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Kostengruppe 600 (Ausstattung) nach DIN 276

Facility Management: Gebäude » Strategie » Erfahrungen » Ausstattung

Kostengruppe 600 (Ausstattung) nach DIN 276: Beispiel Industriebau

Kostengruppe 600 (Ausstattung) nach DIN 276: Beispiel Industriebau

Die DIN 276 dient in Deutschland als elementare Grundlage für die Strukturierung und Steuerung von Baukosten. Im Industriebau besitzt die Kostengruppe (KG) 600 eine besondere Bedeutung, da sie die Ausstattung umfasst – also all jene Ausstattungsgegenstände, die zur Nutzung, Inbetriebnahme und Funktionsfähigkeit eines Industriegebäudes erforderlich sind, jedoch nicht als klassische Baukonstruktion (KG 300) oder technische Gebäudeausrüstung (KG 400) gelten. Bei industriellen Großbauvorhaben kann der Aufwand für die Ausstattung beträchtlich sein und den Umfang der reinen Bauleistungen (Konstruktion, TGA) übersteigen, insbesondere dann, wenn umfangreiche Produktionsanlagen, Maschinen und Einrichtungen benötigt werden.

Werden die Leistungen in Form eines Bauvertrags (z. B. mit einem Generalunternehmer) vergeben, ist die präzise Abgrenzung und Regelung der KG 600 essenziell, um reibungslose Abläufe, klare Verantwortlichkeiten und eine verbindliche Kosten- und Terminsicherheit zu gewährleisten.

Die Kostengruppe 600 (Ausstattung) nach DIN 276 gewinnt im Industriebau eine erhebliche Relevanz für Kosten, Termine und Qualität. Im Zusammenhang mit einem Bauvertrag – etwa einem GU-Vertrag – ist es zwingend erforderlich, die Leistungsabgrenzung, Verantwortung und Koordination zwischen Bau- und Ausstattungsleistungen klar zu regeln. Dies beginnt mit einer exakten Spezifikation der Ausstattung, setzt sich fort in einer detaillierten Schnittstellenmatrix und mündet in einer vorausschauenden Termin- und Kostenplanung. Gelingt diese Verzahnung, lassen sich typische Risikofelder wie Nachträge, Terminverzug oder Mehrkosten erfolgreich eindämmen. Entsprechend sorgfältig sollte die KG 600 in jeden Industrie-Bauvertrag eingebunden sein, damit ein effizienter und wirtschaftlicher Projektablauf sichergestellt ist.

Einordnung der KG 600 im Kontext des Bauvertrags

Die Kostengruppe 600 (Ausstattung) umfasst laut DIN 276 sämtliche beweglichen oder ohne besondere bauliche Maßnahmen zu befestigenden Einrichtungsgegenstände sowie Kunstwerke.

Im Industriebau zählen hierunter beispielsweise:

  • Produktionsmaschinen, Fertigungsanlagen, Werkzeugmaschinen

  • Prüfstände, Laboreinrichtungen, Messgeräte

  • Spezielle Förder- und Lagereinrichtungen (sofern sie nicht fest ins Bauwerk integriert sind)

  • Büro- und Sozialraumausstattung (Möbel, Schränke, Spinde)

  • IT- und Kommunikationsgeräte, die nicht Teil der gebäudetechnischen Anlagen (KG 400) sind

  • Mobile oder schnell demontierbare Fahrzeuge und Hilfsmittel (z. B. Flurförderzeuge, transportable Hebevorrichtungen)

Da im Industriebau die Wertschöpfung maßgeblich von den Produktionsanlagen abhängt, fließt vielfach ein erheblicher Teil der Gesamtinvestition in diese Ausstattung. Im Bauvertrag ist deshalb zu definieren, ob der Auftragnehmer (Generalunternehmer oder Einzelgewerke) auch für die Beschaffung und Montage bestimmter Ausstattungsgegenstände verantwortlich ist oder ob sie vom Bauherrn gesondert beschafft und nur bauseits angeschlossen werden.

Abgrenzung zu anderen Kostengruppen

Die KG 600 grenzt sich insbesondere zu KG 300 (Baukonstruktion) und KG 400 (Technische Gebäudeausrüstung) ab. Nach DIN 276 bezieht sich die Abgrenzung grundsätzlich auf den Grad der baulichen Verbindung.

Bei einem Industriebauprojekt kommt es im Bauvertrag häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten: Muss beispielsweise ein Maschinenfundament für eine Presse erstellt werden, so fällt das Fundament unter KG 300, während die eigentliche Presse unter KG 600 zu buchen ist. Das bauvertragliche Leistungsbild sollte daher eindeutig festlegen, bis zu welchem Punkt bauseitig geplant und gebaut wird und ab welchem Punkt die maschinenspezifische oder ausrüstungsbezogene Leistung beginnt.

Besondere Anforderungen bei GU-Verträgen

Im Industriebau werden Bauleistungen oft an einen Generalunternehmer (GU) vergeben, der das Projekt schlüsselfertig übergibt. Hinsichtlich der Ausstattung der KG 600 ergeben sich dabei mehrere Szenarien:

GU-Vertrag ohne Ausstattungsleistungen

  • Hier beschränkt sich der GU auf die rein baulichen Leistungen inkl. TGA.

  • Der Bauherr beschafft eigenständig die Ausstattung, z. B. Maschinen und Betriebseinrichtungen.

  • Wichtig: Im Vertrag müssen alle nötigen Vorleistungen des GU (Fundamente, Anschlusspunkte für Medien etc.) exakt geregelt werden. Auch Terminfenster für die Montage durch den Bauherrn oder dessen Ausrüster sollten vertraglich festgehalten werden, um Störungen im Bauablauf zu vermeiden.

GU-Vertrag mit teilweiser Übernahme der Ausstattung

  • Der GU erbringt neben den Bauleistungen auch bestimmte Ausstattungsleistungen (z. B. Möblierung in den Bürobereichen), während hochspezialisierte Maschinen oder Laboreinrichtungen vom Bauherrn selbst beigestellt werden.

  • Hier ist eine präzise Leistungsbeschreibung und Schnittstellendefinition zentral: Welche Ausstattungsgegenstände beschafft der GU? Welche Anforderungen gelten (Qualität, Lieferantenvorgaben)? Wer trägt Planungs- und Kostenverantwortung?

GU-Vertrag als vollumfänglicher „Turn-Key“-Vertrag

  • Der GU übernimmt sämtliche Leistungen bis zur betriebsfähigen Anlage, inklusive Lieferung und Installation aller Produktionsanlagen und Maschinen.

  • Diese Variante erfordert eine sehr detaillierte Leistungsbeschreibung des Bauherrn, damit der GU die Ausstattung bedarfsgerecht und in der geforderten Qualität liefert.

  • Ein wesentlicher Risikofaktor ist hier die Termin- und Kostensicherheit, da etwaige Änderungen seitens des Bauherrn (z. B. andere Maschinenkonfiguration) zu Nachträgen führen können.

Leistungsabgrenzung im Bauvertrag

Die präzise Leistungsabgrenzung ist eine Schlüsselfrage im Rahmen des Bauvertrags.

Typische Aspekte:

  • Fundamentierung und Anschlusstechnik: Sind spezielle Fundamente (KG 300) sowie elektrotechnische, hydraulische oder pneumatische Anschlüsse (KG 400) für die Ausstattung (z. B. Maschinen) erforderlich, so muss eindeutig definiert sein, wer diese plant, ausführt und wann sie fertigzustellen sind.

  • Liefer- und Montageverantwortung: Wer beschafft und installiert die Ausstattung (KG 600)? Handelt es sich um eine Bauherrenlieferung, oder ist sie Bestandteil des GU-Solls?

  • Schnittstellenmanagement: Werden Maschinen durch externe Lieferanten eingebracht, übernimmt der GU dennoch Koordinationsleistungen (z. B. Zugang zur Baustelle, Montagereihenfolge, Sicherheitseinweisung)? Welche Mitwirkungspflichten hat der Bauherr?

Durch eine ausführliche Leistungsbeschreibung (z. B. in Form von Baubeschreibungen, Ausstattungsverzeichnissen oder Anlagen zum Vertrag) lassen sich typische Konfliktquellen reduzieren. Dabei empfiehlt sich die Erstellung einer Schnittstellenmatrix, in der jede wesentliche Ausstattungsposition aufgeführt ist, verbunden mit der klaren Angabe, wer für Beschaffung, Montage und Inbetriebnahme verantwortlich ist.

Koordination, Risiken und Schnittstellen

Koordinationsaufwand entsteht besonders im Industriebau, wo die Wechselwirkung zwischen Gebäude (KG 300/400) und spezieller Ausstattung (KG 600) hoch ist.

Häufige Risikopunkte:

  • Terminplanung und Logistik: Produktionsmaschinen haben lange Lieferzeiten. Sie müssen oft noch vor Abschluss sämtlicher Baumaßnahmen angeliefert oder zumindest verbindlich beauftragt werden. Ein verzögertes Eintreffen kann den gesamten Baufortschritt gefährden und spätere Umbauten nötig machen (z. B. Dachöffnung zur Einbringung großer Maschinen).

  • Engpässe in der Baustellenlogistik können entstehen, wenn mehrere Maschinenlieferanten gleichzeitig anliefern. Der Bauvertrag sollte daher Regelungen zur Abstimmung und Reihenfolge enthalten.

  • Nachträge und Mehrkosten: Sofern die Ausstattung nicht von Anfang an konkret definiert ist und sich im Verlauf des Projekts ändert (z. B. andere Maschinenabmessungen), kann der GU auf Nachtragsforderungen zurückgreifen. Gleiches gilt für Anpassungen an Gebäude- oder TGA-Leistungen, wenn sie nachträglich an neue Ausstattungsparameter angepasst werden müssen.

  • Gewährleistung und Haftung: Sind Maschinen bauseitig angeschlossen, ergeben sich Schnittstellen zwischen der Gewährleistung des GU (für bauliche bzw. TGA-Leistungen) und möglichen Gewährleistungsansprüchen des Bauherrn gegenüber dem Maschinenausrüster. Im Bauvertrag ist festzuhalten, unter welchen Voraussetzungen eine Abnahme erfolgt und welche Teilabnahmen (z. B. Abnahme des Bauwerks unabhängig von der Maschineninstallation) vorgesehen sind.

  • Koordinationsrolle und Mitwirkungspflichten: Häufig übernimmt der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Planer (z. B. Fabrikplaner) die fachliche Verantwortung für die Spezifikation der Maschinen und deren Einbindung ins Bauwerk. Der GU koordiniert hingegen alle baulichen und logistischen Maßnahmen. Solche Rollenverteilungen sollten ausdrücklich im Bauvertrag benannt werden, damit der Zuständigkeitsbereich klar ist.

Auswirkungen auf die Termin- und Kostenplanung

  • Terminplanung: Die Ausstattung prägt maßgeblich die Meilensteine bis zur Inbetriebnahme. Ein Bauvertrag sollte daher regelhaft Terminfenster für die Einbringung, Montage und Erprobung der Ausstattung vorsehen. Häufig wird auch eine Pufferzeit zwischen Bauabnahme und Betriebsstart eingeplant, um Installationen und Testläufe durchzuführen.

  • Kostenplanung: Da im Industriebau ein erheblicher Anteil des Budgets auf die KG 600 entfallen kann, ist es für den Bauherrn entscheidend, diese Kosten früh realistisch einzuschätzen. Unklare oder nachträglich geänderte Ausstattungsanforderungen sind ein häufiger Treiber für Kostensteigerungen und Budgetüberschreitungen.

Dokumentation und Abnahme

  • Ausstattungsverzeichnis: Alle Einrichtungsgegenstände (Art, Anzahl, Spezifikationen) sollten in einem separaten Verzeichnis dokumentiert werden – entweder als Anhang zum Bauvertrag oder in separaten Vertragsunterlagen.

  • Abnahmeverfahren: Bei getrennten Verantwortlichkeiten zwischen Bau- und Ausstattungsleistungen kann es notwendig sein, Teil- oder Abschnittsabnahmen durchzuführen.

Beispielsweise:

  • Abnahme des Rohbaus, anschließend Einbringung schwerer Maschinen.

  • Abnahme der TGA (Grundversorgung), nachfolgend Inbetriebnahme der Maschinen.

  • Endabnahme Gesamtanlage, wenn Ausstattung montiert und betriebsbereit ist.

  • Die Festlegung des Abnahmeverfahrens im Bauvertrag ist entscheidend, um Gewährleistungsfristen eindeutig auszulösen und Haftungsfragen eindeutig zu klären.

Praxisnahe Hinweise und typische Fehler

  • Frühzeitige Spezifikation: Änderungen in letzter Minute („Wir brauchen doch eine andere Maschine!“) verursachen meist erhebliche Umplanungen im Gebäude.

  • Schnittstellenmatrix: Vermeidet Doppelbeauftragungen oder Zuständigkeitslücken.

  • Verbindliche Termine: Lieferzeiten für Spezialausstattung können den Projektabschluss gefährden. Bauverträge sollten daher angemessene Pufferzeiten und klare Regelungen für Verzögerungen enthalten.

  • Koordination und Kommunikation: Ein eigenes Koordinationsteam oder ein beauftragter Projektsteuerer kann sicherstellen, dass zwischen Bau und Ausrüstungsgewerken laufend Informationen ausgetauscht werden.

  • Inventarisierung: Bei industriellen Ausstattungsgegenständen (z. B. Maschinen, IT-Systeme) empfiehlt es sich, bereits während des Projekts für eine vollständige Dokumentation (Bedienungsanleitungen, Wartungspläne, Gewährleistungsnachweise) zu sorgen.