von Gegenständen) sofort zu handeln und dies zu melden.
Haftung und Versicherung: Verträge sollten Haftungsregelungen für Schäden durch Vernachlässigung der Pflichten sowie angemessene Versicherungssummen enthalten.
Schnittstellen zu Behörden
Zusammenarbeit mit Bauaufsicht und Feuerwehr: Treppenräume unterliegen behördlichen Kontrollen. Betreiber müssen die zuständigen Bau‑ und Brandaufsichtsbehörden unterstützen und Einblick in die Dokumentation gewähren.
Umsetzung behördlicher Auflagen: Auflagen oder Empfehlungen aus Prüfungen sind fristgerecht umzusetzen und zu dokumentieren.
