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Abbruch- und Rückbauarbeiten

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ABBRUCH- UND RÜCKBAUARBEITEN SIND NOTWENDIG, WENN GEBÄUDESTRUKTUREN NICHT MEHR SICHER, FUNKTIONAL ODER WIRTSCHAFTLICH SIND

ABBRUCH- UND RÜCKBAUARBEITEN SIND NOTWENDIG, WENN GEBÄUDESTRUKTUREN NICHT MEHR SICHER, FUNKTIONAL ODER WIRTSCHAFTLICH SIND

Eine gründliche Planung und effiziente Durchführung dieser Arbeiten minimieren Risiken und gewährleisten die Sicherheit aller Beteiligten. Durch das Recycling und die Wiederverwendung von Materialien aus Abbruch- und Rückbauarbeiten lässt sich der ökologische Fußabdruck des Projekts reduzieren. Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Umweltauflagen bei Abbruch- und Rückbauarbeiten ist entscheidend, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Strukturiertes Management von Abbruch- und Rückbauarbeiten in Gebäuden

Abbruch- und Rückbauarbeiten

mögliche Abbrucharbeiten in den Lebenszyklusphasen eines Gebäudes (rot)

Eine gründliche Planung und effiziente Durchführung dieser Arbeiten minimieren Risiken und gewährleisten die Sicherheit aller Beteiligten. Durch das Recycling und die Wiederverwendung von Materialien aus Abbruch- und Rückbauarbeiten lässt sich der ökologische Fußabdruck des Projekts reduzieren. Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Umweltauflagen bei Abbruch- und Rückbauarbeiten ist entscheidend, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Abbrüche und Rückbauten kommen vor:

  • Beim Grundstückserwerb, wenn eine Anpassung durchgeführt werden muss.

  • In der Phase der Bauwerkserrichtung im Zuge der Vorbereitung der Baustelle,

  • In der Umbau- bzw. Sanierungsphase

  • und schließlich im Zuge der Umnutzung.

Beim Abriss eines gesamten Gebäudes oder eines Teils davon müssen zunächst die Vorschriften und Regelungen für die Innenarbeiten und anschließend für die Außenarbeiten beachtet werden. Typische Innenarbeiten treten vor allem auf, wenn technische Anlagen oder Produktionsanlagen in Gebäuden modernisiert oder in Stand gesetzt werden.

Wie bei allen anderen Gewerken, die durch spezielle Regelwerke unterstützt werden, gibt es auch für die Abbruch- und Rückbauarbeiten eine eigene Arbeitsverfahrensbeschreibung (ATV) in der DIN 18459. In dieser DIN und vielen anderen Literaturquellen, wie beispielsweise den Richtlinien der BG Bau, werden die spezifischen Besonderheiten dieses Gewerkes hervorgehoben.

Allgemeine Hinweise zur ATV DIN 18459

Diese ATV wird kontinuierlich im Zuge der jeweiligen Neufassungen der VOB/C (2015 und 2019) überarbeitet. Dadurch ergeben sich wichtige Änderungen, die sowohl von Bau- und Abbruchunternehmen als auch von Architekten und Ingenieuren berücksichtigt werden müssen.

Ähnlich wie beim Neubau erfordern bauliche Instandsetzungen, geplanter Rückbau oder Abbruch eine umfassende Bestandsaufnahme des Objekts und seiner Umgebung, um eine fundierte Planung durchzuführen. Der Umfang der Arbeiten, die Arbeitsgänge und -mittel müssen angemessen eingeschätzt und festgelegt werden. Statikfragen und die Berücksichtigung von Gefahren durch Schadstoffe sind ebenfalls Teil der Planung. Nicht zuletzt ist eine genaue Kostenabschätzung erforderlich. Es ist von entscheidender Bedeutung, die umfangreichen und strengen technischen, umwelt- und abfallrechtlichen Vorgaben zu erkennen (Gefährdungsbeurteilung) und strikt einzuhalten.

Neben dieser ATV können die folgenden Literaturstellen bei der Planung eine gute Unterstützung sein:

  • Die VDI-Richtlinie E 6210 zu „Abbrucharbeiten von baulichen und technischen Anlagen“

  • DGUV Regel 101-603, Branche Abbruch und Rückbau

  • TRGS 519 zum „Umgang mit Asbest“

  • Auch benennt die VDI E 6210 z. B., ergänzend zu DIN 18229 und 18459, welche Arbeiten als besondere Leistungen infrage kommen.

Die ATV enthält eine Reihe von Leistungen, wie zum Beispiel

  • Schutzmaßnahmen für Bau- und Anlagenteile

  • Ver- und Entsorgungsleitungen

Als Neben- oder besondere Leistungen gelten die vom Auftragnehmer durchgeführten Aktivitäten.

Schema Abbrucharbeiten

Vor Arbeitsbeginn überprüft der Auftragnehmer die Durchführbarkeit gemäß den geltenden Vorschriften, plant den Ablauf der Arbeiten und den Einsatz von Geräten oder Maschinen für die einzelnen Teilleistungen. Diese Planungsunterlagen werden rechtzeitig vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber übermittelt und mit ihm abgestimmt, um eine entsprechende Anpassung der Abläufe auf Seiten des Auftraggebers zu ermöglichen. Dies wird getan, um jegliche Gefährdungen für bauliche oder andere Anlagen zu vermeiden.

In Fällen, in denen solche Gefährdungen auftreten könnten, ist der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber dafür verantwortlich, dass sie vermieden werden und die Rechte und Vorschriften der Eigentümer und anderer Weisungsberechtigten beachtet werden. Ein typisches Beispiel für derartige "besondere Leistungen" nach der ATV DIN 18299 sind häufige Schutzmaßnahmen, die ergriffen werden müssen.

  • der Schutz von gefährdeten Bäumen (siehe Abschnitt Baumschutz),

  • von Pflanzenbeständen

  • oder Vegetationsflächen.

Die bei Rückbau- oder Abbrucharbeiten entstehenden Restmaterialien müssen bestimmten Vorschriften entsprechen.

Zulässige Maße der Restmaterialien

Sie dürfen beispielsweise bestimmte Größenordnungen nicht überschreiten und müssen gemäß der folgenden Aufstellung zerkleinert werden:

Fallbeispiel

Typischer Abbrucharbeitsplatz

Der Autor erinnert sich an ein Erlebnis aus seiner Zeit als junger Ingenieur. Die Aufgabe bestand darin, die Fundamente von riesigen Karusselldrehmaschinen in einer großen Werkhalle zu entfernen. Die Betonfundamente wurden zunächst zerteilt, indem lange Pressluftbohrer über mehrere Tage nach dem Prinzip "Loch an Loch und hält doch" verwendet wurden. Die meisten der Fundamente konnten mit Hilfe der Portalkräne angehoben und an den Bohrstellen entzweigebrochen werden, so dass sie aus der Halle geschafft werden konnten.

Allerdings gab es auch einige Fundamente, die von den Kränen nicht angehoben werden konnten. In diesen Fällen blieb nichts anderes übrig, als sie mit großer Technik ins Freie zu transportieren, wo sie dann in mühevoller Arbeit zerkleinert wurden. Es wird deutlich, dass in Bezug auf die Arbeitssicherheit bei diesen Arbeiten einige Risiken bestanden. Das tagelange Pressluftbohren, das Anheben mit einem Kran in der Hoffnung, dass das Fundament bricht, und schließlich das Herausziehen mit einem Kettenfahrzeug stellen nur einige der Herausforderungen dar.

Für weitere Informationen und geeignete Dokumente für das EU-Sicherheitsdatenblatt besuchen Sie bitte unseren Dokumenten-Shop für FM.

Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1 können bei Bedarf folgende Nebenleistungen vereinbart werden:

  • Feststellung des Straßenzustandes, der Geländeoberfläche, der Vorfluter usw. gem. § 3 Nr. 4 VOB/B

  • Begrenzen der Staubentwicklung durch Wassereinsatz, max. bis zum Einsatz von einem C-Schlauch je Staubanfallstelle

  • Aufbauen, Abbauen und Vorhalten von Gerüsten, bei denen die Arbeitsbühnen nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen

  • Entfernen von einzelnen Sträuchern bis 2 m Höhe und einzelner Bäume mit einem Stammdurchmesser bis 10 cm (gemessen 1 m über Erdboden) mit den zugehörigen Baumstümpfen und Wurzeln. Bei Bäumen mit mehreren Stämmen wird der Durchmesser aus der Summe der Einzeldurchmesser gebildet.

  • Stahlschnitte am stehenbleibenden Bauteil bis zu einer Einzelschnittfläche von 2 cm²

  • bei Hochdruckwasserstrahl-, Bohr- und Sägearbeiten ist das anfallende Wasser aufzufangen und zu entsorgen.

In Ergänzung zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, sind besondere Leistungen bei Abbruch- und Rückbauarbeiten:

  • Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen (z. B. Bauwerke, Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle)

  • Erkundungsarbeiten zur Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Vermarkungen, Hindernissen oder sonstiger baulicher Anlagen, wenn die Lage nicht vor Ausführung der Arbeiten angegeben werden kann

  • Maßnahmen, die erforderlich werden, falls unvermutet Hindernisse angetroffen werden, z. B. nicht angegebene Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstige bauliche Anlagen

  • Schutzmaßnahmen für gefährdete Bäume, Pflanzenbestände, Vegetationsflächen

  • notwendige Maßnahmen bei unvorhergesehenen Ereignissen, z. B. Wasserandrang, Bodenauftrieb, Grundbruch, Schäden an baulichen Anlagen

  • bei notwendigen Maßnahmen, die aus Abweichungen des Bestandes gegenüber den Angaben der Leistungsbeschreibung resultieren

  • besondere Maßnahmen zur Feststellung des Zustandes von baulichen und technischen Anlagen, Straßen und den Ver- und Entsorgungsanlagen vor Ausführungsbeginn

  • Aufbauen, Abbauen und Vorhalten von Gerüsten, wenn die Arbeitsbühnen höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen

  • Maßnahmen zur Sicherung, zum Abtrennen und zum Verschließen von stillgelegten und freigeschalteten Ver- und Entsorgungsanlagen

  • Maßnahmen zur Beseitigung von Aufwuchs einschließlich Roden (ausgenommen sind die unter Nebenleistungen aufgeführten Leistungen zum Entfernen einzelner Bäume bis 10 cm Durchmesser und Sträucher bis 2 m Höhe)

  • besondere Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmemissionen, z. B. Aufbauen einer Lärmschutzwand

  • besondere Maßnahmen zur Reduzierung der Staubentwicklung mit Ausnahme der bei den Nebenleistungen aufgeführten Leistungen

  • Leistungen zur Demontage, zum Ausbau, zum Sichern und zum Transport von Bauteilen, die zu erhalten oder zu bergen sind

  • besondere Schutzmaßnahmen von baulichen und technischen Anlageteilen und Einrichtungsgegenständen, z. B. Abkleben der Fenster, Türen, Böden, Beläge, Treppen, staubdichtes Abkleben von Geräten und empfindlichen Teilen, Anbringen und Auslegen von Hartfaserplatten und speziellen Bautenschutzfolien

  • Lieferung von statischen Berechnungen und die für die Nachweise notwendigen Zeichnungen für stehenbleibende oder benachbarte Bauwerke oder Bauteile

  • Sicherungsmaßnahmen an stehenbleibenden oder benachbarten Bauwerken, wenn die Erforderlichkeit nicht durch den Auftragnehmer verursacht wird

  • Herstellung von Abdeckungen oder Umwehrungen bei Beendigung der Abbruch- und Rückbauarbeiten

  • Stahlschnitte im stehenbleibenden Bauteil mit einer Einzelschnittfläche über 2 cm²

  • Zerkleinern der Stoffe über die unter „Allgemeines“ genannten Abmessungen und Massen hinaus

  • Fördern von Stoffen über die unter „Fördern und Laden“ genannten Entfernungen hinaus.

Die ATV DIN 18299, Abschnitt 5, wird nachfolgend ergänzt:

  • Zur Ermittlung der Leistung werden die Maße der abzubrechenden Bauwerke, der technischen Anlagen oder der Bauteile zugrunde gelegt. Dabei ist es unerheblich, ob die Maße aus der Zeichnung oder nach Aufmaß ermittelt werden.

  • Wird nach Masse abgerechnet, kann diese durch Wiegen oder Berechnung festgestellt werden. Bei Berechnung wird die Masse durch Ermitteln des Raummaßes und unter Beachtung der Baustoffwichten nach DIN 1055-1 „Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1: Wichten und Flächenlasten von Baustoffen und Lagerstoffen“ festgestellt.

  • Für Kernbohrungen gilt eine Mindestabrechnungslänge je Bohrloch von 10 cm. Unterbrechungen von bis zu 15 cm in der Bohrtiefe werden übermessen.

  • Bei Berechnung von Sägearbeiten nach Flächenmaß aus Schnittlänge und Schnitttiefe, ist bei Beton und Mauerwerk von einer Schnitttiefe von mindestens 3 cm auszugehen.

  • Abgezogen werden:

  • bei Abrechnung über das Raummaß: Aussparungen größer als 0,5 m³ Einzelgröße

  • bei Abrechnung über das Flächenmaß: Aussparungen über 2,5 m² Einzelgröße, in Böden über 0,5 m² Einzelgröße - Unterbrechungen in der Fläche, die abzubrechen oder rückzubauen ist, durch Bauteile, mit einer Einzelbreite von mehr als 30 cm

  • bei Abrechnung über die Schnittfläche: Unterbrechungen von mehr als 0,1 m² Einzelgröße

  • bei Abrechnung über das Längenmaß: Unterbrechungen von mehr als 1 m Einzellänge (außer bei Kernbohrungen).

Anhand dieser vielen Beispiele wird deutlich, wie wichtig es auch bei Abbrucharbeiten ist, die Aufgaben und die dazugehörigen Bedingungen gründlich zu planen.

Nur durch eine solide Planung lassen sich unerwartete Kosten vermeiden, da all die oben genannten besonderen Leistungen in ihrer Gesamtheit einen erheblichen Preis verursachen können. Wenn diese speziellen Leistungen nicht im Leistungsverzeichnis beschrieben wurden, kann man sie auch nicht sinnvoll im Wettbewerb vergleichen.