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Absturzsicherungen und Anschlagpunkte

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Absturzsicherungen und Anschlagpunkte

Absturzsicherungen und Anschlagpunkte

Dieses Dokument definiert die Betreiberpflichten im Rahmen des technischen Facility Managements einschließlich Flachdächern, Dachterrassen und Wartungswegen. Es legt fest, welche Maßnahmen der Betreiber ergreifen muss, um die Sicherheit von Geländern, Umwehrungen, Anschlageinrichtungen (Sekuranten) und der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zu gewährleisten. Als Grundlage dienen § 36 der Musterbauordnung (HBauO) sowie einschlägige DGUV-Regeln und -Informationen. Ziel ist es, Absturzunfälle zu verhindern, die Funktionstüchtigkeit der Absturzsicherungssysteme dauerhaft sicherzustellen und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zu garantieren.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, ihre Klassifizierung und die konkreten Betreiberpflichten für Anlage 369:

Kategorie

Regelwerk

KL

Abschnitt

Betreiberpflicht

Anlage

Landes-Gesetz

HBauO

KL1

§ 36

Absicherung der Bauteile gegen Absturz sicherstellen

369 / 369.10

DGUV-Regel

DGUV R 112-198

KL2

§ 10.2

PSAgA nur gemäß Herstellerangaben durch sachkundige Fachkraft instand setzen

369,20

DGUV-Regel

DGUV R 112-198

KL2

§ 10.3.1

PSAgA vor jeder Anwendung durch den Anwender prüfen lassen

369,20

DGUV-Regel

DGUV R 112-198

KL2

§ 10.3.2

PSAgA mindestens jährlich durch sachkundige Person prüfen lassen

369,20

DGUV-Regel

DGUV R 112-198

KL2

§ 10.3.3

Jährliche Sachkundigenprüfung fest installierter Anschlageinrichtungen sicherstellen

369,20

DGUV-Information

DGUV I 208-032

KL3

§ 5.3 [1-4]

Anwenderprüfungen und jährliche Sachkundigenprüfungen sicherstellen

369,20

DGUV-Grundsatz

DGUV G 312-906

KL2

§ 2

Einsatz qualifizierter Prüfer für PSA sicherstellen

369,20

Inhalt der Verpflichtung

Nach § 36 Abs. 1 HBauO müssen bauliche Absturzsicherungen wie Umwehrungen (Geländer, Brüstungen) so ausgeführt sein, dass ein Absturz an Dachrändern und Kanten ausgeschlossen ist. Dazu gehören Mindesthöhen und Stabilitätsanforderungen: In der Regel muss die Geländerhöhe mindestens 1,00 m betragen (ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m). Geländer und Brüstungen sind ausreichend tragfähig auszubilden und dürfen keine Öffnungen aufweisen, die ein Durchfallen ermöglichen. Diese Schutzeinrichtungen sollen Personen abwehren, die sich an ihnen abstützen oder festhalten, und sie vor Abstürzen bewahren.

Umsetzung im Facility Management

Die praktische Umsetzung erfolgt durch das Facility Management im Rahmen des Wartungs- und Sicherheitsplans. Der FM-Verantwortliche terminiert jährliche Inspektionen der Absturzsicherungen und lässt diese durch geschultes Personal (z. B. interne Techniker oder externe Fachfirmen) überprüfen. Hierbei wird insbesondere die Verankerung und Stabilität der Geländer sowie der baulichen Umwehrungen kontrolliert. Festgestellte Schäden oder Verschleißerscheinungen (z. B. Rost, lose Bauteile) werden dokumentiert. Defekte Elemente werden umgehend repariert oder ersetzt, um die ständige Funktionsfähigkeit der Absturzsicherungen zu gewährleisten.

Dokumentation

Zur Nachvollziehbarkeit und Kontrolle wird ein Geländer- und Umwehrungsregister geführt. In diesem Register werden alle Prüfungen, Mängel sowie durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen festgehalten. Einträge umfassen Datum der Prüfung, Namen der Prüfer, Prüfresultate und dokumentierte Korrekturmaßnahmen. Das Register dient als zentraler Nachweis für die Verkehrssicherheit der Absturzsicherung und die Einhaltung der Betreiberpflichten.

Verpflichtungsbereich – DGUV-Regel 112-198 § 10.2 (Instandsetzung von PSA)

Gemäß DGUV-Regel 112-198 § 10.2 dürfen Instandsetzungen an persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) nur unter genauer Beachtung der Herstellerangaben durchgeführt werden. Die Reparatur muss von sachkundigen, idealerweise herstellerautorisieren Fachkräften vorgenommen werden. Der Betreiber stellt sicher, dass ausschließlich zertifizierte Servicepartner mit Wartung und Reparatur beauftragt werden. Jede durchgeführte Instandsetzung wird dokumentiert, beispielsweise durch ein Prüf- oder Reparaturzertifikat, um die Rückverfolgbarkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.

Verpflichtungsbereich – DGUV-Regel 112-198 § 10.3.1 (Benutzer-Sichtprüfung)

Nach DGUV-Regel 112-198 § 10.3.1 ist jeder Benutzer verpflichtet, die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vor jeder Verwendung einer Sichtprüfung zu unterziehen. Dabei prüft der Anwender sämtliche Gurtbestandteile, Schnallen, Karabiner und Befestigungen auf Beschädigungen oder Verschleiß. Werden Mängel festgestellt, sind diese dem Facility Manager sofort zu melden und das entsprechende Ausrüstungsteil wird aus dem Verkehr gezogen. Nur unbeschädigte und funktionsfähige Ausrüstung darf eingesetzt werden.

Verpflichtungsbereich – DGUV-Regel 112-198 § 10.3.2 (Regelmäßige Sachkundigenprüfung)

Nach § 10.3.2 der DGUV-R 112-198 muss der Unternehmer alle persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz mindestens einmal jährlich durch eine sachkundige Person prüfen lassen. Abhängig von Einsatzhäufigkeit und Belastung können engere Prüfintervalle erforderlich sein. Die sachkundige Überprüfung umfasst eine gründliche Kontrolle auf Materialermüdung, Verschleiß und Funktionstüchtigkeit aller PSA-Komponenten. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfprotokoll dokumentiert und im PSA-Prüfbuch festgehalten.

Verpflichtungsbereich – DGUV-Regel 112-198 § 10.3.3 (Fest installierte Anschlageinrichtungen)

Fest installierte Anschlageinrichtungen (z. B. Sekuranten, Seilsicherungssysteme an Dächern) unterliegen besonderen Prüfpflichten nach DGUV-R 112-198 § 10.3.3. Der Betreiber stellt sicher, dass diese festen Systeme mindestens einmal jährlich von einer zertifizierten Fachkraft untersucht werden. Die Prüfungen werden rechtzeitig terminiert und von sachkundigen Experten durchgeführt. Der Experte erstellt nach Abschluss einen Prüfbericht oder ein Zertifikat, das bestätigt, dass die Anschlageinrichtung den Herstellerangaben und DGUV-Vorgaben entspricht.

Verpflichtungsbereich – DGUV-Information 208-032 § 5.3 (Steigschutz und Anschlageinrichtungen)

Die DGUV-Information 208-032 konkretisiert die Prüfanforderungen für PSAgA an fest installierten Steigleitern und Anschlageinrichtungen. Sie legt fest, dass vor jeder Benutzung eine Sichtprüfung an der Ausrüstung vorgenommen wird und jährlich mindestens eine fachkundige Prüfung erfolgt. Nach Gefährdungsbeurteilung können auch kürzere Inspektionsintervalle notwendig sein. Es ist zu dokumentieren, dass bei allen fest installierten Systemen die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als 12 Monate zurückliegt.

Verpflichtungsbereich – DGUV-Grundsatz 312-906 § 2 (Qualifikation der Prüfer)

DGUV-Grundsatz 312-906 legt fest, welche Qualifikation Sachkundige für PSA-Prüfungen haben müssen. Nur entsprechend geschulte und anerkannte Experten dürfen die Sachkundigenprüfungen durchführen. Der Betreiber muss gewährleisten, dass alle Prüfungen durch befähigte Personen erfolgen. Die Prüfberichte der Sachverständigen sind aufzubewahren, um die Qualifikation der Prüfer und die ordnungsgemäße Durchführung der Inspektionen nachzuweisen.

Das folgende Konzept stellt die regelmäßigen Inspektionen und Wartungsabläufe tabellarisch dar:

Systemelement

Häufigkeit

Prüfverfahren

Zuständige

Dokumentation

Geländer/Umwehrungen

jährlich

Sicht- und Funktionsprüfung

Facility-Manager / Sachverständiger

Geländerregister

Anschlagpunkte (Sekuranten)

jährlich

Sicht- und Befestigungskontrolle

Zertifizierter Fachbetrieb

Anschlagprotokoll

PSAgA vor Gebrauch

vor jedem Einsatz

Sichtprüfung durch den Anwender

Anwender

Vorbenutzungs-Checkliste

PSAgA (vollständige Prüfung)

jährlich

Vollständige Prüfung durch Sachverständigen

Sachverständiger

PSA-Prüfbuch

PSAgA Reparatur

bei Bedarf

Herstellerkonforme Reparatur

Autorisierter Dienstleister

Reparaturzertifikat

Rolle

Verantwortlichkeit

Betreiber

Tragung der rechtlichen Gesamtverantwortung für Einhaltung von HBauO §36 und DGUV-Vorschriften.

Facility Manager

Organisation und Terminierung der Prüfungen, Koordination der Dienstleister sowie Sicherstellung der Dokumentation.

FM-Personal

Regelmäßige Kontrollen (Sichtprüfungen), Meldung von Schäden sowie Herausnahme defekter Anlagen.

Anwender

Eigenverantwortliche Sichtprüfung der PSA vor Gebrauch und sofortige Meldung erkannter Mängel.

Sachverständige/Prüfer

Durchführung der jährlichen Sachkundigenprüfungen sowie Ausstellung von Prüfberichten und Zertifikaten.

Behörden/Aufsichtsorgane

Überwachung der Rechtskonformität und Anordnung von Maßnahmen im Rahmen behördlicher Kontrollen.

Risiko- und Sicherheitsmanagement

Die Hauptgefahren bestehen in Abstürzen aus der Höhe, dem Versagen von Anschlageinrichtungen und dem Einsatz defekter Schutzausrüstung. Diesen Risiken wird durch präventive Maßnahmen begegnet: Regelmäßige sachkundige Prüfungen, umfassende Unterweisungen der Nutzer und klar definierte Verantwortlichkeiten minimieren potenzielle Gefahren. Zudem ist eine lückenlose Dokumentation aller Inspektions- und Wartungsvorgänge unerlässlich, um Rückverfolgbarkeit und Qualität der Sicherheitsmaßnahmen sicherzustellen.

Im Notfall greift ein abgestuftes Reaktionsschema: Absturzgefährdete Bereiche werden sofort gesperrt, und defekte Schutzsysteme werden aus dem Betrieb entfernt. Alle Vorfälle werden umgehend dem Betrieb gemeldet und in einem Sicherheitsbericht festgehalten. Durch eine konsequente Analyse von Beinaheunfällen und Schäden können weitere Schutzmaßnahmen eingeleitet und die Arbeitssicherheit kontinuierlich verbessert werden.

Die Dokumentation aller durchgeführten Prüfungen und Instandhaltungsmaßnahmen ist Pflicht. Hierfür werden Geländerregister, Anschlagsprotokolle und ein PSA-Prüfbuch geführt, in die sämtliche Prüfberichte, Mängelbefunde und Reparaturzertifikate eingetragen werden. Die vollständigen Prüf- und Wartungsnachweise (Prüfberichte, Bescheinigungen über Instandsetzungen) werden aufbewahrt. Empfohlen wird, die Unterlagen mindestens bis zum Ende der Nutzungsdauer der Anlagen plus zehn Jahre zu archivieren. Damit ist jederzeit nachweisbar, dass alle Betreiberpflichten lückenlos erfüllt wurden.

Einbindung in den laufenden Betrieb

Die regelmäßigen Inspektionen werden fest in den FM-Wartungsplan integriert. Prüftermine werden mit Betriebsabläufen und notwendigen Arbeitserlaubnissen (z. B. Dachzugriffsberechtigungen) koordiniert, um eine reibungslose Durchführung zu gewährleisten. Im jährlichen Budget sind Mittel für Inspektionsdienstleistungen, Ersatzanschaffungen von PSA und erforderliche Nachrüstungen vorgesehen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Sicherheitsmaßnahmen langfristig betrieben und finanziell abgesichert sind.

Abschließend ist festzuhalten, dass gut gewartete Geländer, Anschlageinrichtungen und PSAgA für die Sicherheit im Gebäude essenziell sind. Die im HBauO §36 und den DGUV-Regelwerken definierten Betreiberpflichten erfordern ein systematisches Prüfen, Instandhalten und Dokumentieren aller Absturzsicherungssysteme. Durch eine sorgfältige, strukturierte Umsetzung dieser Maßnahmen werden Unfallrisiken minimiert und die Betriebssicherheit dauerhaft gewährleistet. Nur so lassen sich gesetzliche Vorschriften erfüllen und ein sicherer Arbeitsschutz am Objekt 369 sicherstellen.