Boden- und Deckenkonstruktionen
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Boden- und Deckenkonstruktionen
Dieser Leitfaden definiert die Betreiberpflichten für Planung, Instandhaltung und Sicherheit von Boden- und Deckenkonstruktionen in Industriegebäuden im Einklang mit den einschlägigen deutschen Rechts- und Sicherheitsstandards. Er umfasst alle Bodenflächen in Arbeitsräumen, Verkehrswegen, auf Treppen sowie spezielle Bereiche wie Küchen und berücksichtigt die zugehörigen Deckenbeläge. Als Rechtsgrundlagen dienen die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), das Bauordnungsrecht (HBauO), die DGUV-Richtlinie 110-002 für Großküchen und die Technische Regel ASR A1.5. Ziel ist es, durch geeignete Maßnahmen und Kontrollen dauerhaft sichere, belastbare und normgerechte Beläge zu gewährleisten und dadurch Unfallrisiken und Haftungsfolgen zu minimieren.
- Übersicht
- Verpflichtungsbereich
- HBauO
- Küchenböden
- Planung
- Instandhaltung
- Reinigung
- Instandhaltungskonzept
- Rollen
- Sicherheitsmanagement
- Dokumentationsanforderungen
- Integration
- Fazit
Kategorie | Vorschrift | Abschnitt | Verpflichtung | Anwendungsbereich |
---|---|---|---|---|
Bundes-Verordnung | ArbStättV §3a Abs.1 i.V.m. Anhang 1.5 Abs.2 | Arbeitsschutz | Sichere Beschaffenheit von Böden gewährleisten | Arbeits- und Verkehrsflächen (Liegenschaft 353) |
Landes-Gesetz (HH) | HBauO §3 i.V.m. §19 Abs.1 | Bauordnungsrecht | Verkehrssicherheit von Bauteilen sicherstellen | Böden und Decken in Verkehrsbereichen (353) |
DGUV-Regel | DGUV-R 110-002 §3.2.2 | Arbeitssicherheit | Anforderungen an Küchenböden (Rutschfestigkeit, Hygiene) | Küchenbereich (Liegenschaft 353, Abschnitt 353.10) |
Technische Regel (ASR) | ASR A1.5 §4 Abs.1 (1) | Arbeitsschutz | Bodenbeläge sicher planen und auswählen | Alle Boden- und Deckenkonstruktionen (353) |
Technische Regel (ASR) | ASR A1.5 §4 Abs.1 (2) | Arbeitsschutz | Bodenbeläge instandhalten | Alle Boden- und Deckenkonstruktionen (353) |
Technische Regel (ASR) | ASR A1.5 §4 Abs.1 (3) | Arbeitsschutz | Bodenbeläge reinigen | Alle Boden- und Deckenkonstruktionen (353) |
Verpflichtungsbereich – ArbStättV § 3a Abs.1, Anhang 1.5 Abs.2- Inhalt der Verpflichtung
Gemäß ArbStättV § 3a Abs.1 i.V.m. Anhang Nr. 1.5 Abs. 2 müssen Bodenflächen so beschaffen sein, dass sie keine Stolper-, Rutsch- oder Sturzgefahren verursachen. Das bedeutet, dass Böden eben, unbeschädigt und frei von spürbaren Höhendifferenzen sein müssen. Materialien und Oberflächen sollen entsprechend dem Raumzweck ausgewählt werden – beispielsweise rutschfeste Beläge in Feuchträumen oder Arbeitsbereichen mit hohem Verkehrsaufkommen. Übergänge zwischen unterschiedlichen Bodenbelägen sind glatt zu gestalten oder mit Auffangleisten zu versehen, um Stolperfallen zu vermeiden. Insgesamt hat der Betreiber sicherzustellen, dass unter normalen Nutzungsbedingungen keinerlei Zustand der Bodenflächen eine Gefahr für die Nutzer darstellt.
Umsetzung
Für die Umsetzung dieser Anforderungen sind geeignete Bodenmaterialien und Konstruktionsweisen auszuwählen. Der Betreiber etabliert regelmäßige Kontrollen, bei denen Fachpersonal die Beläge auf Abnutzung, Beschädigungen oder Deformationen untersucht (z. B. Risse, lose Fliesen oder unebene Fugen). Insbesondere in stark beanspruchten Bereichen wie Werkstätten oder Lagerhallen werden verschleißfeste Beläge eingesetzt. Werden Mängel festgestellt – beispielsweise aufgestellte Randfugen, aufquellende Kanten oder gelockerte Platten – ist zügig Abhilfe zu schaffen. Bis zur endgültigen Instandsetzung müssen betroffene Flächen provisorisch abgesichert oder gesperrt werden, damit keine Unfälle erfolgen.
Dokumentation
Alle Inspektionen und Instandhaltungsmaßnahmen sind in einem Boden-Prüfprotokoll festzuhalten. Dieses Dokument (oft in Form eines Checkhefts oder digitalen Logbuchs) enthält Datum, Prüfergebnis sowie die umgesetzten Korrekturmaßnahmen. Durch die lückenlose Dokumentation wird nachvollziehbar, dass die Böden regelmäßig geprüft und instand gehalten wurden. Dies dient auch als Nachweis gegenüber Behörden oder Versicherungen im Falle eines Vorfalls. Die Protokolle sind geordnet aufzubewahren und bei Bedarf (beispielsweise im Rahmen von Audits) abrufbar zu halten.
Verpflichtungsbereich – HBauO § 3 i.V.m. § 19 Abs.1- Inhalt der Verpflichtung
Nach der Hamburgischen Bauordnung muss die Verkehrssicherheit baulicher Anlagen gewährleistet sein. Nach § 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HBauO hat der Betreiber sicherzustellen, dass tragende und nutzungsrelevante Bauteile (einschließlich Böden, Belägen und Decken) während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs gefahrlos bleiben. Für Boden- und Deckenkonstruktionen bedeutet dies konkret, dass keine Hohlstellen unter den Belägen bestehen dürfen, keine losen Elemente abstehen und keine strukturellen Schäden vorliegen. Auch Deckenbeläge müssen sicher befestigt sein und die zu erwartenden Lasten tragen können. Ziel ist es, jeder Form des Versagens oder Durchbruchs im Nutzungsgeschehen vorzubeugen.
Umsetzung
Um den Anforderungen der HBauO zu genügen, sind regelmäßige bauliche Prüfungen durchzuführen. Hierzu gehören Sichtkontrollen auf Risse, Setzungserscheinungen oder sichtbare Lockerschäden sowie gegebenenfalls vertiefte Beurteilungen durch Fachingenieure. Bei Feststellung von Schäden – etwa abgeplatzter Putz, gelöster Bodenaufbau oder Durchbiegung – sind umgehend fachgerechte Reparaturen oder Erneuerungsmaßnahmen einzuleiten. Diese können von einfachen Ausbesserungsarbeiten (Fugen verschließen, Teile neu verkleben) bis hin zu Teil- oder Vollsanierungen reichen. Alle Befunde und Maßnahmen sind durch Fotos und Prüfberichte zu dokumentieren.
Dokumentation
Ergebnisse der bauordnungsrechtlichen Inspektionen sind in ausführlichen Berichten festzuhalten. Dazu gehören neben den Inspektionsergebnissen auch Nachweise über durchgeführte Instandsetzungen (z. B. Rechnungen, Abnahmeprotokolle). Diese Unterlagen sind Teil der technischen Dokumentation der Liegenschaft und müssen für spätere Überprüfungen oder behördliche Kontrollen mindestens über die Vorgeschriebenen Fristen (typischerweise viele Jahre) aufbewahrt werden. Die Dokumente belegen, dass die Verkehrssicherheit von Boden- und Deckenkonstruktionen regelmäßig geprüft und erhalten wurde.
Verpflichtungsbereich – DGUV-R 110-002 (Küchenböden)- Inhalt der Verpflichtung
Die DGUV-Regel 110-002 legt besondere Anforderungen an Böden in gewerblichen Küchen fest, um Arbeitsunfälle und Hygieneprobleme zu verhindern. Nach § 3.2.2 müssen Küchenböden rutschfest, flüssigkeitsresistent und leicht zu reinigen sein. Typische Merkmale sind profilierte oder genoppte Beläge, die bei Nässe Halt bieten, sowie ein Gefälle oder Abläufe für die Entwässerung. Außerdem sind abgerundete Anschlüsse an Wänden vorgeschrieben, um Schmutznischen zu vermeiden. Durch diese Konstruktionsmerkmale wird sichergestellt, dass ausgelaufene Flüssigkeiten schnell ablaufen und Reinigungslösungen vollständig abfließen können, wodurch sowohl die Rutschgefahr als auch die Keimbildung minimiert werden.
Umsetzung
In der Praxis wird beispielsweise die Verlegung zertifizierter Rutschfliesen (mindestens R10/R11) oder rutschhemmender Beschichtungen empfohlen. Die Bodenflächen in der Küche sind nahtlos auszulegen und mit abgerundeten Abschlüssen an Wand oder Wandflächen zu versehen. Entwässerungsrinnen oder Bodenabläufe werden so platziert, dass sie das Wasser zuverlässig abführen. Der Betreiber legt zudem ein fachgerechtes Reinigungsprogramm fest: Spezialisierte Reinigungsfachkräfte führen regelmäßige Nassreinigungen mit geeigneten Mitteln durch, die die Rutschhemmung nicht beeinträchtigen. Zusätzlich können periodische Prüfungen der Rutschhemmung (z. B. mit Messgerät) erfolgen, um die konstante Sicherheit der Bodenoberfläche nachzuweisen.
Dokumentation
Für den Küchenbereich wird ein gesondertes Protokoll geführt. Darin werden unter anderem die Prüfungen zur Rutschfestigkeit, die Funktionsfähigkeit der Entwässerung sowie Reinigungsintervalle und eingesetzte Reinigungsmittel dokumentiert. Zertifikate oder Herstellerbescheinigungen für die verwendeten Bodenmaterialien sind beizulegen. Diese Unterlagen bilden den Nachweis, dass die Küchenböden den Vorgaben der DGUV entsprechen. Bei Kontrollen durch Arbeitssicherheits- oder Hygieneprüfer können diese Dokumentationen vorgelegt werden, um die Einhaltung der speziellen Vorschriften für Küchenböden zu belegen.
ASR A1.5 § 4 Abs.1 (1) – Planung und Auswahl
Nach ASR A1.5 § 4 Abs.1 Satzteil 1 sind Böden und Decken so zu planen und auszuwählen, dass sie unter den jeweiligen Nutzungs- und Witterungsbedingungen sicher betrieben werden können. Bereits bei der Planung müssen daher die künftigen Belastungen und Umgebungsbedingungen berücksichtigt werden. Beispiele für geeignete Lösungen sind rutschfeste Beläge in Eingangsbereichen und Feuchträumen, widerstandsfähige Industriebeschichtungen in Produktionshallen sowie antistatische Bodenbeläge in IT- oder Laborbereichen. Auch die Belastungen durch Gabelstapler, Transportwagen oder wetterbedingte Einflüsse (z.B. Schnee, Eis an Außenbereichen) werden bei der Auswahl der Materialien einbezogen. Die Planung umfasst zudem passende Deckenkonstruktionen: Beispielsweise können in Produktionshallen stabile Decken mit hoher Tragfähigkeit erforderlich sein, um zusätzliche Lasten (Ventilatoren, Kranschienen) aufzunehmen, oder schallabsorbierende Deckenelemente in Büro- und Besprechungsräumen.
ASR A1.5 § 4 Abs.1 (2) – Instandhaltung
ASR A1.5 § 4 Abs.1 Satzteil 2 fordert, dass die sicherheitsrelevanten Eigenschaften von Böden und Decken über die gesamte Nutzungsdauer erhalten bleiben. Dies bedeutet, dass Defekte möglichst umgehend behoben werden. Beispielsweise müssen lose oder beschädigte Belagsstücke repariert bzw. ausgetauscht werden, um Stolperstellen zu vermeiden. Die ursprünglich vorhandene Rutschhemmung eines Bodens darf nicht durch Abnutzung oder Chemikalieneinwirkung verloren gehen; wenn nötig wird die Oberfläche durch Reinigung oder Beschichtungsauftrag wiederhergestellt. Auch Schutz- oder Versiegelungsschichten in Lager- oder Produktionsbereichen werden in regelmäßigen Abständen erneuert. Ein geplanter Wartungszyklus (z. B. jährliche Wartung durch Fachpersonal) stellt sicher, dass Instandhaltungsmaßnahmen nicht vernachlässigt werden.
ASR A1.5 § 4 Abs.1 (3) – Reinigung
ASR A1.5 § 4 Abs.1 Satzteil 3 besagt, dass Reinigungsmaßnahmen so durchzuführen sind, dass die Sicherheit der Fußböden erhalten bleibt. Idealerweise erfolgt die Reinigung außerhalb der Hauptbetriebszeiten, um das Risiko glatter Flächen während des Betriebs zu vermeiden. Wenn dennoch tagsüber gereinigt wird, sind Warnschilder oder Absperrungen aufzustellen. Wichtig ist der Einsatz von Reinigungsmitteln, die keine fettbildenden oder glättenden Rückstände hinterlassen, damit die Rutschhemmung nicht gemindert wird. Ein definierter Reinigungsplan (z. B. tägliche Unterhaltsreinigung in stark genutzten Bereichen) und dessen lückenlose Dokumentation sorgen dafür, dass jeder Bereich den erforderlichen Reinigungsstandard erhält. Nur durch eine sorgfältige und nachvollziehbare Reinigungsorganisation bleibt die Bodenoberfläche dauerhaft sicher benutzbar.
Inspektions- und Instandhaltungskonzept
Für eine systematische Überwachung und Pflege der Boden- und Deckenkonstruktionen wird ein Inspektions- und Instandhaltungskonzept erstellt. Dieses Konzept legt fest, welche Bereiche in welchen Intervallen kontrolliert werden, welche Maßnahmen dann durchzuführen sind, wer dafür zuständig ist und wie die Ergebnisse dokumentiert werden.
Anlagenbereich | Frequenz | Inspektion / Aktion | Verantwortlich | Dokumentationsmittel |
---|---|---|---|---|
Allgemeine Bodenflächen | Vierteljährlich | Visuelle Prüfung auf Schäden und Stolperstellen | Facility-Management-Mitarbeiter | Bodenprüfprotokoll |
Küchenböden | Monatlich | Prüfung auf Rutschfestigkeit und Entwässerungsfunktion | FM-Personal / Fachfirma | Hygiene- und Sicherheits-Checkliste |
Bodenbeläge | Jährlich | Technische Begutachtung (z. B. durch Fachfirma) | Fachbetrieb / Gutachter | Konformitätsbescheinigung |
Reinigungsprozesse | Täglich / Wöchentlich | Reinigung gemäß festgelegtem Verfahren | Reinigungsdienst | Reinigungs- und Sicherheitsprotokoll |
Rollen und Verantwortlichkeiten- Die folgende Übersicht verdeutlicht die Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten im Facility Management:
Rolle | Zuständigkeit / Verantwortung |
---|---|
Betreiber (Anlageninhaber) | Sicherstellung der Einhaltung aller relevanten Vorschriften (ArbStättV, HBauO, DGUV, ASR); Bereitstellung der notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen. |
Facility Manager | Organisation und Koordination von Inspektionen und Wartungen; Überwachung der Instandsetzungsmaßnahmen; Pflege und Archivierung der Dokumentation; Budgetplanung. |
FM-Fachpersonal | Durchführung täglicher visueller Kontrollen der Boden- und Deckenkonstruktionen; Erkennen und Melden von Gefahrenstellen oder Schäden an den Facility Manager. |
Reinigungsdienst | Ausführung der festgelegten Reinigungsprogramme gemäß den Sicherheits- und Hygienestandards; sachgerechter Umgang mit Reinigungsmitteln; Meldung von Mängeln (z.B. verbliebener Nässe, Wachsauflagen) an den Facility Manager. |
Externe Fachleute / Dienstleister | Durchführung spezieller Prüfungen und Zertifizierungen (z.B. Rutschhemmungstests, statische Begutachtung von Decken); Beratung zur Materialauswahl und zu baulichen Maßnahmen. |
Jede Rolle trägt dazu bei, dass die Boden- und Deckenkonstruktionen sicher bleiben: Der Betreiber stellt den Rahmen und die Ressourcen bereit, der Facility Manager gewährleistet die Umsetzung, das Fachpersonal führt die Kontrollen durch, der Reinigungsdienst sorgt für Sauberkeit und die externen Experten liefern spezialisiertes Know-how.
Risiko- und Sicherheitsmanagement
Im Rahmen des Sicherheitsmanagements sind mögliche Gefahren durch Boden- und Deckenbeläge systematisch zu erfassen und zu minimieren. Relevante Risiken umfassen dabei Stolperfallen durch unebene Übergänge oder lose Belagsteile, Ausrutscher auf nassen oder verschmutzten Flächen sowie Bruchstellen an Boden- oder Deckenelementen. Zur Risikominimierung werden präventive Maßnahmen ergriffen: Dazu zählen die Verwendung geeigneter, sicherheitsgeprüfter Materialien, ein strikter Reinigungsplan und planmäßige Wartungsintervalle. Im Störfall (z.B. plötzlicher Bodenbruch oder Flüssigkeitsleckage) sind Sofortmaßnahmen einzuleiten: Die betroffene Zone wird umgehend abgesperrt und mit Warnhinweisen gekennzeichnet, damit Unbefugte fernbleiben. Anschließend wird eine Schadensbehebung eingeleitet. Parallel dazu erfolgt eine Meldung an die zuständigen Stellen. Eine schnelle und dokumentierte Reaktion stellt sicher, dass Schäden zeitnah behoben werden und verhindert Folgeunfälle. So trägt ein effektives Risiko- und Sicherheitsmanagement maßgeblich dazu bei, Arbeitsunfälle zu vermeiden und die Sicherheit dauerhaft zu gewährleisten.
Dokumentationsanforderungen
Jede durchgeführte Inspektion, Wartung und Reinigung der Böden und Decken ist umfassend zu dokumentieren. Üblicherweise werden hierfür Inspektionsprotokolle oder digitale Logbücher geführt, in denen Prüfdatum, Prüfergebnis und eingeleitete Maßnahmen festgehalten werden. Weitere wichtige Unterlagen sind Nachweise der regelmäßigen Reinigungsintervalle (z.B. Checklisten), Materialzertifikate und Gutachten (etwa Rutschhemmungstests) sowie Abnahme- oder Zertifizierungsdokumente. Alle Dokumente sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren oder sogar so lange, wie das Gebäude genutzt wird. Diese Archivierungspflicht stellt sicher, dass im Bedarfsfall (zum Beispiel bei einer internen oder behördlichen Prüfung) alle relevanten Informationen und Nachweise bereitstehen. Eine systematische Ablage, idealerweise in einem Managementsystem, ermöglicht den schnellen Zugriff auf alle Dateien und Unterlagen zur Betreiberpflichten-Compliance.
Integration in den Betriebsablauf
Die Pflege und Wartung von Boden- und Deckenkonstruktionen sollte nahtlos in die übergeordneten Facility-Management-Prozesse eingebunden werden. Die Inspektions- und Wartungszyklen für Böden werden mit den allgemeinen Instandhaltungsplänen abgestimmt, damit Ressourcen effizient genutzt werden können – beispielsweise kann eine routinemäßige Wartung von haustechnischen Anlagen mit einer gleichzeitigen Bodenbegehung kombiniert werden. Der Informationsaustausch zwischen Facility Management und Arbeitssicherheitsabteilung stellt sicher, dass Bodenmanagement-Aktivitäten in das gesamte Sicherheitskonzept integriert sind. Finanzielle Aspekte sind ebenfalls frühzeitig zu berücksichtigen: Geplante Ausgaben für Reparaturen oder Ersatz von Bodenbelägen werden im Budget veranschlagt, sodass erforderliche Maßnahmen ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Durch diese enge Verzahnung aller Abläufe und Zuständigkeiten bleibt das Gebäude langfristig sicher, funktionsfähig und wirtschaftlich.
Fazit
Boden- und Deckenkonstruktionen sind zentrale Elemente der Betriebssicherheit und erfordern deshalb kontinuierliche Aufmerksamkeit. Die Betreiberpflichten nach ArbStättV, HBauO, DGUV-Richtlinien und ASR A1.5 verlangen einen systematischen Ansatz, der von Planung und Materialauswahl über regelmäßige Inspektionen bis hin zu sachgemäßer Reinigung und Dokumentation reicht. Durch diese Maßnahmen wird ein dauerhaft sicheres und normkonformes Arbeitsumfeld gewährleistet, während gleichzeitig Haftungsrisiken für den Betreiber minimiert werden. Insgesamt trägt ein professionelles Facility-Managementkonzept für Böden und Deckenkonstruktionen entscheidend zur nachhaltigen Sicherheit, Betriebskontinuität und Werterhaltung des Gebäudes bei.