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Außen-Rankgerüste

Facility Management: Gebäude » Betreiberpflichten » Außen-Rankgerüste

Außen-Rankgerüste, Umwehrungen und Kellerlichtschächte mit Gitterrosten

Außen-Rankgerüste, Umwehrungen und Kellerlichtschächte mit Gitterrosten

Im Kontext eines Industriegebäudes umfassen die Betreiberpflichten die Verkehrssicherheit von Außen-Rankgerüsten, Umwehrungen und Kellerlichtschächten mit Gitterrosten. Diese Dokumentation erläutert die gesetzlichen und technischen Anforderungen aus der Hamburgischen Bauordnung (HBauO §§ 3, 19, 36) sowie aus der DGUV-Information 208-007 zum Absturzschutz. Ergänzt werden diese Vorgaben durch allgemeine haftungsrechtliche Gesichtspunkte (§ 823 BGB). Ziel ist es, Gefahren wie herabfallende Bauteile, unzureichenden Absturzschutz oder lockere Gitterroste zu verhindern und dadurch die Sicherheit von Nutzern und Dritten jederzeit zu gewährleisten.

Sicherheit und Pflege von Fassaden-Rankstrukturen

Regulatorischer Überblick

Dieser Abschnitt gibt einen Überblick über die relevanten Rechtsgrundlagen. Tabelle 1 fasst zusammen, welche Vorschriften (HBauO) und DGUV-Regelungen für die genannten Bauelemente gelten und welche Pflichten sich daraus ergeben.

Kategorie

Vorschrift

Klasse

Abschnitt

Verpflichtung

Bauteil (Kennziffer)

Landesgesetz

HBauO

KL1

§ 3 i.V.m. § 19 (1)

Sicherstellung der Verkehrssicherheit von Bauwerksteilen

339.91 (Außen-Rankgerüste)

Landesgesetz

HBauO

KL1

§ 36

Sicherstellung der Verkehrssicherheit bzgl. Absturzgefahren

339.10 (Außen-Umwehrungen)

Landesgesetz

HBauO

KL1

§ 36

Sicherstellung der Verkehrssicherheit bzgl. Absturzgefahren

339.20 (Kellerlichtschächte)

DGUV-Information

DGUV-I 208-007

KL3

4.2.1

Sicheres Befestigen von Gitterrosten bei Absturzrisiko

339.20 (Kellerlichtschächte)

DGUV-Information

DGUV-I 208-007

KL3

4.2.3

Prüfung der Gitterrost-Befestigungen in Gefahrenbereichen

339.20 (Kellerlichtschächte)

DGUV-Information

DGUV-I 208-007

KL3

6.3

Wiederkehrende Prüfung auf Beschädigungen und Verschleiß

339.20 (Kellerlichtschächte)

Die Tabelle verdeutlicht die maßgeblichen gesetzlichen und branchenspezifischen Vorgaben für die genannten Bauteile. Sie zeigt, dass der Betreiber nach HBauO die Verkehrssicherheit von Rankgerüsten, Geländern und Lichtschächten gewährleisten muss. Ergänzend konkretisiert die DGUV-Information 208-007 die Anforderungen an die sicheren Befestigungen und Prüfungen der Kellerlichtschacht-Gitter.

Verpflichtungsbereich – Außen-Rankgerüste – HBauO § 3 i.V.m. § 19 (1)

Außen-Rankgerüste dürfen nach den geltenden Vorschriften für Benutzer und Passanten keine Gefahr darstellen. Inhalt: Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle tragenden und verbindenden Bauteile fest verankert und standsicher ausgeführt sind. Insbesondere müssen die Verankerungspunkte zur Fassade dauerhaft sicher sein und die Konstruktion gegen Korrosion geschützt werden (z.B. durch Beschichtung oder feuerverzinktes Material), um Materialermüdung vorzubeugen. Lose Teile, fehlende Verschraubungen oder Korrosionsschäden sind auszuschließen, damit keine Absturzgefahr entsteht.

Umsetzung: In der Praxis führt das Facility Management regelmäßige Sichtkontrollen durch. Außen-Rankgerüste werden mindestens halbjährlich inspiziert, wobei Anschlüsse, Schrauben und Schweißnähte auf festen Sitz und Unversehrtheit überprüft werden. Zusätzlich sollte alle fünf Jahre eine umfassende statische Überprüfung durch einen Sachverständigen oder Fachingenieur erfolgen, um die Tragfähigkeit der Konstruktion zu bestätigen. Wenn bei Inspektionen Instabilitäten, Risse oder Korrosion festgestellt werden, müssen diese Mängel sofort behoben werden. Defekte Teile sind zu reparieren oder auszutauschen, um den sicheren Zustand unverzüglich wiederherzustellen.

Dokumentation: Alle Prüfungen und Wartungsmaßnahmen sind lückenlos zu dokumentieren. Hierfür wird ein Fassaden- und Außenanlagen-Logbuch geführt. In diesem sind das Datum jeder Überprüfung, die Prüfergebnisse und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen festzuhalten. Auch Fotos von Schadenstellen können ergänzt werden. Die Dokumentation schafft einen Nachweis, dass die Betreiberpflichten eingehalten und alle Rankgerüste ordnungsgemäß instand gehalten wurden.

Verpflichtungsbereich – Umwehrungen nach außen – HBauO § 36

Außen umgebaute Brüstungen und Geländer müssen Absturzgefahren zuverlässig verhindern. Inhalt: Nach HBauO § 36 dürfen Umwehrungen an Gebäudekanten nicht nachgeben. Sie müssen eine ausreichende Höhe (in der Regel mindestens 90–100 cm) und eine hohe Tragfähigkeit aufweisen. Die zulässigen Abstände zwischen Geländerstäben oder Füllungen sind so zu wählen, dass niemand hindurchfallen kann (z.B. maximal 12 cm). Die gesamte Konstruktion muss stabil genug sein, um Anlehnen, Stoßbelastungen oder Witterungseinflüsse standzuhalten, ohne dass Geländer nachgeben, brechen oder sich lösen.

Umsetzung: Um diese Anforderungen zu erfüllen, werden Außen-Geländer mindestens einmal jährlich überprüft. Im Rahmen der Sichtkontrolle untersucht das FM-Personal sämtliche Geländerpfosten, Handläufe und Verankerungen. Dabei wird insbesondere auf lockere Schraubverbindungen, Korrosionsbefall und Materialschäden geachtet. Gefundene Mängel, etwa verbogene Pfosten, gebrochene Pfosten oder abgelöste Handläufe, sind sofort zu beseitigen. Defekte Bauteile werden repariert oder ersetzt, um die Schutzfunktion des Geländers wiederherzustellen. Durch diese rechtzeitige Instandsetzung bleibt die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet.

Dokumentation: Die Ergebnisse der Geländerprüfungen werden in entsprechenden Prüfprotokollen festgehalten. Das Protokoll enthält Datum, Prüfer und überprüfte Punkte sowie Angaben zu erkannten Mängeln und den durchgeführten Maßnahmen. Zur Dokumentation schwer erkennbarer Schäden können ergänzende Fotos dienen. Mit den Einträgen im Prüfprotokoll wird gegenüber Aufsichtsbehörden oder Versicherungen nachgewiesen, dass die Umwehrungen regelmäßig gewartet und sicherheitsgerecht instand gehalten wurden.

Verpflichtungsbereich – Kellerlichtschächte mit Gitterrosten – HBauO § 36 und DGUV-Information 208-007

  • Inhalt: Kellerlichtschächte sind vertikale Öffnungen an der Gebäudeaußenwand, die eine Absturzgefahr darstellen. Nach HBauO § 36 ist über diesen Schächten eine sichere Absturzsicherung vorzuhalten. Das bedeutet, dass Gitterroste fest und dauerhaft im Schachtrahmen befestigt sein müssen. Die Abdeckungen dürfen sich unter Belastung nicht verschieben oder lösen lassen und müssen vollständig über dem Schachtrahmen sitzen. Andernfalls könnten Unbefugte oder Passanten in den Schacht stürzen. Technisch müssen die Gitterroste und deren Einhänge- oder Verschlusssysteme den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

  • DGUV 208-007 spezifische Vorgaben: Die DGUV-Information 208-007 (Merkblatt „Sicheres Bauen und Renovieren“) konkretisiert diese Pflichten. Abschnitt 4.2.1 schreibt vor, dass Gitterroste in allen Bereichen mit Absturzgefahr sicher befestigt werden. Abschnitt 4.2.3 fordert eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit dieser Befestigungen. Weiterhin verlangt Abschnitt 6.3 wiederkehrende Prüfungen der Gitterroste auf Beschädigungen, Korrosion oder sonstigen Verschleiß, damit abgenutzte oder beschädigte Roste frühzeitig erkannt werden. Diese Regelungen verpflichten den Betreiber also, zu kontrollieren, dass alle Lichtschachtgitter fest verankert sind und ihre Schutzfunktion voll erfüllen.

  • Umsetzung: Im täglichen Betrieb sollte das Facility-Management während routinemäßiger Kontrollgänge prüfen, ob Gitterroste vollständig vorhanden und ordnungsgemäß eingesetzt sind. Mindestens alle sechs Monate werden die Befestigungen und Verriegelungen gezielt inspiziert, etwa indem man Prüfschrauben und Überwurfmechanismen auf festen Sitz kontrolliert. Bei jeder Auffälligkeit – etwa verrutschte Roste oder Rostlöcher – wird umgehend eine Instandsetzung eingeleitet. Häufig empfiehlt sich zudem eine ausführlichere, jährliche Überprüfung durch externe Fachkräfte oder Statiker, um die Tragfähigkeit der gesamten Lichtschacht-Abdeckung zu bestätigen. So kann sichergestellt werden, dass alle Kellerlichtschächte dauerhaft sicher gesichert sind.

  • Dokumentation: Für jede Lichtschachtabdeckung wird ein Eintrag in einem Gitterrost-Prüfregister geführt. Dieses Register listet den Standort des Schachts, die Prüfungstermine, festgestellte Schäden und die jeweiligen Reparaturmaßnahmen auf. Die lückenlose Führung des Prüfregisters ermöglicht es, jederzeit nachzuweisen, dass alle Gitterroste regelmäßig kontrolliert und instand gesetzt wurden. Damit ist die Einhaltung der Betreibeerpflichten dokumentiert und belegbar.

Inspektions- und Instandhaltungskonzept

Ein strukturiertes Inspektions- und Instandhaltungskonzept sorgt dafür, dass alle Prüfungen systematisch durchgeführt werden. Es legt fest, mit welchen Intervallen und Methoden die einzelnen Bauelemente überprüft werden, wer jeweils verantwortlich ist und wie die Ergebnisse dokumentiert werden. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die geplanten Prüfintervalle, Prüfverfahren und Zuständigkeiten für Außen-Rankgerüste, Geländer und Lichtschachtgitter.

Bauelement

Häufigkeit

Prüfverfahren

Zuständige Rolle

Dokumentationsform

Rankgerüste (außen)

halbjährlich / alle 5 Jahre

Sichtprüfung; statische Überprüfung durch Ingenieur

Facility Manager / Ingenieur

Fassaden- und Außenanlagen-Logbuch

Geländer (außen)

jährlich

Sichtprüfung; Belastungstest der Befestigungen

Facility Manager

Geländer-Prüfprotokoll

Kellerlichtschächte (Gitterroste)

täglich / halbjährlich / jährlich

Kontrollgang; Überprüfung der Befestigungen; Fachfirmenprüfung

FM-Mitarbeiter / Fachbetrieb

Gitterrost-Prüfprotokoll

Die Tabelle zeigt die geplanten Prüfintervalle und Prüf­methoden im Überblick. Außen-Rankgerüste werden etwa halbjährlich visuell inspiziert und alle fünf Jahre statisch bestätigt. Außen-Geländer sind mindestens einmal jährlich zu prüfen. Bei Kellerlichtschachttabdeckungen stehen tägliche Sichtkontrollen, halbjährliche Befestigungsprüfungen und gegebenenfalls eine jährliche Fachprüfung auf dem Plan. Die entsprechenden Ergebnisse werden jeweils in den genannten Protokollen bzw. Logbüchern festgehalten, sodass keine Prüfpflicht vergessen wird.

Rolle

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Gesamtverantwortung für die Verkehrssicherheit und Einhaltung aller Vorschriften

Facility Manager

Planung, Koordination und Dokumentation aller Prüfungen und Instandhaltungsmaßnahmen

FM-Mitarbeiter

Durchführung täglicher Sichtprüfungen; sofortige Meldung erkannter Gefahren

Externe Fachfirmen

Durchführung statischer Prüfungen und größerer Instandsetzungsarbeiten

Aufsichtsbehörden

Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Auflagen und Anordnung von Maßnahmen bei Verstößen

Die Tabelle verdeutlicht, dass der Betreiber letztlich die Gesamtverantwortung trägt. Er sorgt dafür, dass alle notwendigen Kontrollen und Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Der Facility Manager plant die Prüfzyklen, beauftragt externe Experten bei Bedarf und dokumentiert alle Aktivitäten. Die FM-Mitarbeiter führen die täglichen Kontrollgänge durch und melden sofort Schäden. Externe Fachbetriebe oder Ingenieure führen die statischen Berechnungen und größeren Reparaturen durch. Aufsichtsbehörden (z.B. Bauaufsicht, Berufsgenossenschaft) können im Ernstfall oder bei Kontrollen die Einhaltung prüfen und bei Mängeln einschreiten.

Risiko- und Sicherheitsmanagement

Das Risiko- und Sicherheitsmanagement adressiert die möglichen Gefahren und Präventivmaßnahmen. Typische Gefährdungen sind Absturzunfälle infolge mangelhafter Sicherungen, herabfallende Bauteile (z.B. lockere Gitterroste oder Rankgerüstteile) sowie strukturelles Versagen durch Korrosion. Zur Prävention werden planmäßige Inspektionen gemäß dem Konzept durchgeführt und alle tragenden Teile mit Korrosionsschutz behandelt. Es werden nur zertifizierte Befestigungssysteme verwendet, die regelmäßigen Prüfungen standhalten. Im Notfall sind klare Protokolle vorhanden: Gefährdete Bereiche werden sofort abgesperrt und unverzüglich sachgerecht instand gesetzt. Jeder Vorfall wird dokumentiert und analysiert, um künftige Risiken weiter zu minimieren. Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass Gefahren früh erkannt, beseitigt und nicht weitergegeben werden.

Integration in den Betriebsablauf

Die beschriebenen Schutzmaßnahmen sind fest in die täglichen Betriebsabläufe integriert. Sie werden Bestandteil der jährlichen Wartungs- und Budgetplanung, sodass notwendige Ressourcen rechtzeitig bereitstehen. Vor geplanten Prüfungen und Reparaturen werden betroffene Bereiche den Nutzern und Mitarbeitern rechtzeitig angekündigt und abgesichert. Änderungen am Gebäude – etwa bauliche Umgestaltungen – führen zu einer Überprüfung der bestehenden Sicherungseinrichtungen. Gegebenenfalls erfolgt nach Umbauten eine erneute Abnahme, um sicherzustellen, dass alle Absturzsicherungen weiterhin den Anforderungen entsprechen. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass die Verkehrssicherheit kontinuierlich gewährleistet bleibt, auch wenn sich die baulichen Bedingungen ändern.

Die Verpflichtungen aus der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) und den DGUV-Vorschriften legen klare Pflichten für Betreiber von Industriegebäuden fest. Systematische, wiederkehrende Prüfungen, rechtzeitige Instandhaltungsmaßnahmen und eine umfassende Dokumentation sind unerlässlich, um die Verkehrssicherheit dauerhaft zu garantieren. Dieses Dokument liefert einen praxisorientierten Leitfaden zur Umsetzung dieser Anforderungen. Die konsequente Anwendung der beschriebenen Prozesse und Kontrollen sichert den Schutz von Nutzern und Dritten und gewährleistet die Nachvollziehbarkeit der Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben.