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Treppenräume Sicherheit und Instandhaltung

Facility Management: Gebäude » Betreiberpflichten » Treppenräume

Treppenräume

Treppenräume übernehmen zwei zentrale Funktionen: Sie dienen als vertikale Verkehrswege für den täglichen Betriebsablauf und sind zugleich lebensrettende Flucht‑ und Rettungswege im Notfall. Als Betreiberin oder Betreiber sind Sie verantwortlich für die sichere Bereitstellung, Nutzung und Instandhaltung dieser Treppenräume. Treppenräume sind also essenzielle Einrichtungen für den täglichen Betrieb und vor allem für die Sicherheit der Nutzenden. Die Betreiberpflichten umfassen die Freihaltung von Verkehrs‑ und Rettungswegen, die bauliche und betriebliche Sicherung gemäß HBauO, und die Vermeidung zusätzlicher Brandlasten durch Lagerungsverbote.

Die folgenden Ausführungen klären die wesentlichen Betreiberpflichten unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) und der Feuerungsverordnung (FeuVO). Ziel ist es, Unfälle zu verhindern, eine sichere Evakuierung zu gewährleisten und die jederzeitige Nutzbarkeit der Treppenräume sicherzustellen.

Sicherheit und Funktionalität von Treppenräumen

Rechtliche Grundlagen- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die ArbStättV verpflichtet Arbeitgeber, die Betriebsstätten so zu betreiben, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet wird. § 4 Abs. 4 ArbStättV schreibt vor, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden müssen. Ergänzend konkretisiert die Technische Regel ASR A2.3, dass Fluchtwege und Notausgänge in ihren erforderlichen Abmessungen frei von Hindernissen zu halten sind.

Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Die HBauO legt allgemeine Anforderungen an die Planung und Nutzung von Gebäuden fest. § 3 Abs. 1 HBauO verlangt, dass bauliche Anlagen so instand zu halten sind, dass weder die öffentliche Sicherheit noch Leben und Gesundheit gefährdet werden. § 19 Abs. 1 HBauO ergänzt, dass bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden Flächen verkehrssicher sein müssen und legt Mindestanforderungen an Durchgangshöhen fest.

Feuerungsverordnung (FeuVO)

Die Feuerungsverordnung regelt die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten und die Lagerung von Brennstoffen. § 12 FeuVO (z. B. in der nordrhein‑westfälischen Fassung) verbietet die Lagerung fester Brennstoffe sowie Behälter mit brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren. Dieses Verbot gilt sinngemäß auch für Hamburg.

Geltungsbereich

Die beschriebenen Betreiberpflichten gelten für alle baurechtlich notwendigen Treppenräume des Industriegebäudes sowie für sonstige Treppenräume, die im Rahmen von Verkehrs‑ und Fluchtwegen genutzt werden.

Dazu zählen:

  • Notwendige Treppenräume: Treppenräume, die bauordnungsrechtlich als Rettungsweg vorgeschrieben sind.

  • Allgemeine Treppenräume: zusätzliche Treppenhäuser, die der betrieblichen Nutzung dienen.

  • Schnittstellen: Bereiche zwischen Treppenräumen und Fluren, Vorräumen, Eingangsbereichen und Ausgängen ins Freie.

Betreiberpflichten gemäß ArbStättV

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass Treppenräume stets einsatzbereit und frei von Hindernissen sind. Betreiberpflichten umfassen folgende Aspekte:

Freihaltung und Verfügbarkeit

  • Freihaltungspflicht: Alle Verkehrs‑ und Fluchtwege, einschließlich Treppenräume, müssen jederzeit in der erforderlichen Breite und Höhe begehbar sein. Dazu gehört, dass Türen, Absätze und Austritte nicht durch Gegenstände blockiert werden.

  • Flucht‑ und Rettungsplan: Für Arbeitsstätten mit komplexem Aufbau muss ein aktueller Flucht‑ und Rettungsplan erstellt, ausgehängt und regelmäßig geübt werden.

  • icherheitsbeleuchtung: Anlagen wie Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde‑ und Feuerlöscheinrichtungen sind funktionsfähig zu halten.

Umsetzung der ArbStättV in Treppenräumen

Anforderung

Rechtliche Grundlage

Umsetzung im Betrieb

Nachweisführung

Verkehrs‑ und Fluchtwege freihalten

ArbStättV § 4 Abs. 4; ASR A2.3

regelmäßige Begehungen; keine Lagerungen im Treppenraum

Kontroll‑ und Mängelliste

Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen

ArbStättV § 4 Abs. 3

Wartung von Sicherheitsbeleuchtung, Brandmeldern

Wartungsprotokolle

Flucht‑ und Rettungsplan

ArbStättV § 4 Abs. 4

Erstellung, Aushang und jährliche Übung

Schulungsnachweise

Organisatorische Maßnahmen

  • Regelmäßige Kontrollen: Es sind routinemäßige Kontrollgänge durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine Lagerungen oder Hindernisse im Treppenraum vorhanden sind.

  • Housekeeping: Klare Anweisung an Reinigungskräfte und Nutzende, dass Treppenräume nicht als Abstellfläche verwendet werden dürfen.

  • Beschilderung: Geeignete Hinweis‑ und Gebotszeichen (z. B. „Fluchtweg freihalten“) sind gut sichtbar anzubringen.

Dokumentation

  • Kontrollprotokolle: Durchführung und Ergebnisse der Begehungen sind zu protokollieren (Datum, Feststellungen, Maßnahmen).

  • Vorfallmeldungen: Blockierungen oder sonstige Vorfälle im Treppenraum sind umgehend zu melden und zu dokumentieren.

Betreiberpflichten gemäß HBauO

Die Hamburgische Bauordnung konkretisiert bauliche und betriebliche Anforderungen an Treppenräume.

Verkehrssicherheit und bauliche Anforderungen

  • Allgemeine Sicherheit: Bauliche Anlagen müssen so instand gehalten werden, dass Leben, Gesundheit und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werden. Treppenräume sind regel­mäßig auf bauliche Mängel zu prüfen (z. B. lockere Stufen, defekte Handläufe).

  • Durchgangshöhen und Breiten: Allgemein zugängliche Flächen und Treppen müssen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2 m haben; bei Umbauten ist diese Anforderung einzuhalten.

  • Handläufe und Rutschhemmung: Treppen müssen mit griffsicheren Handläufen ausgestattet sein, und Stufenbeläge sollen rutschhemmend sein.

Wartung und Instandhaltung

  • Regelmäßige Inspektionen: Bauwerksprüfungen umfassen Treppenläufe, Podeste, Geländer, Türschließer und Rauchschürzen.

  • Mängelbeseitigung: Festgestellte Schäden wie lose Bodenbeläge oder defekte Beleuchtung sind unverzüglich zu beheben.

  • Sicht‑ und Sicherheitsprüfungen: Die Kennzeichnung der Treppenstufen, die Beleuchtungsstärke und die Funktion selbstschließender Türen werden regelmäßig geprüft.

Umsetzung der HBauO in Treppenräumen

Anforderung

Rechtliche Grundlage

Umsetzung

Nachweis

Verkehrssichere Treppenräume

HBauO § 3; § 19 Abs. 1

bauliche Prüfungen, Reparaturen

Prüfbericht

Lichtes Maß der Verkehrswege

HBauO § 19 Abs. 3

Sicherstellung von 2 m Durchgangshöhe

Abnahmeprotokoll

Standsicherheit, Handläufe

HBauO § 19; § 32 (Treppen)

Installation beidseitiger Handläufe, rutschhemmende Stufen

Wartungsnachweis

Betreiberpflichten gemäß FeuVO

Die Feuerungsverordnung schützt Treppenräume vor brandgefährlichen Lagerungen und feuertechnischen Installationen.

  • Lagerungsverbot: Feste Brennstoffe sowie Behälter mit brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden. Dies verhindert zusätzliche Brandlasten und Rauchentwicklung.

  • Aufstellung von Feuerstätten: Feuerstätten (z. B. Heizgeräte) sind nicht in Treppenräumen und allgemeinen Fluren zu installieren.

  • Vorraumprinzip: Heizräume müssen über einen Vorraum in einen Treppenraum oder unmittelbar ins Freie führen, um einen Brandübertritt zu verzögern.

Umsetzung der FeuVO in Treppenräumen

Anforderung

Rechtliche Grundlage

Maßnahme

Nachweis

Keine Lagerung von Brennstoffen

FeuVO § 12 Abs. 1

Verbot von Lagerung brennbarer Materialien in Treppenräumen

Kontrollberichte

Keine Feuerstätten im Treppenraum

FeuVO § 4 Abs. 1; § 6 Abs. 1

Aufstellung von Heizgeräten nur in separaten Räumen

Abnahme Heizzentrale

Vorraum zu Treppenräumen

FeuVO § 6 Abs. 3

Einbau von Vorräumen oder direkter Ausgang ins Freie

Bauabnahme

Organisatorische Maßnahmen- Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verlangt durchdachte organisatorische Strukturen:

  • Hausordnung: Eine verbindliche Hausordnung legt fest, dass Treppenräume weder als Abstellfläche noch als Raucherzone genutzt werden dürfen.

  • Reinigungspläne: Regelmäßige Reinigung beseitigt Stolpergefahren.

  • Beschilderung: Fluchtweg‑ und Verbotsschilder müssen den Vorgaben der ASR A1.3 entsprechen.

  • Störungsmanagement: Ein Meldesystem ermöglicht es Beschäftigten, Hindernisse und Defekte sofort zu melden.

Technische Maßnahmen- Technische Einrichtungen ergänzen die organisatorischen Regelungen:

  • Sicherheitsbeleuchtung: Notleuchten sorgen bei Stromausfall für ausreichende Beleuchtung. Die Beleuchtungsstärke muss regelmäßig geprüft werden.

  • Feuerschutzabschlüsse: Brand‑ und Rauchschutztüren im Treppenraum sind selbstschließend und dürfen nicht verkeilt werden.

  • Entrauchungsanlagen: Wo baurechtlich gefordert, sind Rauchabzugsanlagen zu installieren und zu warten.

  • Überwachung: Kameras oder Sensorsysteme können eingesetzt werden, um Blockierungen und Rauchentwicklung frühzeitig zu erkennen.

Dokumentation und Nachweisführung

Eine lückenlose Dokumentation ist Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Betrieb und dient als Nachweis gegenüber Behörden.

Es sind folgende Unterlagen zu führen:

  • Inspektionsprotokolle: Begehungen der Treppenräume einschließlich Feststellungen und Abhilfemaßnahmen.

  • Wartungsnachweise: Prüfprotokolle für Beleuchtung, Rauchabzugsanlagen und Feuerschutzabschlüsse.

  • Störungsmeldungen: Aufzeichnungen über gemeldete Hindernisse, Störungen oder sicherheitsrelevante Ereignisse.

  • Aufbewahrungsfristen: Dokumente sollten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, um Rückfragen von Behörden beantworten zu können.

Leistungsüberwachung und KPIs

Zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Betreiberpflichten sind Leistungskennzahlen (Key Performance Indicators – KPIs) zu definieren.

KPI‑Überwachung

KPI

Zielwert

Prüffrequenz

Berichtswesen

Freie Treppenräume

100 % hindernisfrei

Monatlich

Auditbericht

Reparaturzeit für Mängel

≤ 24 Stunden

Ereignisbezogen

Wartungsprotokoll

Lagerungsverstöße

0 Vorfälle

Vierteljährlich

Funktionsfähigkeit Brandschutz

100 %

Jährlich

Prüf- und Wartungsnachweis

Schulung und Unterweisung

  • Evakuierungstraining: Beschäftigte und externe Dienstleister sind jährlich in den Flucht‑ und Rettungswegen sowie der Nutzung der Treppenräume zu schulen.

  • Unterweisung zur Freihaltung: Regelmäßige Belehrungen sensibilisieren dafür, dass Treppenräume nicht als Lagerfläche genutzt werden dürfen.

  • Feuerlöschtraining: Mitarbeitende sollten den Umgang mit Feuerlöschern kennen und wissen, wie sie Rauchschutztüren bedienen.

  • Dokumentation: Schulungsnachweise sind aufzubewahren, um die Unterweisung gegenüber Behörden belegen zu können.

Risiko‑ und Notfallmanagement- Ein wirksames Risiko‑ und Notfallmanagement umfasst:

  • Risikoidentifikation: Analyse möglicher Gefahren (z. B. Blockierungen, bauliche Schäden, Brandlasten, Ausfall der Beleuchtung).

  • Notfallpläne: Festlegung von Maßnahmen für den Ausfall von Treppenräumen, z. B. Nutzung alternativer Fluchtwege und sofortige Meldung an die Feuerwehr.

  • Eskalationswege: Bei schwerwiegenden Mängeln muss das Facility‑Management umgehend informiert und ggf. die Nutzung der betroffenen Bereiche gesperrt werden.

Vertragliche Integration- Für die sachgerechte Erfüllung der Betreiberpflichten sind externe Dienstleister einzubinden:

  • Service Level Agreements (SLAs): Verträge mit Reinigungs‑ und Wartungsfirmen müssen klare Reaktionszeiten und Qualitätskriterien für die Pflege der Treppenräume enthalten.

  • Pflichten externer Dienstleister: Sicherheits‑ und Reinigungsdienstleister sind zu verpflichten, bei Verstößen (z. B. Abstellen von Gegenständen) sofort zu handeln und dies zu melden.

  • Haftung und Versicherung: Verträge sollten Haftungsregelungen für Schäden durch Vernachlässigung der Pflichten sowie angemessene Versicherungssummen enthalten.

Schnittstellen zu Behörden

  • Zusammenarbeit mit Bauaufsicht und Feuerwehr: Treppenräume unterliegen behördlichen Kontrollen. Betreiber müssen die zuständigen Bau‑ und Brandaufsichtsbehörden unterstützen und Einblick in die Dokumentation gewähren.

  • Umsetzung behördlicher Auflagen: Auflagen oder Empfehlungen aus Prüfungen sind fristgerecht umzusetzen und zu dokumentieren.